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Document 31986D0327

86/327/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1986 zur Genehmigung des Programms für die Vermarktung und Verarbeitung von Fleisch in Italien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)

ABl. L 200 vom 23.7.1986, p. 45–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/327/oj

31986D0327

86/327/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1986 zur Genehmigung des Programms für die Vermarktung und Verarbeitung von Fleisch in Italien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 200 vom 23/07/1986 S. 0045


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Juni 1986

zur Genehmigung des Programms für die Vermarktung und Verarbeitung von Fleisch in Italien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(86/327/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche und fischwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3827/85 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die italienische Regierung hat am 20. Dezember 1985 ein Programm für die Vermarktung und Verarbeitung von Fleisch in Italien mitgeteilt.

Dieses Programm bezieht sich auf die Umstrukturierung, Modernisierung, Rationalisierung und Erweiterung der Vermarktungs- und Verarbeitungseinrichtungen:

- für Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdefleisch;

- für Gefluegel, Kleinvieh und Viehnebenerzeugnisse.

Es sieht eine Erhöhung der Produktivität und der Rentabilität, eine Verbesserung der Qualität, eine Anpassung an die Erfordernisse der Hygiene und besonders eine stärkere Beteiligung der landwirtschaftlichen Erzeuger an der Verarbeitung und Vermarktung vor. Es stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.

Das Programm bezweckt die Erhöhung der gegenwärtigen Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten für Fleisch, besonders in Süditalien. Es sieht eine Priorität für Einrichtungen mit einer Schlachtkapazität von mindestens 5 000 t/Jahr vor sowie den Ausschluß von öffentlichen Einrichtungen mit einer Schlachtkapazität unter 1 000 t/Jahr aus der Finanzierung. Es zielt auf die Entwicklung des privaten Sektors ab, besonders bei Verarbeitungs- und Vermarktungseinrichtungen für Fleisch und Nebenerzeugnisse.

Das Programm enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für die obenerwähnten Bereiche erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung des Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) dieser Verordnung genannten Zeitraum.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von der italienischen Regierung am 20. Dezember 1985 mitgeteilte Programm für die Vermarktung und Verarbeitung von Fleisch in Italien wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 1.

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