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Document 31986D0132

    86/132/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1986 zur Änderung der Entscheidung 83/355/EWG zur einstweiligen Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzen von Pinus L. mit Ursprung in Japan Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen (Nur der dänische, deutsche, griechische, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

    ABl. L 101 vom 17.4.1986, p. 41–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/02/1988; Stillschweigend aufgehoben durch 31988D0165

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/132/oj

    31986D0132

    86/132/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1986 zur Änderung der Entscheidung 83/355/EWG zur einstweiligen Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzen von Pinus L. mit Ursprung in Japan Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen (Nur der dänische, deutsche, griechische, englische, französische, italienische und niederländische Text sind verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 101 vom 17/04/1986 S. 0041 - 0041


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 11. März 1986

    zur Änderung der Entscheidung 83/355/EWG zur einstweiligen Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzen von Pinus L. mit Ursprung in Japan Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen

    (Nur der französische, der dänische, der deutsche, der griechische, der italienische, der niederländische und der englische Text sind verbindlich)

    (86/132/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

    auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach den Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG dürfen Pflanzen von Pinus L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in nichteuropäischen Ländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft verbracht werden.

    Artikel 14 Absatz 3 der vorgenannten Richtlinie lässt jedoch Ausnahmen von dieser Regel zu, soweit festgestellt wird, daß eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

    In einigen Mitgliedstaaten besteht ein gewisses Interesse an der Einfuhr bestimmter Pinus-Pflanzen mit Ursprung in Japan, insbesondere als »Bonsai".

    Die Kommission hat auf der Grundlage der damals verfügbaren Erkenntnisse festgestellt, daß eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, falls einige besondere technische Voraussetzungen erfuellt sind.

    Mit Entscheidung 83/355/EWG (3) hat die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten ermächtigt, für Pflanzen von Pinus L. mit Ursprung in Japan Ausnahmen von bestimmten Voschriften der Richtlinie 77/93/EWG vorzusehen.

    Diese Ermächtigung wurde einstweilig bis zum 31. Dezember 1985 erteilt und sollte anhand der gewonnenen Erfahrungen überprüft werden.

    Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die eine Überprüfung rechtfertigen würden.

    Aufgrund der zur Zeit verfügbaren Informationen ist eine Ausbreitung von Schadorganismen weiterhin nicht zu befürchten, falls einige besondere technische Voraussetzungen erfuellt sind.

    Die antragstellenden Mitgliedstaaten können daher ermächtigt werden, auch weiterhin für einen bestimmten Zeitraum Ausnahmen für bestimmte Pinus-Pflanzen mit Ursprung in Japan vorzusehen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 83/355/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 Absatz 1 wird das Wort »(Großbritannien)" zwischen den Worten »Vereinigtes Königreich" und »sind ermächtigt" eingefügt.

    2. In Artikel 3 Satz 1 wird das Datum »31. Dezember 1985" durch das Datum »31. Dezember 1987" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Griechenland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich gerichtet.

    Brüssel, den 11. März 1986

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

    (2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

    (3) ABl. Nr. L 199 vom 22. 7. 1983, S. 27.

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