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Document 31986D0130

    86/130/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1986 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern

    ABl. L 101 vom 17.4.1986, p. 37–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/06/2006; Aufgehoben durch 32006D0427

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/130/oj

    31986D0130

    86/130/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 1986 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern

    Amtsblatt Nr. L 101 vom 17/04/1986 S. 0037 - 0039
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0188
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0188


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 11. März 1986

    über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern

    (86/130/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 77/504/EWG hat die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 der genannten Richtlinie die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei Rindern zu bestimmen.

    Die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung sind sich weitgehend ähnlich. Damit die Ergebnisse vergleichbar sind, sollten die Einzelheiten dieser Methoden genauer angeglichen werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Methoden der Leistungsprüfung und der Feststellung des Zuchtwertes der reinrassigen Zuchtrinder sind die im Anhang zu dieser Entscheidung festgelegten Methoden.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. März 1986

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 8.

    ANHANG

    Bei Anwendung einer oder mehrerer der nachstehenden Methoden lässt sich der genetische Wert von Rindern anhand der Prüfungsergebnisse berechnen, die sämtlich zugänglich sein müssen:

    1. Leistungsprüfung

    i) Leistungsprüfung in einer Station

    a) Bezeichnung der für die Station zuständigen Stelle oder Behörde und Bezeichnung der Behörde, die mit der Berechnung und Veröffentlichung der Ergebnisse beauftragt ist.

    b) Anzugeben sind das Prüfungsverfahren und die Anzahl der einbezogenen Tiere.

    c) Zu den nachstehenden Punkten sind klare Angaben zu machen:

    - Aufnahmebedingungen der Station;

    - gegebenenfalls Leistung der Bullen auf dem landwirtschaftlichen Betrieb vor ihrer Einlieferung in die Station;

    - Eigentumsverhältnisse und Hoechstalter der in die Station eingelieferten Jungbullen zum Zeitpunkt der Prüfung und Altersgruppen der dort aufgestallten Bullen;

    - Dauer der Eingewöhnungs- und Prüfungszeit in der Station;

    - Art der Futtermittel und Fütterungssystem.

    d) Zu prüfende Eigenschaften: Zu prüfen sind mindestens das Lebendgewicht, bei Fleischrindern zusätzlich die Angaben zur Futteraufnahme und Fleischbildung.

    e) Die Methode der genetische Wertschätzung muß unverzerrte Werte ergeben. Der genetische Wert der geprüften Bullen muß je Eigenschaft als Zuchtwert oder als Stallgefährtenvergleich ausgedrückt werden.

    ii) Leistungsprüfung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb

    Eine Leistungsprüfung darf ausserhalb der Station durchgeführt werden, sofern sich nach Abschluß der Prüfung ein Zuchtwert anhand anerkannter Regeln der Tierzucht berechnen lässt.

    2. Milchleistungskontrolle und Zuchtwertprüfung bei weiblichen Tieren zur Feststellung der Milchleistungseigenschaften

    Die zur Beurteilung des Zuchtwerts weiblicher Tiere verwendeten Milchleistungsergebnisse müssen sich auf eine amtliche Milchleistungskontrolle stützen, die den vom Internationalen Ausschuß für die Produktivitätsmessung bei Milchtieren festgelegten Anforderungen genügt. Bezeichnung der Behörde, die mit der Berechnung und Veröffentlichung der Ergebnisse beauftragt ist.

    Die zur Bestimmung des Zuchtwerts weiblicher Tiere verwendeten Milchleistungsergebnisse müssen

    - sich auf eine Standarddauer in der Laktation von 305 Tagen als Berechnungsgrundlage erstrecken;

    - entsprechend den erheblichen Umwelteinfluessen in geeigneter Weise bereinigt werden.

    Die Methode der Zuchtwertschätzung muß unverzerrte Werte ergeben. Das Ergebnis ist je Eigenschaft unter Angabe der entsprechenden Genauigkeitswerte als vorausgeschätzte Differenz oder Zuchtwert auszudrücken.

    Die angewandte Methode ist genau zu beschreiben oder durch eine Quellenangabe zu kennzeichnen. Die beurteilten Leistungseigenschaften sind zu definieren, die entsprechende Bezugsbasis und Standardabweichung sowie der Berechnungstag sind anzugeben.

    3. Nachkommenprüfung

    a) Bezeichnung der für die Station zuständigen Stelle oder Behörde und Bezeichnung der Behörde, die mit der Berechnung und Veröffentlichung der Ergebnisse beauftragt ist.

    b) Der genetische Wert des Vatertieres wird durch die Beurteilung der Leistungseigenschaften einer ausreichenden Zahl von Nachkommen in bezug auf folgende Merkmale ermittelt:

    i) Milchleistung:

    - Die Methode der Nachkommenprüfung muß genau beschrieben oder durch eine Quellenangabe gekennzeichnet werden.

    - Die Töchter sollten nicht selektiv ausgewählt oder behandelt werden.

    - Die erste Laktation muß, die späteren Laktationseintragungen können berücksichtigt werden. Die Laktationsleistungen dürfen sich auf höchstens 305 Tage erstrecken und müssen sich auf eine amtliche Milchleistungskontrolle stützen, die den vom Internationalen Ausschuß für die Produktivitätsmessung bei Milchtieren festgelegten Anforderungen genügt. - Andere Einfluesse als der genetische Einfluß des Vatertieres müssen bei der Bestimmung des Zuchtwerts oder der vorausgeschätzten Differenz durch geeignete Verfahren ausgeschlossen werden.

    - Bei der Berechnung des Zuchtwerts oder der vorausgeschätzten Differenz sind Menge und Zusammensetzung der erzeugten Milch sowie andere relevante Angaben zu berücksichtigen.

    - Angaben zur Fruchtarbeit und Lebensfähigkeit sind gegebenenfalls zu veröffentlichen.

    - Die Methoden der Zuchtwertschätzung oder der Schätzung der vorausgeschätzten Differenz müssen unverzerrte Schätzwerte ergeben.

    - Die Ergebnisse sind für die eingetragenen wesentlichen Leistungseigenschaften unter Angabe der entsprechenden Genauigkeitwerte als vorausgeschätzte Differenz oder Zuchtwert zu veröffentlichen. Die beurteilten Leistungseigenschaften sind zu definieren, die entsprechende Bezugsbasis und Standardabweichung sowie der Berechnungstag sind anzugeben.

    ii) Fleischprüfung:

    - Die Methode der Nachkommenprüfung muß genau beschrieben oder durch eine Quellenangabe gekennzeichnet werden.

    - Die Nachkommen sollten nicht selektiv ausgewählt oder behandelt werden.

    - Anerkannt sind vier Arten von Nachkommenprüfungen:

    A. zentralisierte Prüfung der Nachkommen in spezialisierten Prüfungsanstalten.

    B. planmässige Nachkommen-Ringprüfung in kommerziell betriebenen Fleischrinderhaltungen.

    C. Auswertung der Eintragungen in die Kontrollbücher der landwirtschaftlichen Betriebe für Zuchttier- und/oder Nutztierbestände; die Nachkommen sollten sich so auf die verschiedenen Bestände verteilen, daß ein gültiger Bullenvergleich möglich ist.

    D. die in Verkaufs- oder Schlachteinrichtungen erfassten Angaben über identifizierte Nachkommen.

    Im Fall der Prüfung nach A und B müssen die Tiere im jungen Alter nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und zu gleichaltrigen Gruppen zusammengestellt werden, so daß sie sich auf die einbezogenen Bullen gleichmässig verteilen. Im Fall der Prüfung nach C und D sind zur Beurteilung der Vatertiere alle qualifizierten Eintragungen zu berücksichtigen.

    - Die einer Nachkommensprüfung zu unterziehenden Vatertiere sind nach dem Zufallsprinzip in den Beständen einzusetzen, aus denen die zu prüfenden Nachkommen gewonnen werden sollen.

    - Andere Einfluesse als der genetische Einfluß des Vatertieres müssen bei der Bestimmung des Zuchtwerts durch geeignete Verfahren ausgeschlossen werden.

    - Bei der Berechnung des Zuchtwerts sind die Merkmale der Schlachtkörper und ihre Qualität sowie alle anderen wichtigen Angaben zu berücksichtigen, soweit diese zum Zuchtprogramm gehören.

    - Angaben zur Fruchtbarkeit und Lebensfähigkeit sind gegebenenfalls zu veröffentlichen.

    - Die zur Schätzung des Zuchtwerts angewandte Methode muß unverzerrte Schätzwerte ergeben.

    - Die Ergebnisse sind für die eingetragenen wesentlichen Leistungseigenschaften unter Angabe der entsprechenden Genauigkeitswerte als vorausgeschätze Differenz oder Zuchtwert zu veröffentlichen. Die beurteilten Leistungseigenschaften sind zu definieren, die entsprechende Bezugsbasis und Standardabweichung sowie der Berechnungstag sind anzugeben.

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