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Document 31987R0635

Verordnung (EWG) Nr. 635/87 der Kommission vom 2. März 1987 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter, Leuchtdioden, elektronische Mikroschaltungen und Teile der Tarifstellen 85.21 D und E des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 61 vom 4.3.1987, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1987

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/635/oj

31987R0635

Verordnung (EWG) Nr. 635/87 der Kommission vom 2. März 1987 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter, Leuchtdioden, elektronische Mikroschaltungen und Teile der Tarifstellen 85.21 D und E des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 061 vom 04/03/1987 S. 0005 - 0005


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 635/87 DER KOMMISSION

vom 2. März 1987

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter, Leuchtdioden, elektronische Mikroschaltungen und Teile der Tarifstellen 85.21 D und E des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1987 (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 1 und 12 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 13 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

Für Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter, Leuchtdioden, elektronische Mikroschaltungen und Teile der Tarifstellen 85.21 D und E des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der individuelle Plafond 3 300 000 ECU. Am 24. Februar 1987 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Südkorea den betreffenden Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Südkorea wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 7. März 1987 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgendenWaren mit Ursprung in Südkorea in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 85.21 (NIMEXE-Kennziffern 85.21-47, 51, 53, 54, 57, 59, 60, 61, 63, 69, 71, 73, 75, 79, 81, 91, 99) // D. Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter,Leuchtdioden, elektronische Mikroschaltungen E. Teile // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 1987

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1986, S. 1.

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