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Document 31987D0323
87/323/EEC: Commission Decision of 12 June 1987 approving an addendum to the programme relating to the beef/veal and pigmeat sectors in the Land of Hessen forwarded by the Government of the Federal Republic of Germany pursuant to Council Regulation (EEC) No 355/77 (Only the German text is authentic)
87/323/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1987 zur Genehmigung eines Nachtrags zu dem von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates für das Land Hessen vorgelegten Programm für den Bereich Rind- und Schweinefleisch (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
87/323/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1987 zur Genehmigung eines Nachtrags zu dem von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates für das Land Hessen vorgelegten Programm für den Bereich Rind- und Schweinefleisch (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
ABl. L 163 vom 23.6.1987, p. 53–53
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Completion | 31980D1340 | 15/06/1987 |
87/323/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1987 zur Genehmigung eines Nachtrags zu dem von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates für das Land Hessen vorgelegten Programm für den Bereich Rind- und Schweinefleisch (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 163 vom 23/06/1987 S. 0053 - 0053
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juni 1987 zur Genehmigung eines Nachtrags zu dem von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates für das Land Hessen vorgelegten Programm für den Bereich Rind- und Schweinefleisch (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (87/323/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 560/87 (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 2. Dezember 1985 einen Nachtrag zu dem durch Entscheidung 80/1340/EWG der Kommission (3) genehmigten Programm für den Bereich Rind- und Schweinefleisch des Landes Hessen übermittelt und am 12. Mai, am 15. September 1986 sowie am 20. Januar 1987 durch zusätzliche Angaben ergänzt. Dieses Zusatzprogramm betrifft die Rationalisierung und Modernisierung der Schlachteinrichtungen, der dazugehörigen Gebäude, der Kühlanlagen sowie der Zerlegungsräume, um die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu verstärken und seine Erzeugung zu valorisieren. Es stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar. Das Zusatzprogramm enthält in ausreichendem Masse die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele für den Bereich Rind- und Schweinefleisch im Land Hessen erreicht werden können. Die geplante Frist von sechs Jahren für die Durchführung des Zusatzprogramms entspricht den Zielen des Programms, dem Investitionsvolumen und dem Zeitplan der vorgesehenen Arbeiten. Sie genügt also den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g). Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 2. Dezember 1985 übermittelte und am 12. Mai, am 15. September 1986 sowie am 20. Januar 1987 ergänzte Zusatz zu dem Programm für den Bereich Rind- und Schweinefleisch des Landes Hessen wird genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichet. Brüssel, den 12. Juni 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 57 vom 27. 2. 1987, S. 6. (3) ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1980, S. 6.