Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31986R0382

    Verordnung (EWG) Nr. 382/86 der Kommission vom 20. Februar 1986 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes, der Tarifstelle 31.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Kuwait, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    ABl. L 44 vom 21.2.1986, p. 17–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/382/oj

    31986R0382

    Verordnung (EWG) Nr. 382/86 der Kommission vom 20. Februar 1986 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes, der Tarifstelle 31.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Kuwait, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    Amtsblatt Nr. L 044 vom 21/02/1986 S. 0017 - 0017


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 382/86 DER KOMMISSION

    vom 20. Februar 1986

    zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes, der Tarifstelle 31.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Kuwait, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1986 (1), insbesondere auf Artikel 13,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach den Artikeln 1 und 10 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

    Für Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes, der Tarifstelle 31.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der individuelle Plafond 375 000 ECU. Am 20. Februar 1986 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Kuwait den betreffenden Plafond erreicht.

    Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffende Ware gegenüber Kuwait wiedereinzuführen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ab 22. Februar 1986 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Kuwait in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

    1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 31.02 B (NIMEXE-Kennziffer 31.02-15) // Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes // //

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Februar 1986

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 352 vom 30. 12. 1985, S. 1.

    Top