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Document 31987R1970

Verordnung (EWG) Nr. 1970/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 872/84 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger

ABl. L 184 vom 3.7.1987, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/1970/oj

31987R1970

Verordnung (EWG) Nr. 1970/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 872/84 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger

Amtsblatt Nr. L 184 vom 03/07/1987 S. 0023 - 0024


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1970/87 DES RATES vom 2 . Juli 1987 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 872/84 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1837/80 des Rates vom 27 . Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 794/87 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 9,

auf Vorschlag der Kommission ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Weitergehende Untersuchungen haben gezeigt, daß die Bedingungen von Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1837/80, abgesehen von den im Anhang der Verordnung (EWG ) Nr . 872/84 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG) Nr . 3524/85 ( 5 ), genannten Gebieten, auch in bestimmten anderen, genau abgegrenzten Gebieten des Vereinigten Königreichs erfuellt sind . Dieser Anhang ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 872/84 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt erstmals für die im Wirtschaftsjahr 1988 fälligen Prämien .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 2 . Juli 1987 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

K . E . TYGESEN

Ä

EWG:L184UMBA14.97

FF : 1LAL; SETUP : 01; Höhe : 275 mm; 64 Zeilen; 1777 Zeichen;

Bediener : FJJ0 Pr .: C;

Kunde: ................................

( 1 ) ABl . Nr . L 183 vom 16 . 7 . 1980, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 79 vom 21 . 3 . 1987, S . 3 .

( 3 ) ABl . Nr . C 89 vom 3 . 4 . 1987, S . 53 .

( 4 ) ABl . Nr . L 90 vom 1 . 4 . 1984, S . 40 .

( 5 ) ABl . Nr . L 336 vom 14 . 12 . 1985, S . 5.

ANHANG "ANHANG

VEREINIGTES KÖNIGREICH

A . Lake District : HERDWICK-Rasse .

B .

- Shetland Islands :

Shetland-Rasse

- Western Isles of Lewis and Harris :

Blackface-Rasse

- Sutherland :

Cheviot-Rasse

- Caithneß : Gemeinden Reay, Halkirk und Latheron :

Cheviot-Rasse

- Roß and Cromarty : Gemeinden Gairloch, Lochbroom, Applecroß, Lochcarron, Contin und Fodderty :

Cheviot-Rasse ."

EWG:L184UMBA16.96

FF : 1UAL; SETUP : 01; Höhe : 254 mm; 19 Zeilen; 449 Zeichen;

Bediener : MIKE Pr .: A;

Kunde : L 184

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