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Document 31987D0066

87/66/EWG: Beschluß des Rates vom 19. Januar 1987 zur Annahme von Verpflichtungen betreffend die Einfuhren von Bindegarnen und Pressengarnen mit Ursprung in Brasilien und Mexiko und zur Einstellung der Untersuchungen

ABl. L 34 vom 5.2.1987, p. 55–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/01/1987

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/66/oj

31987D0066

87/66/EWG: Beschluß des Rates vom 19. Januar 1987 zur Annahme von Verpflichtungen betreffend die Einfuhren von Bindegarnen und Pressengarnen mit Ursprung in Brasilien und Mexiko und zur Einstellung der Untersuchungen

Amtsblatt Nr. L 034 vom 05/02/1987 S. 0055


*****

BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Januar 1987

zur Annahme von Verpflichtungen betreffend die Einfuhren von Bindegarnen und Pressengarnen mit Ursprung in Brasilien und Mexiko und zur Einstellung der Untersuchungen

(87/66/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 10,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem durch die genannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Verfahren

(1) Im September 1977 stellte die Kommission das am 14. April 1977 (2) eingeleitete Antidumping/Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Bindegarnen und Pressengarnen mit Ursprung in Brasilien und Mexiko mit der Begründung ein, daß die von den betreffenden brasilianischen und mexikanischen Herstellern angebotenen Verpflichtungen von der Kommission angenommen worden waren (3).

Im März 1985 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über das bevorstehende Auslaufen dieser Verpflichtungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 (4).

(2) Die Kommission erhielt daraufhin vom Verbindungsausschuß der Hartfaser- und Tauwerkindustrie der EG (Eurocord), der nahezu die gesamte Produktion der betreffenden Ware in der damaligen Gemeinschaft der Zehn vertrat, einen Antrag auf Überprüfung. Im Hinblick auf die Erweiterung der Gemeinschaften haben sich diesem Antrag auch die portugiesischen Hersteller der betreffenden Ware angeschlossen.

Nachdem die Kommission entschieden hatte, daß genügend Beweismittel vorlagen, um eine Überprüfung zu rechtfertigen, veröffentlichte sie im Dezember 1985 eine Bekanntmachung (5) über die Wiederaufnahme des Antidumping-/Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Bindegarnen und Pressengarnen der Tarifnummer ex 59.04 des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend NIMEXE-Kennziffer ex 59.04-31, mit Ursprung in Brasilien und Mexiko, und leitete eine Untersuchung ein.

(3) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter der Ausfuhrländer und die Hersteller in der Gemeinschaft. Sie gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

Die brasilianischen Hersteller/Ausführer und ihr Hauptvertreter in der Gemenschaft haben ihren Standpunkt schriftlich dargelegt und Anträge auf Anhörung gestellt, denen stattgegeben wurde. Auch der Verkaufsvertreter des mexikanischen Herstellers/Ausführers in der Gemeinschaft stellte einen Antrag auf Anhörung, dem ebenfalls entsprochen wurde. Der mexikanische Hersteller/Ausführer jedoch legte seinen Standpunkt nicht schriftlich dar und fuellte den von der Kommission versandten Fragebogen nicht aus.

Die brasilianischen Behörden legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Die mexikanischen Behörden legten ihren Standpunkt schriftlich dar, fuellten den Fragebogen der Kommission jedoch nicht aus.

(4) Den brasilianischen Herstellern/Ausführern und ihren Hauptvertretern in der Gemeinschaft wurde auf Antrag Gelegenheit gegeben, mit Vertretern von Eurocord zusammenzutreffen, um ihre widersprechenden Ansichten vorzutragen.

(5) Seitens der Abnehmer und der Verarbeiter von Bindegarnen und Pressengarnen in der Gemeinschaft wurden keine Sachäusserungen eingereicht.

(6) Die Kommission hat alle Angaben eingeholt und geprüft, die sie für eine erste Sachaufklärung für erforderlich hielt, und bei folgenden Unternehmen Untersuchungen an Ort und Stelle durchgeführt:

a) Hersteller in der EG

- Belgien:

NV Ostend Stores and Ropeworks SA (Ostende);

- Dänemark:

LP Weidemann & Sönner (Rudköbing);

- Frankreich:

Bihr Frères SA (Xertigny),

Cie Boussac Saint Frères (St. Oün),

Vert Gazon (JValenciennes);

- Irland:

Irish Ropes Ltd (Kildare).

b) Brasilianische Hersteller/Ausführer

- Brascorda, João Pessoa (Paraíba),

- Cisaf, Natal (Rio Grande do Norte),

- Cisal, João Pessoa (Paraíba),

- Cosibra, João Pessoa (Paraíba),

- Fibrasa, João Pessoa (Parabaía),

- Sisalana, Salvador (Baía),

- Stella Azzurra, Salvador (Baía).

c) Vertreter der brasilianischen Hersteller/Ausführer

Vendcord Ltd, Farnham (Vereinigtes Königreich).

(7) Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Wiederaufnahme des Verfahrens beantragten die brasilianischen Behörden Konsultationen mit der Kommission vor der Durchführung von Untersuchungen an Ort und Stelle. Die Kommission gab diesem Antrag jedoch nicht statt, da im Antidumpingcode des GATT Konsultationen mit den Behörden des von einem Antidumpingverfahren betroffenen Ausfuhrlandes nicht vorgesehen sind. Hinsichtlich des Antisubventionsaspekts des Verfahrens ist nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens bei der Einleitung einer Untersuchung angemessen Gelegenheit zu Konsultationen zu geben. Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch nicht die Einleitung eines neuen Antidumpingverfahrens, sondern gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 sowie Artikel 4 Absätze 7 und 9 dieses Übereinkommens die Überprüfung von Maßnahmen beschlossen, die bereits in Kraft gesetzt waren. Somit bestand keine Verpflichtung, Konsultationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens aufzunehmen.

Den brasilianischen Behörden wurde Gelegenheit gegeben, mit der Kommission die für die Wiederaufnahme des Verfahrens maßgeblichen Rechtsvorschriften zu erörtern.

(8) Die Untersuchung von Dumping, Subventionen und Preisunterbietung umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 1983 bis 30. November 1985.

B. Dumping

a) Brasilien

i) Normalwert

(9) Da die betreffende Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht in grösseren Mengen verkauft wurde, ermittelte die Kommission den Normalwert auf der Grundlage des rechnerisch ermittelten Wertes durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne.

(10) Die Produktionskosten wurden für jede der betreffenden Firmen unter Zugrundelegung aller variablen und fixen Material- und Herstellungskosten im normalen Handelsverkehr des Ursprungslandes ermittelt.

(11) Um einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten sowie für die Gewinnspanne zu berechnen, bat die Kommission die betreffenden Firmen, eine Ware zu benennen, die den in Brasilien hergestellten und abgesetzten Bindegarnen und Pressengarnen möglichst ähnlich war. Die meisten Firmen sahen sich ausserstande, ein möglichst gleichartiges Erzeugnis zu nennen. Der Kommission wurden jedoch über Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten einer mit der betreffenden Hersteller/Ausführer verbundenen Firma vorgelegt, die Baumwollgarn herstellte, das nach Ansicht dieser Firma mit den Bindegarnen und Pressengarnen einige Gemeinsamkeiten, vor allem den Absatz betraf, aufwies. Die Kommission machte sich diese Auffassung nicht zu eigen, da nach ihrer Ansicht keine ausreichenden Unterlagen für den Nachweis der Ähnlichkeit von Baumwollgarn mit Bindegarn und Pressegarn vorgelegt wurden. Auch sei der Absatz nur ein Bestandteil innerhalb der Gruppe der Vertriebs-, Verwaltungs-, und anderen Gemeinkosten. Die brasilianischen Hersteller/Ausführer räumten im übrigen ein, daß diesem Hersteller von Baumwollgarn auf dem Inlandsmarkt Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten nur in einem ausserordentlich geringen Umfang von rund 2 % des Umsatzes entstehen.

(12) Als Alternative wurde der Kommission vorgeschlagen, die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten zugrunde zu legen, die jeder der brasilianischen Firmen bei ihren Ausfuhren nach der Gemeinschaft entstanden sind, d. h. rund 3,5 %. Die Kommission lehnte auch diesen Vorschlag ab, da er im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 steht, wonach bei der Ermittlung des Normalwertes Angaben zugrunde gelegt werden müssen, die sich auf den Inlandsmarkt des Ursprungslandes beziehen.

(13) Hinsichtlich des Gewinns hielten die brasilianischen Hersteller/Ausführer eine Spanne von 5 bis 8 % für angemessen, da auf dem betreffenden Markt in der Gemeinschaft ein ausgeprägter Wettbewerb herrsche und auf die Abnehmer Druck ausgeuebt werde, synthetische Garne zu kaufen, die wesentlich billiger als Sisalgarne seien. Diese Argumente beziehen sich jedoch auf einen Sachverhalt ausserhalb des Ausfuhrlandes und können deshalb für die Ermittlung des Normalwertes nicht in Betracht gezogen werden.

(14) Unter diesen Umständen hielt es die Kommission für angebracht, die von den brasilianischen Firmen während der Untersuchung an Ort und Stelle vorgelegten Angaben zugrunde zu legen, die sich auf die tatsächlichen Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten und auf die tatsächlichen Gewinne bezogen, die bei der Herstellung dem Verkauf in Brasilien der gleichen Gruppe von Waren, d. h. allen Sisalerzeugnissen wie z. B. Verpackungsgarn, Seilen und Teppichen entstanden sind.

Dieses Verfahren wurde von den brasilianischen Firmen aus mehreren Gründen angefochten. Dabei wurde geltend gemacht, daß die von diesen Firmen vorgelegten Angaben über ihre Verkäufe auf dem Inlandsmarkt angepasst werden müssten, um der ausserordentlich hohen Inflationsrate in Brasilien Rechnung zu tragen. Es wurde von der Kommission jedoch nicht als erforderlich angesehen, bei der Berechnung auf der Grundlage der Angaben für die gleiche allgemeine Warengruppe des Betrages der Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten und der zu Kosten für Material und Herstellung der betreffenden Waren hinzuzuzählenden Gewinne der Inflationsrate gesondert Rechnung zu tragen. Diese Angaben, die den Büchern für ein gesamtes Wirtschaftsjahr während des Untersuchungszeitraums entnommen sind, geben die Inflationsrate in der Regel wieder, da sich die Inflation normalerweise nicht nur in höheren Verkaufspreisen, sondern auch in den Kosten der Hersteller für Rohstoffe und Löhne und in den Gemeinkosten niederschlägt.

Ferner machten die brasilianischen Unternehmen geltend, daß die der Kommission vorliegenden Angaben die Berücksichtigung von Elementen nicht ermöglichten, die von der Ermittlung des Normalwerts für die betreffende Ware normalerweise ausgeschlossen werden müssten und die sich auf eine Reihe von Waren einschließlich solcher bezogen, die sich nach ihrer Ansicht von der betreffenden Ware erheblich unterschieden. Deshalb sei es nicht möglich, für jede der Firmen festzustellen, welches der Normalwert gewesen wäre, wenn die brasilianischen Hersteller Verkäufe auf dem Inlandsmarkt getätigt hätten, da die vorläufigen Untersuchungsergebnisse der Kommission erhebliche Unterschiede zwischen den Normalwerten aufwiesen.

Nach Bekanntgabe der vorläufigen Untersuchungsergebnisse wurden von den brasilianischen Firmen zusätzliche Angaben über eine enger gefasste Gruppe von Waren vorgelegt, um die Verkaufs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten sowie die Gewinne ausschließlich für die betreffende Ware rechnerisch zu ermitteln. Es wurden auch neue Beweise über unmittelbare Verkaufsaufwendungen und über Gewinne vorgelegt.

Diese neuen Beweisunterlagen waren jedoch nicht vollständig und konnten zum damaligen Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr voll geprüft werden. Auch wenn sie berücksichtigt worden wären, hätte der auf diese Weise für jede der Firmen ermittelte Normalwert weiterhin erhebliche Abweichungen aufgewiesen.

Die Kommission schlug den betreffenden Firmen vor, den Normalwert in Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 zu ermitteln, d. h. durch den Vergleich der Preise für die Ausfuhren nach der Gemeinschaft mit den Preisen für die Ausfuhren nach Drittländern und in diesem Fall nach den Vereinigten Staaten von Amerika, wo offenbar kein Dumping stattgefunden hat. Die betreffenden Firmen zeigten jedoch wenig Bereitschaft zur Teilnahme an einer neuen Untersuchung, die in diesem Fall gewesen wäre.

Unter diesen Umständen hat die Kommission beschlossen, für die Ermittlung des Normalwertes die Herstellungskosten zuzueglich der Kosten für Vertrieb, Verwaltung und der anderen Gemeinkosten und einer Gewinnspanne für die allgemeine Warengruppe d. h. alle Sisalerzeugnisse, zugrunde zu legen.

ii) Ausfuhrpreis

(15) Die Ausfuhrpreise wurden auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten Preise der zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauften Waren ermittelt.

iii) Vergleich

(16) Beim Vergleich des Normalwertes mit jedem Ausfuhrgeschäft berücksichtigte die Kommission im gebührenden Masse die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede hinsichtlich der Verkaufsbedingungen, wie z. B. Kreditkonditionen, Provisionen, Transport, Lagerung, Hantierung und Zollabfertigung.

Die Vergleiche wurden auf der Stufe ab Werk durchgeführt.

iv) Dumpingsspannen

(17) Die erste Sachaufklärung hat ergeben, daß bei den Firmen Cisaf, Cisal, Cosibra, Fibrasa, Sisalana und Stella Azzurra Dumping vorliegt und daß die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der ermittelte Normalwert über dem Preis bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft liegt.

Die gewogenen mittleren Dumpingspannen, die vor der Bekanntgabe der vorläufigen Untersuchungsergebnisse ermittelt wurden, sind für jeden dieser Ausführer unterschiedlich hoch und betragen:

für die Firmen

- Cisaf 14,9 %,

- Cisal 4,8 %,

- Cosibra 0,2 %,

- Fibrasa 30,9 %,

- Sisalana 7,3 %,

- Stella Azzurra 14,3 %.

b) Mexiko

i) Normalwert

(18) Gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 wurde der Normalwert vorläufig auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen, d. h. einiger von Cordemex auf dem Inlandsmarkt in Rechnung gestellter Peise ermittelt.

ii) Ausfuhrpreis

(19) Gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen, d. h. einiger für die Ware bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft tatsächlich gezahlter Preise ermittelt.

iii) Vergleich

(20) Der Normalwert wurde mit dem Ausfuhrpreis verglichen, der in dem entsprechenden Zeitraum in Rechnung gestellt wurde.

Die Vergleiche wurden auf der Stufe ab Werk durchgeführt. iv) Dumpingspanne

(21) Die erste Sachaufklärung hat ergeben, daß bei Cordemex Dumping vorliegt, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der festgestellte Normalwert über dem Preis bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft liegt. Die auf diese Weise ermittelte Dumpingspanne beträgt 11,7 %.

C. Von den brasilianischen Behörden gewährte Subventionen

i) Vorzugszinsen für die Finanzierung der Ausfuhren von Bindegarnen und Pressengarnen

(22) aa) Nach der Resolution Nr. 674 der Zentralbank Brasiliens vom 21. Januar 1981, geändert durch Resolution Nr. 832 vom 10. Juni 1983, konnten die Hersteller/Ausführer zwischen dem 21. Januar 1981 und dem 1. Januar 1984 Betriebskapital für die Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten gewerblichen Waren zu Vorzugszinsen erhalten. Der Umfang der zu einem bestimmten Zeitpunkt verfügbaren zinsbegünstigten Darlehen war vom Wert der von den brasilianischen Herstellern im Vorjahr getätigten Ausfuhren der betreffenden Ware abhängig.

In Absatz 5. 3 des Beschlusses 85/233/EWG der Kommission vom 16. April 1985 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Ölkuchen aus Sojabohnen mit Ursprung in Brasilien (1) wurde bereits festgestellt, daß die aufgrund der Resolution Nr. 674 gewährten Finanzierungserleichterungen eine Ausfuhrsubvention darstellen, da die den brasilianischen Herstellern gewährten finanziellen Vorteile eine Belastung des Haushalts Brasiliens zur Folge haben. Die Banken, die das Programm im Auftrag der Regierung verwalten, können sich bei der Zentralbank zu Sätzen refinanzieren, die niedriger sind als die Wertzuwachsrate der indexgebundenen Obligationen des Schatzamtes, die für die brasilianische Regierung den Preis des Geldes darstellen.

bb) Mit den Resolutionen Nrn. 882 und 884 vom 21. Dezember 1983 wurde das Finanzierungsprogramm neu formuliert, so daß die Firmen zwischen dem 2. Januar 1984 und dem 20. August 1984 nicht nur den Inflationsausgleich in voller Höhe, sondern auch einen Zinssatz von 3 % auf den Darlehensbetrag zahlen mussten.

Die Finanzierungen gemäß den Bedingungen dieser Resolutionen stellen im untersuchten Zeitraum somit keine Subvention dar, da sie keine Belastung des Staatshaushalts zur Folge hatten.

cc) Mit der Resolution Nr. 950 vom 21. August 1984 wurde das Programm erneut geändert und sah nunmehr vor, daß die Firmen zwischen dem 21. August 1984 und dem 2. Mai 1985 den vollen Inflationsausgleich zuzueglich Marktzinsen abzueglich eines Ausgleichssatzes von 10 % zu zahlen hatten, der angeblich eingeführt wurde, um die Wettbewerbsfähigkeit der einheimischen Darlehen gegenüber den Auslandskrediten zu gewährleisten. Mit der Resolution Nr. 1009 vom 2. Mai 1985 wurde der Ausgleichssatz auf 15 % erhöht. Nach den vorliegenden Angaben ist dieses System gegenwärtig noch in Kraft.

Es hat sich im Verlauf der Untersuchung herausgestellt, daß Finex, ein mit dem Gesetz Nr. 5025 vom 10. Juni 1966 innerhalb der Zentralbank von Brasilien eingerichteter Fonds, den Betrag des Ausgleichssatzes den Banken, die den Firmen die Darlehen gewährt hatten, gezahlt hat. Es wird deshalb davon ausgegangen, daß diese Finanzierung des Ausgleichssatzes eine Exportsubvention darstellt.

dd) Anhand der im Verlauf der Untersuchung gesammelten Daten wurde festgestellt, daß die betreffenden Hersteller/Ausführer für ihre Ausfuhren von Bindegarnen und Pressengarnen nach der Gemeinschaft das System der Vorzugsfinanzierung in Anspruch genommen haben. In den Jahren 1983/84 und 1984/85 wurden Ausfuhrsubventionen, ausgedrückt als Prozentsatz (gewogener Durchschnitt) des Wertes der nach der Gemeinschaft ausgeführten Ware, auf der Stufe cif Grenze der Gemeinschaft, in folgender Höhe gewährt:

- Brascorda 5,00 %,

- Cisaf 6,05 %,

- Cisal 4,20 %,

- Cosibra 1,99 %,

- Fibrasa 1,55 %,

- Sisalana 2,44 %,

- Stella Azzura 1,12 %.

ii) Steuerermässigung für Ausfuhrerlöse

(23) Die Rechtsverordnung Nr. 1158 vom 16. März 1971, erweitert durch die Rechtsverordnungen Nr. 1598 vom 26. Dezember 1977 und Nr. 2134 vom 26. Juni 1986, sieht vor, daß die Unternehmen eine Steuerermässigung für Ausfuhrerlöse in Anspruch nehmen können, indem sie vom einkommenssteuerpflichtigen Gewinn einen Prozentsatz in Höhe des Wertes der Ausfuhren von gewerblichen Waren, geteilt durch das Gesamteinkommen des Unternehmens, abziehen können. Bei dieser Ermässigung handelt es sich um eine Ausfuhrsubvention im Sinne von Buchstabe e) des Anhangs »Beispielliste von Ausfuhrsubventionen" zur Verordnung (EWG) Nr. 2176/84.

Das von den brasilianischen Behörden vorgebrachte Argument, diese Steuerermässigung sei keine Ausfuhrsubvention, da sie die dem Empfänger auferlegte Gesamtsteuerlast verringere, ist nicht stichhaltig. Ausschlaggebend ist nicht das von den Behörden angewandte Verfahren zur Berechnung des Steuervorteils für den Empfänger, sondern, ob sich die Vergünstigung gezielt auf die Ausfuhreinnahmen und nicht auf die Einnahmen aus Verkäufen auf dem Inlandsmarkt bezieht.

Es hat sich herausgestellt, daß die betreffenden Hersteller/Ausführer in den Jahren 1983/84 und 1984/85 Ausfuhrsubventionen, ausgedrückt als Prozentsatz (gewogener Durchschnitt) des Wertes der nach der Gemeinschaft ausgeführten Ware auf der Stufe cif Grenze der Gemeinschaft, in folgender Höhe erhalten haben:

- Brascorda 0,90 %,

- Cisaf 0,07 %,

- Cosibra 2,33 %,

- Fibrana 1,23 %,

- Sisalana 2,21 %,

- Stella Azzurra 5,07 %.

iii) Steuervorteile bei der Ausfuhr von gewerblichen Waren (sogenannter IPI-Steuernachlaß).

(24) Gemäß Rechtsverordnung Nr. 491 vom 5. März 1969 konnte brasilianischen Ausführern von gewerblichen Waren ein Steuernachlaß gewährt werden, der unter Zugrundelegung des angepassten fob-Rechnungswertes der ausgeführten Waren berechnet wurde. Dieser Nachlaß wurde in erster Linie für die »Steuer auf gewerbliche Waren" (IPI) gewährt, die auf der Grundlage der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt ermittelt wurde. Der Nachlaß konnte ebenso bei der Entrichtung anderer Bundessteuern oder auf andere Art und Weise nach Maßgabe besonderer Bestimmungen in Anspruch genommen werden. Der nominale Satz von 11 % im Jahre 1982 wurde allmählich gesenkt und das System der Steuernachlässe am 1. Mai 1985 durch Portaria MF Nr. 176 vom 12. September 1984 beendet. Dieser Steuernachlaß stellte eine Subvention dar, da er dem Empfänger einen finanziellen Vorteil verschaffte und zu Lasten des Staatshaushalts ging. Weder die Behörden noch die betreffenden Unternehmen bestritten, daß diese Vergünstigung eine Ausfuhrsubvention darstellte.

Anhand der im Verlauf der Untersuchung gesammelten Angaben wurde festgestellt, daß die betreffenden Hersteller/Ausführer im Untersuchungszeitraum diesen Steuernachlaß in Anspruch genommen haben. Es wurden Ausfuhrsubventionen, ausgedrückt als Prozentsatz (gewogener Durchschnitt) des Wertes der nach der Gemeinschaft ausgeführten Waren auf der Stufe cif Grenze der Gemeinschaft, in folgender Höhe gewährt:

- Brascorda 3,87 %,

- Cisaf 2,86 %,

- Cisal 5,86 %,

- Cosibra 3,28 %,

- Fibrasa 4,62 %,

- Sisalana 5,10 %,

- Stella Azzurra 3,91 %.

iv) Gesamtbeträge der empfangenen Ausfuhrsubventionen

(25) Die Gesamtbeträge der von den betreffenden brasilianischen Firmen empfangenen Ausfuhrsubventionen, ausgedrückt als Prozentsatz des Wertes der betreffenden nach der Gemeinschaft ausgeführten Ware auf der Stufe cif Grenze der Gemeinschaft, beliefen sich auf:

- Brascorda 5,90 %,

- Cisaf 6,12 %,

- Cisal 4,20 %,

- Cosibra 4,32 %,

- Fibrasa 2,78 %,

- Sisalana 4,65 %,

- Stella Azzurra 6,19 %.

In diesen Beträgen enthalten sind nicht die Ausfuhrsubventionen in Form des IPI-Steuernachlasses, da dieser am 1. Mai 1985 eingestellt wurde. Auch wurden die Ausfuhrsubventionen nicht berücksichtigt, die die brasilianischen Hersteller von Sisalgarnen möglicherweise im Jahr 1985/86 erhalten haben, da nur ein Teil dieses Jahres in den Untersuchungszeitraum fällt und deshalb keine aussagekräftigen Angaben verfügbar waren.

D. Schädigung und drohende Schädigung

(26) Hinsichtlich der von den gedumpten und subventionierten Einfuhren verursachten Schädigung geht aus den der Kommission vorliegenden Beweismitteln hervor, daß die Einfuhren von Bindegarnen und Pressengarnen mit Ursprung in Brasilien und Mexiko in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 sich im Jahr 1981/82 auf 20 732 Tonnen beliefen. Nach einem Rückgang auf 16 914 Tonnen im Jahr 1982/83 nahmen sie im Jahr 1983/84 wieder auf 20 416 Tonnen zu und gingen im Jahr 1984/85 auf 19 464 Tonnen zurück, was einem Rückgang von 6,1 % gegenüber 1981/82 entspricht.

Diese Entwicklung entspricht einer Zunahme des Marktanteils dieser Waren von 25 % im Jahr 1981/82 auf 29,4 % im Jahr 1984/85, während der Verbrauch im gleichen Zeitraum von 83 078 Tonnen auf 66 053 Tonnen, d. h. um 20,5 %, zurückgegangen ist.

(27) Hinsichtlich der Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in Brasilien wurde festgestellt, daß sie von 12 611 Tonnen im Jahr 1981/82 auf 18 390 Tonnen im Jahr 1984/85, d. h. um 45,8 % zugenommen haben. Die Einfuhren mit Ursprung in Mexiko sind jedoch im gleichen Zeitraum von 8 121 Tonnen auf 1 074 Tonnen, d. h. um 86,7 % zurückgegangen.

Diese Entwicklung entspricht einer Zunahme der Marktanteile der brasilianischen Einfuhren von 15,2 % im Jahr 1981/82 auf 27,8 % im Jahr 1984/85, jedoch einem Rückgang des Marktanteils der mexikanischen Einfuhren von 9,8 % im Jahr 1981/82 auf 1,6 % im Jahr 1984/85.

(28) Es hat sich herausgestellt, daß die meisten der verbleibenden Gemeinschaftshersteller seit 1978 erhebliche Mengen der betreffenden Ware mit Ursprung in Brasilien eingeführt haben, um den Druck der brasilianischen Konkurrenzunternehmen auf ihre Abnehmer zu verringern. Im Verlauf der Untersuchung wurde ebenfalls festgestellt, daß alle Hersteller die eingeführte Ware zum gleichen Preis wie ihre eigene Ware wiederverkauft hatten. Da die Gemeinschaftshersteller diese Waren in dem Versuch eingeführt hatten, ihre Stellung auf einem ausserordentlich schwierigen Markt zu verteidigen und da trotz dieser Bemühungen einige Hersteller gezwungen waren, ihre Betriebe zu schließen, wird es für angemessen gehalten, sie von der Bewertung des Schadens nicht auszuschließen.

Hinsichtlich der Preisunterbietung und des Preisrückgangs hielt man es für angebracht, die Ermittlungen hauptsächlich im Hinblick auf die Lage in dem Teil des Marktes der Gemeinschaft vorzunehmen, in dem die Ware aus Gemeinschaftsfertigung fast ausschließlich von einem Hersteller geliefert wurde, der die Ware mit Ursprung in Brasilien nicht selbst eingeführt hatte.

(29) Bei der Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten und subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde festgestellt, daß die Gemeinschaftserzeugung von 42 365 Tonnen im Jahr 1981/82 auf 31 772 Tonnen im Jahr 1984/85, d. h. um 25 % zurückgegangen ist und daß ein erheblicher Teil der Produktionskapazität (rund 30 %) nicht ausgelastet war. Auch ging der Marktanteil der Hersteller in der Gemeinschaft von 43,6 % im Jahr 1981/82 auf 36,5 % im Jahr 1984/85 zurück, während der gemeinsame Marktanteil der Waren mit Ursprung in Brasilien und Mexiko eine Zunahme verzeichnete.

(30) Hinsichtlich der Preise der Gemeinschaftshersteller wurde festgestellt, daß die Preise des einzigen Herstellers, der die Ware mit Ursprung in Brasilien nicht eingeführt hatte, um 11 % unterboten wurden und daß er seine Listenpreise im Jahr 1984/85 um durchschnittlich 9 % senken musste, so daß er nicht in der Lage war, seine gestiegenen Produktionskosten zu decken.

(31) Hinsichtlich der Gewinne der Gemeinschaftshersteller war zwischen 1981/82 und 1984/85 eine erhebliche Verschlechterung der Lage vor allem für die Hersteller in Belgien und Frankreich zu verzeichnen. Auch mussten fünf Betriebe in Belgien, Deutschland, Irland und den Niederlanden geschlossen werden und hat sich die Anzahl der in der Herstellung von Sisalgarn in der Gemeinschaft Beschäftigten in diesem Zeitraum um die Hälfte verringert. Die Kommission hat deshalb festgestellt, daß die Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in Brasilien dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblichen Schaden zugefügt haben.

(32) Darüber hinaus prüfte die Kommission nach Maßgabe der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 aufgeführten Kriterien, ob diese Einfuhren auch eine drohende Schädigung darstellen. Dabei hat sich herausgestellt, daß die gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Brasilien zwischen 1982 und 1985 erhebliche Steigerungsraten erzielt hatten und daß die von dieser Untersuchung erfassten brasilianischen Hersteller/Ausführer überschüssige Produktionskapazitäten in erheblichem Umfang haben (rund 26 %). Es hat sich ferner herausgestellt, daß ein anderes Unternehmen die Herstellung und die Ausfuhr von Bindegarnen und Pressengarnen aufgenommen hat. Es wären keine besonderen Einrichtungen in Brasilien oder in der Gemeinschaft erforderlich, wenn die Hersteller/Ausführer beschließen sollten, grössere Mengen nach der Gemeinschaft auszuführen.

Hinsichtlich der Subventionen können die Hersteller/Ausführer der betreffenden Ware weiterhin Vorzugszinsen für die Ausfuhrfinanzierung und Einkommensteuervergünstigungen für die Ausfuhr dieser Ware nach der Gemeinschaft in Anspruch nehmen.

Hinsichtlich der Einfuhren der betreffenden Waren mit Ursprung in Mexiko hat die Kommission jedoch befunden, daß sie in Anbetracht des starken Rückgangs der Menge und des Marktanteils keine erhebliche Schädigung darstellen.

(33) Die Kommission hat geprüft, ob ein Schaden durch andere Faktoren verursacht wurde, wie zum Beispiel den Rückgang des Verbrauchs in der Gemeinschaft, der unter anderem auf die Ersetzung von Sisalgarn durch synthetische Garne zurückzuführen ist. Es wurde jedoch festgestellt, daß dieser Rückgang grössere Auswirkungen auf die Gemeinschaftsproduktion als auf die gedumpten und subventionierten Einfuhren hat.

Der Umfang der gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Brasilien und ihre Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft veranlassten die Kommission zu der Feststellung, daß die Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in diesem Land für sich genommen als Ursache einer bedeutenden Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anzusehen sind. Nach Würdigung des unter Randnummer 32 dargelegten Sachverhalts muß man davon ausgehen, daß nach dem Auslaufen der im Jahr 1977 ergriffenen Maßnahmen erneut mit einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung zu rechnen sein wird.

E. Interesse der Gemeinschaft

(34) Im Namen der brasilianischen Hersteller/Ausführer und ihres Hauptvertreters in der Gemeinschaft wurde geltend gemacht, daß es nicht im Interesse der Gemeinschaft liege, Maßnahmen zu ergreifen, da die Region Brasiliens, in der der betreffende Wirtschaftszweig angesiedelt ist, in hohem Masse von der Herstellung von Sisalfasern und -garn abhängt und deshalb eine Präferenzbehandlung erhalten sollte.

Dieses Argument fällt nach Auffassung der Kommission in den Anwendungsbereich von Artikel 13 des GATT-Antidumpingcodes, wonach die entwickelten Länder die besondere Lage der Entwicklungsländer berücksichtigen müssen, wenn sie die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen in Erwägung ziehen. Insbesondere sollen dabei vor der Einführung von Antidumpingzöllen, die die grundlegenden Interessen der Entwicklungsländer berühren, konstruktive Abhilfemöglichkeiten erkundet werden. Aus diesem Artikel geht hervor, daß der Entwicklungsstand des Ausfuhrlandes bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden sollte, welche Maßnahmen in einem bestimmten Fall besonders geeignet sind, jedoch nicht für die Klärung der Frage ausschlaggebend ist, ob die Anwendung von Schutzmaßnahmen überhaupt angemessen ist. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit Artikel 14 des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT.

(35) Es wurde ferner geltend gemacht, daß jegliche Zoll- oder Schutzmaßnahme entweder die brasilianischen Garne vom Markt der Gemeinschaft verdrängen oder zu Preiserhöhungen für die Bauern in der Gemeinschaft führen würde.

Diese Argument kann in dieser allgemeinen Aussage nicht hingenommen werden, da die Einführung von Schutzmaßnahmen nicht das Fernhalten der Einfuhrwaren vom Markt der Gemeinschaft, sondern ausschließlich die Beseitigung der durch unfaire Handelspraktiken bei diesen Einfuhren verursachten Schädigung bewirken soll. Auch wurden keinerlei Unterlagen zum Nachweis dafür vorgelegt, daß in diesem Falle eine Maßnahme zur Beseitigung des Schadens die brasilianische Ware vom Gemeinschaftsmarkt verdrängen würde. Kostensteigerungen für die Bauern als Folge von diesbezueglichen Maßnahmen wäre in Anbetracht der Gesamtaufwendungen eines Landwirts geringfügig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß seitens der Abnehmer der betreffenden Ware keine Sachveräusserungen vorgelegt wurden.

In Anbetracht er ernsten Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen gegenüber den Einfuhren aus Brasilien zumindest solange erfordern, bis die Umstellung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von Sisalgarn auf synthetisches Garn abgeschlossen ist. Der von den gedumpten und subventionierten Einfuhren aus Brasilien verursachte Schaden wäre gemäß den Untersuchungsergebnissen durch einen Ausgleich des mit 9 % festgestellten Preisrückgangs ausgeglichen (siehe Randnummer 30).

Hinsichtlich der Einfuhren mit Ursprung in Mexiko wird die Beibehaltung der bestehenden Maßnahmen für angemessen erachtet, da der mexikanische Hersteller die betreffende Ware in der Vergangenheit in erheblichem Umfang nach der Gemeinschaft ausgeführt hat und er wahrscheinlich weiterhin in der Lage ist, diese Lieferungen wieder aufzunehmen. Da der mexikanische Hersteller/Ausführer im Verlauf der Untersuchung mit der Kommission nicht zusammengearbeitet hat, liegen keine Angaben vor, um das Gegenteil zu beweisen.

Deshalb wird die Erneuerung der Verpflichtung als im Interesse der Gemeinschaft liegend angesehen, da dadurch die Gefahr einer Schädigung ausgeschlossen würde.

F. Annahme von Verpflichtungen

(36) Die brasilianischen Hersteller/Ausführer von Bindegarnen und Pressegarnen wurden über die wichtigsten Ergebnisse der ersten Sachaufklärung unterrichtet und nahmen dazu Stellung. Trotz Einwänden vor allem hinsichtlich der Ermittlung der Dumpingspannen waren sie bereit, Verpflichtungen bezueglich ihrer Ausfuhren nach der Gemeinschaft anzubieten. Die Kommission hielt die neuen Bedingungen dieser Verpflichtungen für annehmbar. Unter diesen Voraussetzungen kann die Untersuchung betreffend die Einfuhren von Bindegarnen und Pressengarnen mit Ursprung in Brasilien ohne die Einführung von Antidumping- und Ausgleichszöllen eingestellt werden.

Hinsichtlich der Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in Mexiko wurde der Kommission mitgeteilt, daß die Firma Cordemex nicht die Absicht habe, ihre im Jahr 1977 gegebene Verpflichtung zu wiederrufen.

Der Beratende Ausschuß hat keine Einwände erhoben -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verpflichtungen, die von den Unternehmen

- Brascorda, João Pessoa (Paraíba),

- Cisaf, Natal (Rio Grande do Norte),

- Cisal, João Pessoa (Paraíba),

- Corsibra, João Pessoa (Paraíba),

- Fibrasa, João Pessoa (Paraíba),

- Fisalplast, Salvador (Baía),

- Sisalana, Salvador (Baía),

- Stella Azzurra, Salvador (Baía),

im Rahmen des Antidumping-/Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Bindegarnen und Pressengarnen aus Sisal für Landwirtschaftsmaschinen der Tarifnummer ex 59.04 des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend NIMEXE-Kennziffer ex 59.04-31, mit Ursprung in Brasilien, angeboten worden sind, werden angenommen.

Artikel 2

Die Annahme der Verpflichtung, die von der Firma Cordemex (Mexiko) im Jahr 1977 im Rahmen des Antidumping-/Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Bindegarnen und Pressengarnen aus Sisal für Landwirtschaftsmaschinen der Tarifnummer ex 59.04 des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend NIMEXE-Kennziffer ex 59.04-31, mit Ursprung in Mexiko, angeboten worden ist, wird erneuert. Artikel 3

Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Untersuchungen werden eingestellt.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DE KEERSMÄKER

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 89 vom 14. 4. 1977, S. 5.

(3) ABl. Nr. C 216 vom 9. 9. 1977, S. 2.

(4) ABl. Nr. C 80 vom 28. 3. 1985, S. 3.

(5) ABl. Nr. C 315 vom 6. 12. 1985, S. 2.

(1) ABl. Nr. L 106 vom 18. 4. 1985, S. 19.

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