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Document 31986R1010

Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie

ABl. L 94 vom 9.4.1986, p. 9–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001; Aufgehoben durch 32001R1260

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/1010/oj

31986R1010

Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie

Amtsblatt Nr. L 094 vom 09/04/1986 S. 0009 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0179
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0179


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1010/86 DES RATES

vom 25. März 1986

zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 934/86 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 kann beschlossen werden, für Zucker, für Isoglukose in unverarbeitetem Zustand und für Sirupe, die unter die genannte Verordnung fallen und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren.

Nach Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 kann vorgesehen werden, daß finanzielle Verluste bei der Gewährung von Produktionserstattungen ganz oder teilweise von den Zuckerrübenerzeugern und den Zuckerherstellern getragen werden. Es ist angebracht, von dieser Möglichkeit für die Mengen Gebrauch zu machen, die über die herkömmlichen Mengen hinaus in der chemischen Industrie Verwendung finden.

Für die Produktionserstattung ist eine Regelung zu wählen, die eine Steigerung des Zuckerabsatzes über die bisher verwendeten Mengen hinaus erlaubt. Dazu müssen dieser Industrie die betreffenden Erzeugnisse künftig zu einem verminderten Preis zur Verfügung gestellt werden können.

Zucker ist wie Stärke ein Grundstoff, der von der chemischen Industrie für die Herstellung gleichartiger Erzeugnisse verwendet werden kann. Daher ist eine harmonische Entwicklung der Verwendung dieser Grundstoffe sicherzustellen. Dazu ist es angezeigt, Produktionserstattungen vorzusehen, die den Zuckerpreis, den Wert von Mais für die Herstellung der betreffenden chemischen Erzeugnisse, die Produktionserstattungen für Stärke nach der Verordnung (EWG) Nr. 1009/86 des Rates vom 25. März 1986 über die Grundregeln für Produktionserstattungen für Getreide und Reis (3) sowie die Entwicklung der Zuckerpreise auf dem Weltmarkt berücksichtigen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen den Produktionserstattungsregelungen im Zucker- und im Getreidesektor ist bei der Anwendung der durch die vorliegende Verordnung eingeführten Regelung auf das in der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1006/86 (5), festgelegte Wirtschaftsjahr Bezug zu nehmen.

Für Isoglukose in unverarbeitetem Zustand ist die gleiche Behandlung wie für Weißzucker bei der Verwendung durch die chemische Industrie vorzusehen.

Es ist angebracht, für Rohzucker und Saccharosesirupe mit hohem Reinheitsgrad, der nach Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3819/85 (7), festgestellt wird, bei der Verwendung in der chemischen Industrie ebenfalls Produktionserstattungen gewähren zu können. Für diese Grunderzeugnisse ist die Produktionserstattung für Weißzucker heranzuziehen und je nach ihrem Rendement bzw. Saccharosegehalt anzupassen. Für die Gewährung von Produktionserstattungen für Isoglukose sollte die Erfuellung der gleichen Vorbedingungen verlangt werden, die für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für dieses Erzeugnis vorgesehen sind.

Zur Vermeidung von Mißbräuchen sollte die Produktionserstattung nur dann gewährt werden, wenn aufgrund von Kontrollen andere Verwendungsmöglichkeiten ausgeschlossen sind. Solche Kontrollen sind nur möglich, wenn die Produktionserstattung ausschließlich dem Verarbeiter, und zwar auf Antrag, gewährt wird.

Die Kontrollen können in bestimmten Fällen wirksamer sein, wenn sie mit einer Zulassung verbunden sind. Die Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die Verarbeitung erfolgt, sollten daher die Möglichkeit haben, für die Verarbeiter eine Zulassung vorzuschreiben.

Um der technologischen Entwicklung in diesem Bereich rascher folgen zu können, ist vorzusehen, daß die Änderung der ursprünglichen Liste der betreffenden chemischen Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 erfolgt.

Die vorliegende Verordnung soll die Verordnung (EWG) Nr. 1400/78 des Rates vom 20. Juni 1978 zur Festlegung von Grundregeln für die Erstattung bei der Erzeugung für in der chemischen Industrie verwendeten Zucker (1) ersetzen. Letztere ist daher aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und f) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten Erzeugnisse und für im gleichen Absatz unter Buchstabe d) aufgeführte Saccharosesirupe der Tarifstelle 17.02 D ex II des Gemeinsamen Zolltarifs mit einem Reinheitsgrad von mindestens 85 v. H., nachstehend »Grunderzeugnisse" genannt, wird bei der Verwendung in der chemischen Industrie zur Herstellung der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse, nachstehend »chemische Erzeugnisse" genannt, nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ab dem gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Wirtschaftsjahr 1986/87 eine Produktionserstattung gewährt.

(2) Die Produktionserstattung für das Erzeugnis nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wird nur gewährt, wenn es

a) durch Isomerisierung von Glukose gewonnen wurde,

b) einen Fruktosegehalt von mindestens 41 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse aufweist

und

c) einen Gesamtgehalt von Polysacchariden und Oligosacchariden einschließlich Di- oder Trisaccharide von höchstens 8,5 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse besitzt.

(3) Als »Wirtschaftsjahr" im Sinne dieser Verordnung gilt die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 festgelegte Dauer.

(4) Die Produktionserstattung wird periodisch festgesetzt.

Artikel 2

(1) Die Produktionserstattung wird von dem Mitgliedstaat gewährt, auf dessen Gebiet die Verarbeitung der Grunderzeugnisse erfolgt.

(2) Der Mitgliedstaat darf die Erstattung nur gewähren, wenn die Zollkontrolle oder eine entsprechende Sicherheit bietende Verwaltungskontrolle gewährleistet, daß die Verwendung der Grunderzeugnisse dem im Antrag nach Artikel 3 genannten Bestimmungszweck entspricht.

Artikel 3

(1) Die Produktionserstattung wird nur solchen Verarbeitern gewährt, die Gewähr dafür bieten, daß die Kontrolle nach Artikel 2 Absatz 2 jederzeit durchgeführt werden kann, und einen Antrag gestellt haben, in dem das chemische Erzeugnis angegeben ist, zu dessen Herstellung das Grunderzeugnis verwendet wird.

(2) Die Gewährung der Erstattung kann vom jeweiligen Mitgliedstaat von der vorherigen Zulassung der in Absatz 1 bezeichneten Verarbeiter abhängig gemacht werden, vor allem zur Anwendung des Absatzes 1.

Artikel 4

(1) Unbeschadet der Absätze 2 bis 5 wird die Produktionserstattung für 100 kg Weißzucker nach Maßgabe des pauschal um 7 ECU je 100 kg Weißzucker erhöhten Weltmarktpreises für Weißzucker, des Glukosepreises sowie des Preises für Gemeinschaftszucker berechnet.

(2) In den Wirtschaftsjahren 1986/87 und 1987/88 entspricht der Zuckerpreis dem Glukosepreis.

(3) Vom Wirtschaftsjahr 1988/89 an wird der Zuckerpreis unter Berücksichtigung der etwaigen Differenz zwischen dem Weltmarktpreis für Weißzucker und dem Glukosepreis angepasst.

Die in Unterabsatz 1 genannte Anpassung wird wie folgt vorgenommen:

a) für das Wirtschaftsjahr 1988/89 in Höhe von 25 v. H. der festgestellten Differenz;

b) für das Wirtschaftsjahr 1989/90 in Höhe von 50 v. H. der festgestellten Differenz, es sei denn, die Zuckerbeihilfe konnte im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr infolge unvorhergesehener Umstände zu Störungen der Stärkeindustrie führen. In diesem Fall findet der Übergang zu der Anpassung von 50 v. H. nicht statt, und die Modalitäten dieser Reglung werden überprüft.

(4) Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 bedeuten

a) Weltmarktpreis für Zucker: der Preis für Gemeinschaftszucker abzueglich des durchschnittlichen Wertes der während des betreffenden Bezugszeitraums festgestellten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker, wobei ein Pauschalbetrag von 7 ECU je 100 kg abzuziehen ist;

b) Glukosepreis: ein Betrag in doppelter Höhe des auf dem Gemeinschaftsmarkt festgestellten Maispreises abzueglich des doppelten Betrags der Produktionserstattungen - bezogen auf je 100 kg Mais - für stärkehaltige Erzeugnisse, die zur Herstellung der unter den Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1009/86 fallenden Erzeugnisse verwendet werden;

c) Preis für Gemeinschaftszucker: Interventionspreis für Weißzucker zuzueglich der Lagerkostenabgabe.

(5) Die in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b) genannte Überprüfung erfolgt nach dem in Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vorgesehenen Verfahren.

(6) Vor dem Ende des Wirtschaftsjahres 1989/90 unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Regelung sowie geeignete Vorschläge für die weitere Regelung.

Artikel 5

Für 100 kg Rohzucker entspricht die Produktionserstattung einem Hundertstel des Erstattungsbetrags, der bei Verwendung von Weißzucker gilt, multipliziert mit dem nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 (1) bestimmten Rendementwert des verwendeten Rohzuckers.

Artikel 6

Für 100 kg Saccharosesirupe nach Artikel 1 entspricht die Produktionserstattung einem Hundertstel des Erstattungsbetrags, der bei der Verwendung von Weißzucker gilt, multipliziert mit

a) dem Saccharosegehalt des verwendeten Sirups, wenn dessen Reinheitsgrad mindestens 98 v. H.. beträgt,

oder

b) dem extraktionsfähigen Zuckergehalt des verwendeten Sirups, der nach Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 festgestellt wird, wenn der Reinheitsgrad mindestens 85 v. H., jedoch weniger als 98 v. H. beträgt.

Artikel 7

Die Produktionserstattung für 100 kg Trockenmasse des Grunderzeugnisses nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 entspricht dem Erstattungsbetrag, der bei der Verwendung von Weißzucker gilt.

Artikel 8

Soweit Änderungen des Anhangs zu dieser Verordnung erforderlich sind, gilt das Verfahren des Artikels 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81.

Artikel 9

Bei der Bestimmung des Gesamtverlusts nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 werden die Verluste aus der Gewährung der Produktionserstattungen nach Artikel 1 der vorliegenden Verordnung für die begünstigten Mengen der Grunderzeugnisse berücksichtigt, die insgesamt 60 000 Tonnen Zucker Weißwert überschreiten.

Artikel 10

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1400/78 wird mit Wirkung vom Beginn des Wirtschaftsjahres 1986/87 aufgehoben.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1400/78 bleibt jedoch für Verarbeitungsvorgänge gültig, bei denen ein Antrag auf Produktionserstattung vor Anwendung der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelung eingereicht wurde.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 1986.

Für die Kommission

Der Präsident

G. BRAKS

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1986, S. 1.

(3) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6) ABl. Nr. L 158 vom 9. 6. 1982, S. 17.

(7) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1985, S. 25.

(1) ABl. Nr. L 170 vom 27. 6. 1978, S. 9.

(1) ABl. Nr. L 89 vom 10. 4. 1968, S. 3.

ANHANG

Liste der chemischen Erzeugnisse

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // ex 13.03 C III // Carragenan // ex 15.11 B // Glyzerin, anders als roh // Kapitel 29 (ausser Tarifstellen 29.04 C II, 29.04 C III und ex 29.43 B - Lävulose) // Organische chemische Erzeugnisse // Kapitel 30 // Pharmazeutische Erzeugnisse // 34.02 // Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitungen und zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, auch Seife enthaltend // Kapitel 35 (ausser Tarifstellen 35.01 und 35.05) // Albumine; Klebstoffe und Enzyme // Kapitel 38 (ausser Tarifstellen 38.12 A und 38.19 T) // Verschiedene chemische Erzeugnisse // Kapitel 39 // Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren daraus // //

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