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Document 31987L0486

    Richtlinie 87/486/EWG des Rates vom 22. September 1987 zur Änderung der Richtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

    ABl. L 280 vom 3.10.1987, p. 21–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/12/1991; Stillschweigend aufgehoben durch 391L0685

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1987/486/oj

    31987L0486

    Richtlinie 87/486/EWG des Rates vom 22. September 1987 zur Änderung der Richtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

    Amtsblatt Nr. L 280 vom 03/10/1987 S. 0021 - 0023
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0151
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0151


    *****

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 22. September 1987

    zur Änderung der Richtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest

    (87/486/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 87/230/EWG des Rates vom 7. April 1987 zur Änderung der Richtlinie 80/1095/EWG sowie der Entscheidungen 80/1096/EWG und 82/18/EWG hinsichtlich der Dauer und der Finanzmittel der Maßnahmen zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 2,

    auf Vorschlag der Kommission (2),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 87/230/EWG beschließt der Rat insbesondere über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Gemeinschaft. Derartige Maßnahmen haben Rückwirkungen auf die gesamte Gemeinschaftsregelung, die bislang in bezug auf die tierseuchenrechtlichen Probleme im Handel mit Tieren und Fleisch erlassen worden ist. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen sind daher die zu dieser Regelung gehörenden Bestimmungen entsprechend zu ändern,

    In der Richtlinie 80/217/EWG (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (6), sind die im Falle des Auftretens eines Schweinepestherdes zu treffenden Maßnahmen und insbesondere die Bedingungen festgelegt, unter denen die dringenden Schutzimpfungen vorgenommen werden müssen, falls ihre Durchführung beschlossen wird.

    Die bei dieser Gelegenheit geimpften Schweine und ihr Fleisch stellen eine Gefahr der Verbreitung der Seuche in den Teilen des Hoheitsgebiets dar, in denen diese Impfung nicht durchgeführt wird. Dies kann eine Produktivitätsminderung der betreffenden Schweinehaltungen sowie einen Einkommensrückgang für die in diesem Sektor tätigen Personen zur Folge haben. Deshalb sind diesbezueglich einschränkende einzelstaatliche Maßnahmen anzuwenden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 80/217/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

    »- Das Verbringen und Befördern von Schweinen auf öffentlichen oder privaten Wegen ist verboten; von diesem Verbot ausgenommen ist die Beförderung im Durchgangsverkehr durch diese Zone auf dem Schienenweg oder auf den Autobahnen sowie bei begründetem Bedarf auf den wichtigsten Fernstrassenverbindungen;".

    2. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 14

    (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

    - die Verabreichung von Serum und die Serovakzinierung verboten werden,

    - die Herstellung, Abgabe, Verteilung und Verwendung von Schweinepestimpfstoff unter amtliche Kontrolle gestellt werden.

    (2) Die Mitgliedstaaten, die die Impfung im Rahmen eines gemäß der Richtlinie 80/1095/EWG von der Kommission genehmigten Plans zur Tilgung der Schweinepest vornehmen, tragen dafür Sorge, daß die nachstehenden Anforderungen erfuellt werden:

    a) der Impfstoff muß unter amtlicher Kontrolle hergestellt worden sein und dem Europäischen Arzneibuch entsprechen;

    b) die Vorschriften über Schweinepestimpfstoff sowie die Modalitäten der Verteilung, der Abgabe - gleich in welcher Form -, der Lagerung und der Verwendung werden gemäß dem in Artikel 16 vorgesehenen Verfahren festgelegt;

    c) aus Drittländern eingeführter Schweinepestimpfstoff unterliegt den gleichen Bedingungen wie unter den Buchstaben a) und b) vorgesehen.

    Unterabsatz 1 gilt auch für die gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 beschlossenen Sofortimpfungen.

    (3) Bei Feststellung von Schweinepest in einem oder in mehreren Betrieben bzw. in einer oder in mehreren Produktionseinheiten können die Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften, die in einem Teil oder im gesamten Hoheitsgebiet präventive Impfungen der Schweine gegen Schweinepest vorsehen, dadurch ergänzt werden, daß die Schweine in anderen infektionsgefährdeten Betrieben oder Produktionseinheiten innerhalb eines geographischen Gebietes bzw. einer Produktionskette, deren Umfang von der zuständigen Behörde festgelegt wird, schnellstmöglich unter amtlicher Aufsicht geimpft werden.

    (4) Beschließt die zuständige Behörde für ein bestimmtes Gebiet die systematische Impfung aller Schweine, so sind während eines Zeitraums von 6 Monaten ab Abschluß der ersten Impfserie die nachstehenden Maßnahmen anzuwenden; die Geltungsdauer der Maßnahmen kann von der zuständigen Behörde verlängert werden:

    a) alle Schweine in der Impfzone werden in kürzester Frist geimpft; während der Dauer der Impfmaßnahmen ist das Verbringen von Schweinen aus in der Impfzone gelegenen Betrieben verboten;

    b) unbeschadet des Buchstabens a) ist das Verbringen von geimpften Schweinen aus einem Betrieb bei Zucht- und Mastschweinen, sofern sie in einen Betrieb verbracht werden, der in einer Zone liegt, in welcher die Impfung unter amtlicher Kontrolle erfolgt, und bei Schweinen, die zur sofortigen Schlachtung in einem oder mehreren in der Impfzone gelegenen Schlachtbetrieben oder - falls dort keine Schlachtbetriebe vorhanden sind - in einem der Impfzone nahegelegenen, von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachtbetrieb bestimmt sind, erst sieben Tage nach der Impfung möglich.

    c) alle Schweine, die in der Impfzone gelegenen Betrieben geboren oder dorthin verbracht werden, müssen entsprechend den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Modalitäten geimpft werden;

    d) nach Verbringen in einem Betrieb dürfen geimpfte Mastschweine diesen nur verlassen, um zur sofortigen Schlachtung in einen oder mehrere in der Schutzzone gelegene Schlachtbetriebe oder - falls dort keine Schlachtbetriebe vorhanden sind - in einen dieser Zone nahegelegenen, von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachtbetrieb verbracht zu werden.

    (5) Abweichend von Absatz 4 können jedoch die zuständigen Behörden genetisch hochwertige Schweinebestände von den systematischen Impfungen ausnehmen, sofern sie alle Vorkehrungen treffen lassen, damit der Gesundheitsschutz dieser Bestände gewährleistet wird und die Bestände in regelmässigen Zeitabständen serologischen Untersuchungen unterworfen werden.

    (6) Beschließt ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Gebiet die Impfung der Mastschweine, so sind während eines Zeitraums von sechs Monaten nach Abschluß der ersten Impfserie die nachstehenden Maßnahmen anzuwenden; die Geltungsdauer dieser Maßnahmen kann von der zuständigen Behörde verlängert werden:

    a) die Impfung muß so rasch wie möglich erfolgen;

    b) in Abweichung von Absatz 4 Buchstabe a) können in ihrem Geburtsbetrieb gemästete Mastschweine von der Impfung ausgenommen werden. Diese Schweine dürfen den Betrieb nur verlassen, um in einem oder mehreren in der Impfzone gelegenen Schlachtbetrieben oder - falls dort keine Schlachtbetriebe vorhanden sind - in dem nächstgelegenen, von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachtbetrieb geschlachtet zu werden;

    c) Ferkel dürfen erst in einem Alter geimpft werden, in dem die Gewähr für die Entwicklung eines wirksamen Impfschutzes gegeben ist;

    d) geimpfte Mastschweine dürfen den Betrieb erst sieben Tage nach der Impfung verlassen, sofern sie in einen in einer Impfzone gelegenen Betrieb verbracht werden;

    e) Mastschweine, die in einen in der Impfzone gelegenen Betrieb verbracht werden, sind gemäß den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Modalitäten zu impfen;

    f) nach Eintreffen im Bestimmungsbetrieb dürfen die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Schweine diesen nur verlassen, um zur sofortigen Schlachtung in einen oder mehrere in der Impfzone gelegene Schlachtbetriebe oder - falls dort keine Schlachtbetriebe vorhanden sind - in den nächstgelegenen, von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachtbetrieb verbracht zu werden;

    g) sind nicht geimpfte Zuchtschweine, die aus in der Impfzone gelegenen Betrieben stammen, für Betriebe bestimmt, die ausserhalb der Impfzone liegen, ist das Verbringen sämtlicher Schweine aus diesen Betrieben - ausser zur sofortigen Schlachtung - verboten, und zwar während eines Zeitraums von dreissig Tagen nach Aufnahme der Schweine aus der Impfzone; bei trächtigen Sauen endet dieser Zeitraum dreissig Tage nach dem Abferkeln. (7) Ferner tragen die Mitgliedstaaten, die gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 eine sofortige Impfung durchführen, dafür Sorge, daß das Verbringen

    - von lebenden Schweinen aus einer Impfzone - ausgenommen das Verbringen in eine andere Impfzone im gleichen Mitgliedstaat oder zur sofortigen Schlachtung in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten in der Nähe der Impfzone gelegenen Schlachthof - verboten wird. In diesem Fall wird das gewonnene Fleisch gemäß dem zweiten Gedankenstrich mit einem Stempelaufdruck versehen;

    - von frischem Schweinefleisch aus einer Impfzone in einen anderen Mitgliedstaat verboten wird; dieses Fleisch wird entweder mit dem 'nationalen Stempelaufdruck' oder mit dem Stempelaufdruck gemäß Artikel 5a der Richtlinie 72/461/EWG versehen.

    Diese Verbote gelten während der Durchführung der Impfmaßnahmen und eines Mindestzeitraums

    - von drei Monaten nach Abschluß dieser Maßnahmen in der betreffenden Zone oder

    - von drei Monaten nach Feststellung des letzten Herdes in der betreffenden Zone, wenn die Seuche in dieser Zone in einem Zeitraum von drei Monaten nach Abschluß der Impfmaßnahmen auftritt.

    Das Verbot nach Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich gilt jedoch nicht für lebende Schweine, die aus Betrieben stammen, auf die die Ausnahme gemäß Absatz 5 angewendet worden ist.

    Die Bestimmungen dieses Absatzes können nach dem Verfahren des Artikels 16a im Anschluß an eine kritische Analyse der epidemiologischen Daten und auf der Basis begründeter Schlußfolgerungen auf eine Zone oder Teilzone ausgedehnt werden, in der die Impfung im Rahmen eines von der Kommission gemäß der Richtlinie 80/1095/EWG gebilligten Plans durchgeführt wird, wenn in dieser Zone mehrere Herde der klassischen Schweinepest auftreten."

    3. Artikel 14a:

    - In Absatz 2 zweite Zeile werden die Worte »Artikel 14 Absätze 3 und 4" durch die Worte »Artikel 14 Absätze 4 und 5" ersetzt.

    - In Absatz 3 fünfte Zeile werden die Worte »Artikel 14 Absätze 3 und 4" durch die Worte »Artikel 14 Absätze 4 und 5" ersetzt.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1987 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 22. September 1987.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. TÖRNÄS

    (1) ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1987, S. 16.

    (2) ABl. Nr. C 295 vom 21. 11. 1986, S. 5.

    (3) ABl. Nr. C 76 vom 23. 3. 1987, S. 169.

    (4) ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 1987, S. 3.

    (5) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

    (6) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

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