Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31986R0489

    Verordnung (EWG) Nr. 489/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1463/84 zur Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe für die Jahre 1985 und 1987

    ABl. L 54 vom 1.3.1986, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/03/1988

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/489/oj

    31986R0489

    Verordnung (EWG) Nr. 489/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1463/84 zur Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe für die Jahre 1985 und 1987

    Amtsblatt Nr. L 054 vom 01/03/1986 S. 0021 - 0021


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 489/86 DES RATES vom 25. Februar 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1463/84 zur Durchführung von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe für die Jahre 1985 und 1987

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 396, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund des Beitritts der genannten Staaten muß die Verordnung (EWG) Nr. 1463/84 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), angepasst werden. Es ist angebracht, einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in gleicher Weise wie für die übrigen Mitgliedstaaten zu den Ausgaben festzulegen, die den neuen Mitgliedstaaten im Rahmen der erstmaligen Erhebung 1987 entstehen. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Landwirtschaft Portugals ist der Katalog der bei der Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe zu erfassenden Merkmale anzupassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Durchführung der Erhebung 1987 werden dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik als Beitrag zu den entstehenden Kosten 10 ECU je erfasstem Betrieb bis zu einem im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zu veranschlagenden Hoechstbetrag von 2 000 000 ECU für Spanien und 850 000 ECU für Portugal erstattet.

    Artikel 2

    Folgende Merkmale im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 1463/84 sind für Portugal fakultativ: - D/11 Zuckerrüben - D/13aTabak - D/13bHopfen - D/13cBaumwolle - G/07Dauerkulturen unter Glas - I/02Champignons Ausserdem ist es der Portugiesischen Republik gestattet, die Positionen F/01 und F/02 (Dauerwiesen und -weiden) zusammenzufassen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1986. Im Namen des Rates Der Präsident G. BRAKS

    (1) ABl. Nr. L 142 vom 20. 9. 1984, S. 3. (2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

    Top