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Document 31987R1824
Council Regulation (EEC) No 1824/87 of 25 June 1987 opening, allocating and providing for the administration of a Community tariff quota for rum, arrack and tafia, falling within subheading 22.09 C I of the Common Customs Tariff and originating in the overseas countries and territories associated with the European Economic Community (1987 to 1988)
Verordnung (EWG) Nr. 1824/87 des Rates vom 25. Juni 1987 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten (1987/88)
Verordnung (EWG) Nr. 1824/87 des Rates vom 25. Juni 1987 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten (1987/88)
ABl. L 173 vom 30.6.1987, p. 4–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1988
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Partial suspension | 31986R3618 | DD1/7/87-30/6/88 |
Verordnung (EWG) Nr. 1824/87 des Rates vom 25. Juni 1987 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten (1987/88)
Amtsblatt Nr. L 173 vom 30/06/1987 S. 0004 - 0005
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1824/87 DES RATES vom 25. Juni 1987 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten (1987/88) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 136, gestützt auf den Beschluß 86/283/EWG des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Anhang V des Beschlusses 86/283/EWG sind Rum, Arrak und Taffia in den Grenzen eines Gemeinschaftszollkontingents zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Der Rat hat mit Beschluß 86/47/EWG (2), zuletzt geändert durch den Beschluß 87/342/EWG (3), die Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) festgelegt. Dieser Beschluß sieht vor, daß diese zwei Mitgliedstaaten besondere Vorschriften hinsichtlich der anzuwendenden Kontingentszollsätze auf Einfuhren von Waren aus den ÜLG anwenden. Die jährliche Kontingentsmenge ist auf der Grundlage einer in Hektoliter reinen Alkohols berechneten jährlichen Grundmenge festzusetzen, die der Menge der Einfuhren im besten der drei letzten Jahre, für die Statistiken vorliegen, entspricht. Auf diese Menge wird eine Zuwachsrate von 27 % angewandt. Der Kontingentszeitraum erstreckt sich vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres. Die Gemeinschaftsstatistiken der Jahre 1984 bis 1986 zeigen, daß die grössten Einfuhren der Gemeinschaft der betreffenden Waren mit Ursprung in den genannten Ländern und Gebieten 1984 mit 5 569 Hektoliter reinen Alkohols stattfanden. Auf dieser Grundlage wäre das Gemeinschaftszollkontingent auf 7 073 Hektoliter reinen Alkohols festzusetzen. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des genannten Anhangs V ist das betreffende Kontingent jedoch auf eine Menge von 15 000 Hektoliter reinen Alkohols zu erhöhen. In Anbetracht der tatsächlichen Entwicklung der Märkte für die betreffenden Waren, des Bedarfs der Mitgliedstaaten und der wirtschaftlichen Aussichten für den betreffenden Zeitraum lässt sich die prozentuale Beteiligung an der Kontingentsmenge annähernd wie folgt ermitteln: Benelux 60, Dänemark 7, Deutschland 10,8, Griechenland 0,2, Spanien 2, Frankreich 4, Irland 4, Italien 2, Portugal 2, Vereinigtes Königreich 8. Es ist angezeigt, die Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft zu verfolgen und deshalb diese Einfuhren zu überwachen. Es ist möglich, daß während der Geltungsdauer des gesamten Kontingents das für den Gemeinsamen Zolltarif verwendete Zolltarifschema durch die kombinierte Nomenklatur nach dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ersetzt wird. Die vorliegende Verordnung muß dieser Möglichkeit Rechnung tragen, indem die Codes der kombinierten Nomenklatur, unter die diese Waren fallen, vorgesehen werden. Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1988 sind die nachstehenden Waren im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen (1): 1.2.3.4.5.6 // // // // // // // Laufende Nummer // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Code der kombinierten Nomenklatur // Warenbezeichnung // Kontingentsmenge (in hl reinen Alkohols) // Kontingents- zollsatz (in %) // // // // // // // 09.1621 // 22.09 C I // 2208.40-10 22.08.40-90 2208.90-11 2208.90-19 // Rum, Arrak und Taffia mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten im Sinne des Artikels 1 des Beschlusses 86/283/EWG // 15 000 // frei // // // // // // (2) Die auf die in Absatz 1 genannten Waren anwendbaren Ursprungsregeln sind die Regeln in Anhang II des Beschlusses 86/283/EWG. (3) Im Rahmen ihrer in Artikel 2 aufgeführten Quoten wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakte und des Beschlusses 86/47/EWG berechneten Zollsätze an. Artikel 2 Das in Artikel 1 genannte Zollkontingent wird wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: 1.2 // // (in Hektoliter reinem Alkohol) // Benelux // 9 000, // Dänemark // 1 050, // Deutschland // 1 620, // Griechenland // 30, // Spanien // 300, // Frankreich // 600, // Irland // 600, // Italien // 300, // Portugal // 300, // Vereinigtes Königreich // 1 200. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten verwalten die ihnen zugeteilten Quoten nach ihren eigenen für diesen Bereich geltenden Vorschriften. (2) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird auf der Grundlage der Einfuhren der betreffenden Waren mit Ursprung in den genannten Ländern und Gebieten festgestellt, die mit Bescheinigungen über die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr dem Zoll gestellt werden. Artikel 4 (1) Nach Artikel 6 des Anhangs V des Beschlusses 86/283/EWG unterliegen die Einfuhren der betreffenden Waren mit Ursprung in den genannten Ländern und Gebieten einer gemeinschaftlichen Überwachung. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am fünfzehnten Tag jedes Monats Übersichten über die Einfuhren, welche im Vormonat tatsächlich auf ihre Quote angerechnet worden sind. Dies gilt nur für Waren, die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden und für die eine den Regeln des Artikels 1 Absatz 2 entsprechende Warenverkehrsbescheinigung vorliegt. (3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmässig über den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge. (4) Soweit erforderlich, können auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission Konsultationen eröffnet werden. Artikel 5 Die Kommission trifft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Artikel 6 Der Rat erlässt zu gegebener Zeit sowohl für die Codierung als auch für die Bezeichnung der Waren die erforderlichen Anpassungen an das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1987. Im Namen des Rates Der Präsident H. DE CROO (1) ABl. Nr. L 175 vom 1. 7. 1986, S 1. (2) ABl. Nr. L 63 vom 5. 3. 1986, S. 95. (3) ABl. Nr. L 172 vom 30. 6. 1987. (1) Die Nummern in der Spalte »Code der kombinierten Nomenklatur" ersetzen die Nummern in der Spalte »Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs" ab dem Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.