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Document 31986R0578

    Verordnung (EWG) Nr. 578/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 zur Einführung einer Abgabe auf aus Spanien ausgeführten Mais

    ABl. L 57 vom 1.3.1986, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/578/oj

    31986R0578

    Verordnung (EWG) Nr. 578/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 zur Einführung einer Abgabe auf aus Spanien ausgeführten Mais

    Amtsblatt Nr. L 057 vom 01/03/1986 S. 0020 - 0020


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 578/86 DER KOMMISSION

    vom 28. Februar 1986

    zur Einführung einer Abgabe auf aus Spanien ausgeführten Mais

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Spanien ist in bezug auf Mais ein Defizitland. Dieses Defizit muß durch Einfuhren ausgeglichen werden.

    Die bis zum 28. Februar 1986 in Spanien anwendbare innerstaatliche Regelung führt zu einem Preis für eingeführten Mais, der niedriger ist als der Preis, der sich aus der Anwendung der ab 1. März 1986 geltenden Gemeinschaftsvorschriften ergibt. Diese Situation hat in den letzten Monaten aufgrund des Bestrebens, die günstigere einzelstaatliche Regelung in Anspruch nehmen zu können, zu erhöhten Einfuhren geführt.

    Es besteht die Gefahr, daß der vor dem 1. März 1986 nach Spanien eingeführte Mais nach der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985, nach Portugal oder in Drittländer wiederausgeführt wird. Angesichts der Versorgungslage sind derartige Geschäfte als Verkehrsverlagerungen anzusehen, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen können.

    Die in Spanien erzielten Marktpreise für Mais liegen höher als die Preise, die für den in dieses Land eingeführten Mais gezahlt werden. Es ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt angebracht, bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1985/86 die Erhebung einer Abgabe auf aus Spanien ausgeführten Mais vorzusehen. Bei der Berechnung der Abgabe ist von dem Unterschied zwischen dem im Februar 1986 geltenden gemeinschaftlichen Schwellenpreis, verringert um den Beitrittsausgleichsbetrag, und dem in demselben Monat in Spanien geltenden Einfuhrpreis für Mais auszugehen.

    Die Erhebung einer derartigen Abgabe ist hingegen nicht gerechtfertigt, wenn für Mais keinerlei Ausfuhrerstattung gewährt wird. Unter diesen Umständen ist zur Erreichung des angestrebten Ziels die Stellung einer Sicherheit in Höhe der vorgesehenen Abgabe ausreichend.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Bei der Annahme der Anmeldung zur Ausfuhr von Mais der Tarifstelle 10.05 B des Gemeinsamen Zolltarifs aus Spanien nach einem Drittland, nach Portugal oder nach einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 wird bei Ausfuhren, die zwischen dem 1. März 1986 und dem Ende des Wirtschaftsjahres 1985/86 erfolgen, eine Abgabe erhoben.

    (2) Die Höhe der Abgabe je Tonne entspricht dem Unterschied zwischen dem im Februar 1986 anwendbaren Schwellenpreis abzueglich des am 1. März geltenden Beitrittsausgleichsbetrags und dem im Februar 1986 in Spanien für diese Getreideart geltenden Einfuhrpreis. Der Schwellenpreis sowie der Beitrittsausgleichsbetrag werden mit Hilfe des am 1. März 1986 anwendbaren repräsentativen Kurses in Peseten umgerechnet.

    (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 stellt der Ausführer, wenn für Mais keine Ausfuhrerstattung gewährt wird, bei der Annahme der Ausfuhranmeldung eine Sicherheit in Höhe der in Absatz 2 genannten Abgabe. Diese Sicherheit wird freigegeben, wenn der Betreffende den Nachweis erbracht hat, daß die ausgeführte Ware in einem Drittland in den freien Verkehr überführt worden ist.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Februar 1986

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

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