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Document 31986L0312

Richtlinie 86/312/EWG der Kommission vom 18. Juni 1986 zur Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 84/529/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzüge

ABl. L 196 vom 18.7.1986, p. 56–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1986/312/oj

31986L0312

Richtlinie 86/312/EWG der Kommission vom 18. Juni 1986 zur Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 84/529/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzüge

Amtsblatt Nr. L 196 vom 18/07/1986 S. 0056 - 0057
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0225
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0225


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 18 . Juni 1986

zur Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 84/529/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzuege

( 86/312/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Richtlinie 84/529/EWG des Rates vom 17 . September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzuege ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 5 ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Der technische Fortschritt und insbesondere die Anpassung der Norm EN 81-1 in ihrer Fassung vom Dezember 1985 , die den vom Rat verabschiedeten Änderungen Rechnungen trägt , macht eine bedeutende Vereinfachung des technischen Anhangs der Richtlinie 84/529/EWG möglich . Diese Änderung des technischen Anhangs erleichtert den Mitgliedstaaten die Übertragung der Richtlinie .

Die Frist zur Inkraftsetzung dieser Richtlinie muß , soll das angestrebte Ziel erreicht werden , mit der in der Richtlinie 84/529/EWG festgelegten Frist übereinstimmen .

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Hebezeuge , Fördergeräte und Lastenaufnahmeeinrichtungen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Der Anhang I der Richtlinie 84/529/EWG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie bis zum 27 . September 1986 nachzukommen , und unterrichten die Kommission unverzueglich hiervon .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Bestimmungen mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel , den 18 . Juni 1986 .

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

( 1 ) ABl . Nr . L 300 vom 19 . 11 . 1984 , S . 86 .

ANHANG

" ANHANG I

1 . Einrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 müssen , ausser hinsichtlich der unter Nummer 2 genannten Punkte , der vom Europäischen Komitee für Normung ( CEN ) angenommenen Norm EN 81-1 , Ausgabe Dezember 1985 ,

" Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen - und Lastenaufzuegen sowie Kleingüteraufzuegen -

Teil 1 Elektrisch betriebene Aufzuege "

entsprechen .

2 . Diese Norm gilt mit folgenden Änderungen :

2.1 . Abschnitt 12.4.2.1

Der letzte Satz wird ersetzt durch :

" Bis zum 26 . September 1991 steht es den Mitgliedstaaten jedoch frei , diese Bestimmung vorzuschreiben oder nicht . "

2.2 . Abschnitt 13.1.1.4

Dieser Abschnitt erhält folgende Fassung :

" Die elektrische Ausrüstung von Aufzuegen muß

a ) den in den harmonisierten Dokumenten von CENELEC gestellten Anforderungen , die von den einzelstaatlichen elektrotechnischen Ausschüssen der EWG-Länder genehmigt wurden , entsprechen ;

b ) sofern keine harmonisierten Dokumente für die Installation elektrischer Einrichtungen - wie in Buchstabe a ) angeführt - bestehen , den Anforderungen der innerstaatlichen Regeln des Landes entsprechen , in dem der Aufzug eingebaut wird . "

2.3 . Abschnitt 13.1.2

Diese Nummer erhält folgende Fassung :

" In den Triebwerks - und Rollenräumen sind als Schutzmaßnahme gegen direkte Berührung Verkleidungen mit einem Schutzgrad IP 2 mal erforderlich . "

2.4 . Abschnitt F.0.1.6

Der letzte Satzteil erhält folgenden Wortlaut :

... " nicht verfügt , kann sie diese Prüfungen unter ihrer Verantwortung nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 84/528/EWG von einer anderen Prüfstelle durchführen lassen . "

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