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Document 31987R2164
Commission Regulation (EEC) No 2164/87 of 22 July 1987 fixing for the 1987/88 marketing year the production aid for tinned pineapple and the minimum price to be paid to pineapple producers
Verordnung (EWG) Nr. 2164/87 der Kommission vom 22. Juli 1987 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananaserzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1987/88
Verordnung (EWG) Nr. 2164/87 der Kommission vom 22. Juli 1987 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananaserzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1987/88
ABl. L 202 vom 23.7.1987, p. 41–42
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1988
Verordnung (EWG) Nr. 2164/87 der Kommission vom 22. Juli 1987 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananaserzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1987/88
Amtsblatt Nr. L 202 vom 23/07/1987 S. 0041 - 0042
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2164/87 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1987 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananaserzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1987/88 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 525/77 des Rates vom 14. März 1977 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/85 (2), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 525/77 erfolgt die Bestimmung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises unter Zugrundelegung des im vorherigen Wirtschaftsjahr angewandten Mindestpreises der Entwicklung der Erzeugungskosten im Sektor Obst und Gemüse. Artikel 5 der genannten Verordnung nennt die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe. Hierbei wird insbesondere der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfebetrag berücksichtigt, der entsprechend der Entwicklung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises, des Drittlandpreises und gegebenenfalls der pauschal veranschlagten Verarbeitungskosten zu berichtigen ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Wirtschaftsjahr 1987/88 ist a) der den Ananaserzeugern zu zahlende Mindestpreis gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 525/77, b) die Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung wie im Anhang angegeben anzuwenden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juli 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 46. (2) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1985, S. 12. ANHANG Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis 1.2 // // // Erzeugnis // ECU/100 kg netto ab Betrieb // // // Ananas, zur Erzeugung von Ananaskonserven bestimmt // 31,640 // // Beihilfe zur Erzeugung 1.2 // // // Erzeugnis // ECU/100 kg netto // // // Ananaskonserven // 89,884 // //