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Document 31987D0010

87/10/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 über die Genehmigung zur Änderung des Programms über die Vermarktung und Verarbeitung von Obst und Gemüse in Belgien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der niederländische und französische Text sind verbindlich)

ABl. L 6 vom 8.1.1987, p. 35–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/10/oj

31987D0010

87/10/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 über die Genehmigung zur Änderung des Programms über die Vermarktung und Verarbeitung von Obst und Gemüse in Belgien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der niederländische und französische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 006 vom 08/01/1987 S. 0035 - 0035


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 1986

über die Genehmigung zur Änderung des Programms über die Vermarktung und Verarbeitung von Obst und Gemüse in Belgien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(87/10/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 24. Oktober 1985 hat die belgische Regierung eine Änderung zu dem mit Entscheidung 80/1058/EWG (3) genehmigten Programm für die Vermarktung und Verarbeitung von Obst und Gemüse mitgeteilt und am 9. Juli 1986 zusätzliche Angaben geliefert.

Die Änderung dieses Programms beschränkt sich auf Investitionen, die im wesentlichen die Modernisierung und Rationalisierung der Vermarktungs- und Verarbeitungskapazitäten für Obst und Gemüse zum Ziel haben. Alle diese Investitionen sind geeignet, zur Verbesserung der Lage dieses Sektors und zu seiner Modernisierung beizutragen. Die Änderung ist also ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77.

Die Investitionen zur Modernisierung und Rationalisierung der Versteigerungsmärkte und der Großmärkte können genehmigt werden. Die Investitionen betreffend die verarbeiteten Erzeugnisse werden insoweit genehmigt, als sie Erzeugnisse des Anhangs II des Vertrages zum Gegenstand haben und die für ihre Herstellung verwendeten Grundstoffe hauptsächlich aus der Gemeinschaft stammen.

Mit der Änderung wurden hinreichend Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 geliefert, aus denen hervorgeht, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele im obigen Sektor erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung der Änderung überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) dieser Verordnung genannten Zeitraum.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderung des Programms für die Vermarktung und Verarbeitung von Obst und Gemüse, die von der belgischen Regierung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 am 24. Oktober 1985 mitgeteilt und am 9. Juli 1986 durch nähere Angaben ergänzt wurde, wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1980, S. 18.

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