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Document 31986R1473

    Verordnung (EWG) Nr. 1473/86 des Rates vom 13. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch

    ABl. L 133 vom 21.5.1986, p. 36–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/1473/oj

    31986R1473

    Verordnung (EWG) Nr. 1473/86 des Rates vom 13. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch

    Amtsblatt Nr. L 133 vom 21/05/1986 S. 0036 - 0036
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0235
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0235


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1473/86 DES RATES vom 13. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/ 75 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (4), können Marktstützungsmaßnahmen getroffen werden, wenn der freie Warenverkehr im Schweinefleischsektor durch seuchen- oder gesundheitsrechtliche Maßnahmen beschränkt ist. Die genannten Maßnahmen sind bisher ausschließlich auf die Märkte begrenzt, die durch die Beschränkung des freien Warenverkehrs betroffen sind. Etwaige Einfuhrbeschränkungen in Drittländern für Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat, der auf einem Teil seines Gebiets von einer Seuche betroffen ist, können schwere Folgen für die Gesamtausfuhren des betreffenden Mitgliedstaats haben. Infolgedessen ist die Möglichkeit, in solchen Fällen Marktstützungsmaßnahmen zu erlassen, auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats auszudehnen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 20

    Um den Beschränkungen im Handel innerhalb der Gemeinschaft oder mit Drittländern Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem Verfahren von Artikel 24 getroffen werden. Diese Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für den Zeitraum erlassen werden, die zur Stützung des betroffenen Marktes unbedingt erforderlich sind."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 1986.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. F. van EEKELEN

    (1)ABl. Nr. C 85 vom 14.4.1986, S. 83.(2)Stellungnahme vom 17. April 1986 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(3)ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 1.(4)ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985, S. 8.

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