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Document 31986R3538

Verordnung (EWG) Nr. 3538/86 der Kommission vom 20. November 1986 über Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung im Rindfleischsektor gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3495/86 des Rates

ABl. L 326 vom 21.11.1986, p. 21–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/11/1987

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/3538/oj

31986R3538

Verordnung (EWG) Nr. 3538/86 der Kommission vom 20. November 1986 über Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung im Rindfleischsektor gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3495/86 des Rates

Amtsblatt Nr. L 326 vom 21/11/1986 S. 0021


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3538/86 DER KOMMISSION

vom 20. November 1986

über Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung im Rindfleischsektor gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3495/86 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3495/86 des Rates vom 13. November 1986 zur Eröffnung eines ausserordentlichen autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von frischem, gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1986 (1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3495/86 ist ein Zollkontingent für Rindfleisch hochwertiger Qualität eröffnet worden. Es ist erforderlich, hierfür die Durchführungsvorschriften zu erlassen.

Die Ausfuhrdrittländer haben sich verpflichtet, für diese Erzeugnisse Echtheitsbescheinigungen zu erteilen, mit denen ihr Ursprung garantiert wird. Es ist erforderlich, daß die äussere Form dieser Bescheinigung festgelegt und Einzelheiten für ihre Verwendung vorgesehen werden.

Die Echtheitsbescheinigung muß von einer in einem Drittland liegenden Ausgabestelle erteilt werden. Diese Stelle muß alle Garantien für das gute Funktionieren der betroffenen Regelung bieten.

Die Mitgliedstaaten sehen die Übermittlung der mit diesen Einfuhren zusammenhängenden Informationen vor.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das ausserordentliche Zollkontingent für Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3495/86 wird wie folgt aufgeteilt:

a) 2 000 Tonnen Fleisch, gekühlt, entbeint, der Tarifstelle 02.01 A II a) 4 bb) des Gemeinsamen Zolltarifs, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

»Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 22 bis 24 Monate alten Tieren mit zwei Dauer-Schneidezähnen, ausschließlich auf der Weide aufgezogen, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung ,besondere Teilstücke von Rindern', in Kartons ,Special boxed beef'; diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung ,s.c' (special cuts) tragen".

b) 1 000 Tonnen Fleisch, entbeint, der Tarifstellen 02.01 A II a) 4 bb) und 02.01 A II b) 4 bb) 33 des Gemeinsamen Zolltarifs, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

»Teilstücke von Rindfleisch, ausschließlich von Weidetieren, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung ,besondere Rindfleischteilstücke', in Kartons ,Special boxed beef'; diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung ,s.c' (special cuts) tragen".

c) 5 000 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch, entbeint, der Tarifstellen 02.01 A II a) 4 bb) und 02.01 A II b) 4 bb) 33 des Gemeinsamen Zolltarifs, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

»Teilstücke von Rindern, stammend von 20 bis 24 Monate alten Jungbullen (novilhos) oder Färsen (novilhas), mindestens im Zahnwechsel und mit maximal vier Dauer-Schneidezähnen. Das Fleisch stammt ausschließlich von Tieren, die auf der Weide aufgezogen wurden, ist gut ausgereift und entspricht den folgenden Normen der Klassifizierung der Rinderschlachtkörper:

»Fleisch von Schlachtkörpern der Fleischigkeitsklassen B oder R, konvex bis gradlinig, und der Fettgewebeklasse 2 oder 3; diese Teilstücke tragen die Bezeichnung ,s.c' (special cuts) oder sind mit dem Etikett ,s.c' (special cuts) gekennzeichnet, das ihre besondere Qualität ausweist; sie sind in Kartons mit der Aufschrift ,Fleisch hochwertiger Qualität' verpackt".

Artikel 2

(1) Die vollständige Aussetzung der Einfuhrabschöpfung für das in Artikel 1 genannte Fleisch hängt von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung bei der Abfertigung zum freien Verkehr ab.

(2) Die Echtheitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Durchschrift auf dem in Anhang I angegebenen Vordruck erstellt.

Das Format des Vordrucks beträgt ungefähr 210 × 297 mm. Das zu verwendende Papier wiegt mindestens 40 g/m2 und ist weiß.

(3) Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefuellt. Sie können ausser in einer Amtssprache der Gemeinschaft in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefuellt sein. Auf der Rückseite des Vordrucks muß die in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehene Definition aufgeführt werden, die auf Fleisch mit Ursprung in dem betreffenden Ausfuhrland anwendbar ist.

(4) Das Original und seine Kopien werden entweder mit der Schreibmaschine oder mit der Hand ausgefuellt. Im letzteren Fall müssen Druckbuchstaben verwendet werden.

(5) Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Artikel 4 genannten Ausgabestelle zugeteilt wird. Die Kopien tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das Original.

Artikel 3

(1) Die Echtheitsbescheinigung ist drei Monate ab Ausstellung gültig. Das Original der Bescheinigung wird mit einer Kopie bei der Abfertigung des Erzeugnisses zum freien Verkehr den Zollbehörden vorgelegt. Die im Jahr 1986 ausgestellte Bescheinigung kann jedoch nicht nach dem 28. Februar 1987 vorgelegt werden.

(2) Die in Artikel 1 vorgesehene Kopie der Echtheitsbescheinigung wird von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis zum freien Verkehr abgefertigt wird, der durch den Mitgliedstaat bezeichneten Stelle geschickt, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 für die Übermittlung zuständig ist.

Artikel 4

(1) Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie gemäß den Angaben der Anhänge I und II von einer im Anhang II verzeichneten Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefuellt und abgezeichnet ist.

(2) Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausgabe enthält und wenn sie den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt. Der Stempel auf der Echtheitsbescheinigung und den Kopien kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden.

Artikel 5

(1) Eine in Anhang II verzeichnete Ausgabestelle muß:

a) als solche von dem Ausfuhrland anerkannt sein;

b) sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen;

c) sich verpflichten, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle für die Beurteilung der Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Auskünfte zu liefern.

(2) Das Verzeichnis wird geändert, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Bedingung nicht mehr erfuellt ist oder wenn eine Ausgabestelle eine der von ihr übernommenen Verpflichtungen nicht erfuellt.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jeden Zeitabschnitt von 10 Tagen innerhalb von 14 Tagen nach dem betreffenden Zeitabschnitt die Mengen des zum freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisses im Sinne von Artikel 1 mit, aufgeschlüsselt nach Herkunftsländern und Tarifstellen des Zolltarifs.

(2) Als Zeitabschnitt von 10 Tagen gilt der Zeitraum

- vom 1 bis 10. (einschließlich) des Monats,

- vom 11. bis 20. (einschließlich) des Monats,

- vom 21. bis zum letzten Tag (einschließlich) des Monats.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 323 vom 18. 11. 1986, S. 3.

ANHANG II

VERZEICHNIS DER STELLEN DER AUSFUHRLÄNDER, DIE ZUR AUSSTELLUNG DER ECHTHEITSBESCHEINIGUNG BEFUGT SIND

- JUNTA NACIONAL DE CARNES:

für Fleisch mit Ursprung in Argentinien, das der in Artikel 1 Buchstabe a) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

- INSTITUTO NACIONAL DE CARNES (INAC):

für Fleisch mit Ursprung in Uruguay, das der in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Begriffsbestimmung entspricht;

- SECRETARIA DE INSPECÇÃO DO PRODUTO ANIMAL (SIPA):

für Fleisch mit Ursprung in Brasilien, das der in Artikel 1 Buchstabe c) genannten Begriffsbestimmung entspricht.

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