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Document 31986R2976

    Verordnung (EWG) Nr. 2976/86 der Kommission vom 29. September 1986 über Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Italien

    ABl. L 279 vom 30.9.1986, p. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/2976/oj

    31986R2976

    Verordnung (EWG) Nr. 2976/86 der Kommission vom 29. September 1986 über Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Italien

    Amtsblatt Nr. L 279 vom 30/09/1986 S. 0007


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2976/86 DER KOMMISSION

    vom 29. September 1986

    über Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Italien

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1475/86 (2), insbesondere auf Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Wegen des Auftretens der Maul- und Klauenseuche in einigen Erzeugungsgebieten Italiens ist die Verbringung von lebenden Schweinen und bestimmten Frischfleischerzeugnissen von Italien nach anderen Mitgliedstaaten entsprechend der Entscheidung 86/448/EWG der Kommission vom 4. September 1986 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien (3) vorübergehend untersagt.

    Um den sich daraus ergebenden Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, müssen Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes getroffen werden.

    Es erscheint daher angezeigt, für einige aus der Infektionszone stammende empfindliche Erzeugnisse Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß den Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1092/80 der Kommission (4) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 201/85 (5) geänderten Fassung erlassen worden sind, festzusetzen.

    Um die Ansteckungsgefahr zu begrenzen, empfiehlt es sich, die italienischen Behörden zu ermächtigen, die Orte der Lagerhaltung festzulegen.

    Angesichts dieser Ausnahmesituation empfiehlt es sich, die genannte Maßnahme in der Weise zu ergänzen, daß Italien ermächtigt wird, zu Lasten des nationalen Haushalts eine zusätzliche Beihilfe zu gewähren, deren Höhe von diesem Mitgliedstaat mit Genehmigung der Kommission festgelegt wird.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Vom 29. September bis 31. Dezember 1986 können Anträge auf Beihilfen für die private Lagerhaltung im Sektor Schweinefleisch bei der italienischen Interventionsstelle nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1092/80 und dieser Verordnung gestellt werden.

    Diese Beihilfen können nur für Erzeugnisse von Schweinen, die aus lokalen Gesundheitsbezirken stammen, in denen die Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde, sowie aus lokalen Gesundheitsbezirken, die mit diesen eine gemeinsame Grenze aufweisen, gewährt werden.

    Beihilfen werden nicht gewährt für Erzeugnisse von Schweinen, die aus lokalen Gesundheitsbezirken stammen, in denen die Maul- und Klauenseuche seit mindestens drei Monaten nicht mehr festgestellt worden ist, und aus lokalen Gesundheitsbezirken, die mit diesen eine gemeinsame Grenze aufweisen.

    Änderungen der Abgrenzung der Infektionszone sind der Kommission umgehend von den zuständigen Stellen in Italien mitzuteilen.

    Das Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse und die zugehörigen Beträge befinden sich im Anhang.

    (2) Wird die Lagerzeit verlängert oder verkürzt, so wird der Beihilfebetrag entsprechend angepasst. Die monatlichen Zuschlags- und täglichen Abzugsbeträge sind im Anhang in den Spalten 7 und 8 festgesetzt.

    (3) Im Falle der Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe kann Italien eine einzelstaatliche ergänzende Beihilfe gewähren, deren Höhe es mit Zustimmung der Kommission festsetzt.

    Artikel 2

    Die Mindestmenge je Vertrag und Erzeugnis beträgt 5 Tonnen.

    Die italienischen Behörden können die Orte der Lagerhaltung entsprechend den tierärztlichen Erfordernissen festlegen.

    Artikel 3

    Die zu leistende Sicherheit beträgt 20 v. H. der im Anhang festgesetzten Beihilfebeträge.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 29. September 1986.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. September 1986

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 133 vom 21. 5. 1986, S. 39.

    (3) ABl. Nr. L 259 vom 11. 9. 1986, S. 34.

    (4) ABl. Nr. L 114 vom 3. 5. 1980, S. 22.

    (5) ABl. Nr. L 23 vom 26. 1. 1985, S. 19.

    ANHANG

    (ECU/Tonne)

    1.2.3,6.7,8 // // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Beihilfefähige Erzeugnisse // Beihilfe für eine Lagerzeit von // Zuschläge oder Abzuege // // // // 1.2.3.4.5.6.7.8 // // // 2 Monaten // 3 Monaten // 4 Monaten // 5 Monaten // je Monat // je Tag // // // // // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // 5 // 6 // 7 // 8 // // // // // // // // // ex 02.01 A III a) 1 // Ganze oder halbe Tierkörper, ohne Kopf, Flomen, Nieren, Vorderfüsse, Schwanz, Saum- und Stichfleisch und Rückenmark, frisch oder gekühlt (1) // 199 // 230 // 261 // 292 // 31 // 1,03 // ex 02.01 A III a) 2 // Schinken, frisch oder gekühlt // 244 // 279 // 314 // 349 // 35 // 1,17 // ex 02.01 A III a) 3 // Vorderteile oder Schultern, frisch oder gekühlt // 244 // 279 // 314 // 349 // 35 // 1,17 // ex 02.01 A III a) 4 // Kotelettstränge, mit oder ohne Nacken, Nacken, frisch oder gekühlt (2) // 244 // 279 // 314 // 349 // 35 // 1,17 // ex 02.01 A III a) 5 // Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten, frisch oder gekühlt // 109 // 136 // 163 // 190 // 27 // 0,90 // ex 02.01 A III a) 6 aa) // Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten, ohne Schwarte und Rippen, frisch oder gekühlt // 109 // 136 // 163 // 190 // 27 // 0,90 // ex 02.01 A III a) 6 // Teilstücke im Zuschnitt »middles", mit oder ohne Schwarte, Fett oder Knochen, frisch oder gekühlt (3) // 182 // 211 // 240 // 269 // 29 // 0,97 // ex 02.01 A III a) 6 aa) // Schinken, Vorderteile, Schultern, Kotelettstränge mit oder ohne Nacken, Nacken, ohne Knochen, frisch oder gekühlt (4) // 244 // 279 // 314 // 349 // 35 // 1,17 // // // // // // // //

    (1) Die für die Erzeugnisse der Tarifstelle ex 02.01 A III a) 1 vorgesehene Beihilfe kann auch halben Tierkörpern mit dem »Wiltshire-Schnitt", d. h. ohne Kopf, Füsse, Schwanz, Flomen, Nieren, Filetstücke, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftbein und Zwerchfell, zugute kommen.

    (2) Die Kotelettstränge unter ex 02.01 A III a) 4 verstehen sich mit oder ohne Schwarte, die zugehörige Speckschicht darf jedoch 25 mm nicht übersteigen.

    (3) Gleiche Angebotsform wie Erzeugnisse der Tarifstelle 02.06 B I a) 2.

    (4) Die Kotelettstränge und Nacken unter ex 02.01 A III a) 6 aa) verstehen sich mit oder ohne Schwarte, die zugehörige Speckschicht darf jedoch 25 mm nicht übersteigen. Die Mindestmenge von 5 Tonnen bezieht sich auf die Gesamtheit aller Teilstücke.

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