Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31985R3805

Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Anpassung einiger Verordnungen des Weinsektors infolge des Beitritts Spaniens und Portugals

ABl. L 367 vom 31.12.1985, p. 39–43 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2000; Stillschweigend aufgehoben durch 31999R1493

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3805/oj

31985R3805

Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Anpassung einiger Verordnungen des Weinsektors infolge des Beitritts Spaniens und Portugals

Amtsblatt Nr. L 367 vom 31/12/1985 S. 0039 - 0043
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 40 S. 0041
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 40 S. 0041


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3805/85 DES RATES

vom 20. Dezember 1985

zur Anpassung einiger Verordnungen des Weinsektors infolge des Beitritts Spaniens und Portugals

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 396 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals müssen bestimmte technische Anpassungen an folgenden Verordnungen des Weinsektors vorgenommen werden:

- Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3307/85 (2),

- Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3311/85 (4),

- Verordnung (EWG) Nr. 340/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Bestimmung der Tafelweinarten (5),

- Verordnung (EWG) Nr. 347/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten (6), in der Fassung der Beitrittsakte Griechenland,

- Verordnung (EWG) Nr. 354/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2633/85 (8),

- Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1898/85 (10),

- Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die in der Gemeinschaft herstelltenSchaumweine von Nummer 13 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 (11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3310/85 (12),

- Verordnung (EWG) Nr. 460/79 des Rates vom 5. März 1979 über die unmittelbare Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten bei der Herabstufung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (13), in der Fassung der Beitrittsakte Griechenland,

- Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates vom 25. Juli 1983 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung (14), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2687/84 (15),

- Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom 18. November 1985 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (16).

Nach Artikel 268 Absatz 2 Buchstabe a) der Beitrittsakte senkt die Zehnergemeinschaft ab 1. März 1986 bei Qualitätslikörweinen bestimmter Anbaugebiete mit Herkunft aus Portugal ihre Ausgangszollsätze in drei Raten. Es muß daher eine Abweichung von Artikel 261 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgenommen werden, damit die Definition der in Anhang I Kapitel XIV Buchstabe a) aufgeführten Likörweine ab demselben Zeitpunkt anwendbar ist.

Nach Artikel 2 Absatz 3 des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals können die Organe der Gemeinschaften vor dem Beitritt die in Artikel 396 der Beitrittsakte genannten Maßnahmen treffen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Ist aufgrund der Anwendung vorstehender Grundsätze die Anzahl der heranzuziehenden Durchschnittspreise für Tafelwein der Art R I niedriger als acht, für Tafelwein der Art R II niedriger als sieben und für Tafelwein der Art A I niedriger als acht, so werden die

acht, sieben beziehungsweise acht niedrigsten Preise herangezogen. Ist jedoch die Gesamtzahl der ermittelten Durchschnittspreise niedriger als die genannten Zahlen, so werden alle ermittelten Durchschnittspreise herangezogen."

2. Artikel 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) In diesem Wirtschaftsjahr darf die Tafelweinmenge, auf die sich die Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 beziehen, 5 Millionen Hektorliter und ab dem Wirtschaftsjahr 1986/87 6,2 Millionen Hektoliter nicht übersteigen."

3. Artikel 30c Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese Aufstellung wird

a) für folgende geographische Einheiten erstellt:

- für Deutschland: die Anbaugebiete gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79;

- für Frankreich: die Departements;

- für Italien: die Provinzen;

- für Griechenland: die ,Nomoi';

- für Spanien: die Provinzen und Regionen;

- für Portugal: die Regionen;

- für die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten: ihr gesamtes Hoheitsgebiet;

b) gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe B der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 unterteilt."

4. Artikel 30f erhält folgende Fassung:

"Artikel 30f

Abweichend von Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 30b Absatz 3 können die zum 1. Mai 1984 in der Zehnergemeinschaft und die zum 31. Dezember 1985 in Spanien erworbenen Neuanpflanzungsrechte für Reben auf Flächen zur Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. wie folgt ausgeuebt werden:

- bis zum 31. August 1984 bzw. in Spanien bis zum 31. August 1986 ohne Beschränkungen;

- ab 1. September 1984 bzw. in Spanien ab 1. September 1986 vorbehaltlich einer Bestätigung des betreffenden Mitgliedstaats. Diese Bestätigung darf nur Qualitätsweine b.A. betreffen, für die die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 67 eine Genehmigung erteilt hat."

5. Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) mit Rebsorten bepflanzt sind, die am 31. Dezember 1976 zu den vorübergehend zugelassenen Rebsorten gehören, muß

- bis zum 31. Dezember 1979 erfolgt sein, wenn es sich hierbei um aus interspezifischen Kreuzungen hervorgegangene Rebsorten (Direktträgerhybriden) handelt;

- bis zum 31. Dezember 1983 erfolgt sein, wenn es sich hierbei um andere Rebsorten handelt;

für Griechenland werden die obengenannten Termine auf den 31. Dezember 1984 und für Spanien auf den 31. Dezember 1990 beziehungsweise den 31. Dezember 1992 festgelegt;".

6. Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Zur Bestimmung der normalen Weinbereitungsmenge wird insbesondere

- der während eines noch festzulegenden Bezugszeitraums vor dem Weinwirtschaftsjahr 1980/81 bzw. für Spanien vor dem Wirtschaftsjahr 1984/85 zur Weinbereitung verwendeten Menge,

- der Weinmenge, die den herkömmlichen Bestimmungen vorbehalten ist,

Rechnung getragen."

7. Artikel 41 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(6) Der Ankaufspreis für Tafelwein, der zur obligatorischen Destillation zu liefern ist, wird für die Weinwirtschaftsjahre 1985/86, 1986/87 und 1987/88 für die einzelnen Tafelweinarten nach Maßgabe der Mengen festgesetzt, auf die diese Destillation Anwendung findet:

- Wenn die zu destillierende Gesamtmenge nicht mehr als 10 Millionen Hektoliter und ab dem Wirtschaftsjahr 1986/87 nicht mehr als 12,5 Millionen Hektoliter beträgt, entspricht er 50 v. H. des Orientierungspreises für jede Tafelweinart;

- wenn die zu destillierende Gesamtmenge mehr als 10 bzw. 12,5 Millionen Hektoliter beträgt, entspricht er dem Prozentsatz des Orientierungspreises für jede Tafelweinart, der sich aus dem gewogenen Mittel zwischen dem im ersten Gedankenstrich genannten Prozentsatz, der auf die ersten 10 bzw. 12,5 Millionen Hektoliter anzuwenden ist, und dem auf die Mengen, die das vorgenannte Niveau übersteigen, anzuwendenden Satz von 40 v. H. des Orientierungspreises für die einzelnen Tafelweinarten ergibt."

8. Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) 300 mg/l

- bei Wein, für den nach den Gemeinschaftsbestimmungen die Bezeichnung ,Spätlese' verwendet werden darf,

- bei Qualitätsweißwein b.A., für den die kontrollierten Herkunftsbezeichnungen Bordeaux supérieur, Graves de Vayres, Côtes de Bordeaux St. Marcaire, Premières Côtes de Bordeaux, Sainte-Foy Bordeaux, Côtes de Bergerac mit oder ohne den darauffolgenden Zusatz ,Côtes de Saussignac', Haut-Montravel, Côtesde Montravel, Rosette verwendet werden dürfen,

- bei Qualitätsweißwein b.A., für den die Herkunftsbezeichnungen Allela, La Mancha, Navarra, Penedés, Rioja, Rüda, Tarragona e Valencia verwendet werden dürfen."

9. Artikel 45 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Gehalt an fluechtiger Säure darf folgende Werte nicht überschreiten:

- 18 Milliäquivalent bei teilweise gegorenem Traubenmost,

- 18 Milliäquivalent bei Weißwein und Roséwein sowie längstens bis zum 31. Dezember 1989 bei Erzeugnissen aus einem auf dem spanischen Hoheitsgebiet vorgenommenen Verschnitt Weißwein/Rotwein,

- 20 Milliäquivalent bei Rotwein."

10. Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) wenn es sich handelt um

- aus interspezifischen Kreuzungen hervorgegangene Rebsorten (Direktträgerhybriden), und zwar bis zum 31. Dezember 1979 bzw. in Spanien bis zum 31. Dezember 1990;

- andere Rebsorten, sofern diese vor dem 31. Dezember 1976 als vorübergehend zugelassen klassifiziert worden sind, und zwar bis zum 31. Dezember 1983 bzw. in Spanien bis zum 31. Dezember 1992."

11. Anhang II Nummer 12 in der Fassung von Anhang I Kapitel XIV Buchstabe e) der Beitrittsakte erhält folgenden Zusatz:

"Diese Nummer gilt ab 1. März 1986 in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 1. Januar 1986."

Artikel 2

Dem Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 werden folgende Buchstaben hinzugefügt:

"f) für Spanien:

,Denominación de origen' und ,Denominación de origen calificada';

g) für Portugal ab Beginn der zweiten Stufe:

,Denominação de origem', ,Denominação de origem controlada' und ,Indicação de provenieñcia regulamentada'."

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 340/79 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Rote Tafelweinarten sind:

a) roter Tafelwein, ausgenommen der unter c) genannte, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol und höchstens 12 % vol; er wird als ,Weinart R I' bezeichnet;

b) roter Tafelwein, ausgenommen der unter c) genannte, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12,5 % vol und höchstens 15 % vol; er wird als ,Weinart R II' bezeichnet;

c) roter Tafelwein von Rebsorten der Art ,Portugieser'; er wird als ,Weinart R III' bezeichnet.";

2. Artikel 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) weisser Tafelwein, ausgenommen der unter b) und c) genannte, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol und höchstens 13 % vol; er wird als ,Weinart A I' bezeichnet;"

Artikel 4

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 347/79 erhält folgenden Zusatz:

"- für das Königreich Spanien: Provinz und Region;

- für die Portugiesische Republik: Region.".

Artikel 5

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 354/79 erhält folgende Fassung:

"(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Likörweine:

- Porto, Madeira und Moscatel de Setúbal der Tarifstellen 22.05 C III a) 1 und b) 1 sowie C IV a) 1 und b) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs,

- Tokayer (Aszu und Szamorodni) der Tarifstellen 22.05 C III a) 1 und b) 2 sowie C IV a) 1 und b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs sowie Boberg-Likörwein, für den eine Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung vorgelegt wird."

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 355/79 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

"f) bei Tafelwein, der aus dem Verschnitt von Rotwein und Weißwein in Spanien hervorgegangen ist: die Angabe ,vino tinto de mezcla' im spanischen Hoheitsgebiet."

b) Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) die Angabe, ob es sich um Rotwein, Roséwein oder Weißwein oder, in bezug auf Spanien, um einen Verschnitt von rotem und weissem Tafelwein handelt;

c) Absatz 3 Buchstabe i) erhält folgende Fassung:

"i) den Begriff:

- ,Landwein' für aus Deutschland und der Provinz Bozen in Italien stammenden Tafelwein;

- ,vin de pays' für aus Frankreich oder Luxemburg stammenden Tafelwein,

- ,vino típico' für aus Italien einschließlich der Provinz Bozen stammenden Tafelwein,

-,onomasía katá parádosh (appellation traditionelle)', ,oínow topików (vin de pays)', für aus Griechenland stammenden Tafelwein,

- ,vino típico' für aus Spanien stammenden Tafelwein,

- ab Beginn der zweiten Stufe ,vinho de mesa regional' für aus Portugal stammenden Tafelwein,

sofern die betreffenden Erzeugermitgliedstaaten die Vorschriften für die Verwendung dieser Begriffe erlassen haben.

Diese Vorschriften müssen vorsehen, daß diese Begriffe in Verbindung mit einer bestimmten geographischen Angabe zu verwenden und den Tafelweinen vorbehalten sind, die bestimmten Produktionsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Rebsorten, des natürlichen Mindestalkoholgehalts und der organoleptischen Merkmale entsprechen.

Die Mitgliedstaaten können bei Tafelweinen, die in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden und gemäß dem Unterabsatz 1 bezeichnet sind, zulassen, daß die Begriffe nach Unterabsatz 1 jeweils durch den entsprechenden Begriff in einer oder mehreren ihrer Amtssprachen ersetzt werden."

2. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- weder mit dem Namen des Weinbaugebietes eines anderen Tafelweins, dem der Mitgliedstaat den Begriff ,Landwein', ,vin de pays', ,vino típico', ,onomasía katá parádosh (appellation traditionelle)', ,oínow topików (vin de pays)', ,vino típico' oder, ab Beginn der zweiten Stufe, ,vinho de mesa regional' zuerkannt hat."

3. In Artikel 9 erhalten

a) Absatz 1 Buchstabe a) und b) folgende Fassung:

"a) die Angabe ,Tafelwein' oder, bei Tafelwein, der in Spanien aus dem Verschnitt von rotem und weissem Tafelwein hervorgegangen ist, die Angabe ,vino tinto de mezcla';

b) die Angabe, ob es sich um Rotwein, Roséwein oder Weißwein oder, in bezug auf Spanien, um einen Verschnitt von rotem und weissem Tafelwein handelt";

b) Absatz 2 Buchstabe e) folgende Fassung

"e) je nach Fall den Begriff ,Landwein', ,vin de pays', ,vino típico', ,onomasía katá parádosh' (appellation traditionelle), ,oínow topików' (vin de pays), ,vino típico' sowie, ab Beginn der zweiten Stufe, ,vinho de mesa regional' oder einen entsprechenden Begriff in einer Amtssprache der Gemeinschaft."

4. Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Angabe einer der traditionellen spezifischen Bezeichnungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a), b), c), e) und f) der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 darf nur in der Amtssprache des Ursprungsmitgliedstaats erfolgen. Dies gilt ab Beginn der zweiten Stufe auch für die Angabe einer der traditionellen spezifischen Bezeichnungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g) der genannten Verordnung."

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 358/79 wird wie folgt geändert:

1. Der Anhang erhält folgende Fassung:

"ANHANG

Verzeichnis der Rebsorten, aus denen aromatische Qualitätsschaumweine hergestellt werden dürfen:

Aleatico N

Brachetto N

Clairette

Freisa N

Gewürztraminer

Girò N

Huxelrebe

Macabeu, Bourboulenc

alle Malvasia-Sorten

Mauzac weiß und rosé

Monica N

Mosxofílero (Moscofilero)

alle Muskat-Sorten

Perle

Prosecco

Scheurebe."

2. Mit Wirkung vom 1. September 1986 wird im Anhang die Bezeichnung "Picpoul" nach der Bezeichnung "Perle" eingefügt.

Artikel 8

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 460/79 erhält folgende Fassung:

"(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens am 30. April 1979 Name und Anschrift derzuständigen Stellen mit, die zur Herabstufung eines Qualitätsweines b.A. befugt sind.

Die Griechische Republik macht diese Mitteilung zum Zeitpunkt ihres Beitritts und das Königreich Spanien spätestens am 1. März 1986.

Die Kommission sorgt im Rahmen der Durchführungsbestimmungen für die Veröffentlichung von Namen und Anschrift dieser zuständigen Stellen."

Artikel 9

Dem Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Das Datum nach Unterabsatz 2 wird für Spanien auf den 1. März 1986 und für Portugal auf den ersten Tag der zweiten Stufe verlegt."

Artikel 10

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 erhält folgende Fassung:

"(3) Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) vorgeschriebene Angabe der Art des Erzeugnisses nach Maßgabe seines Restzuckergehalts erfolgt durch einen der folgenden Begriffe, der in dem Mitgliedstaat oder dem Drittland, für den bzw. das das Erzeugnis bestimmt ist und in dem es zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten wird, verständlich ist:

- ,extra brut' oder ,extra herb':

wenn der Restzuckergehalt zwischen 0 und 6 g je Liter liegt;

- ,brut' oder ,herb':

wenn der Restzuckergehalt niedriger als 15 g je Liter ist;

- ,extra dry' oder ,extra trocken':

wenn der Restzuckergehalt zwischen 12 und 20 g je Liter liegt;

- ,sec', ,trocken', ,secco' oder ,asciutto', ,dry', ,tör', ,jhrów' oder ,seco':

wenn der Restzuckergehalt zwischen 17 und 35 g je Liter liegt;

- ,demi-sec', ,halbtrocken', ,aboccato', ,medium dry', ,halvtör', ,hmíjhrow', ,semi seco' oder, ab Beginn der zweiten Stufe, ,meio seco':

wenn der Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 g je Liter liegt;

- ,doux', ,mild', ,dolce', ,sweet', ,söd', glyk´yw, ,dulce' oder, ab Beginn der zweiten Stufe ,doce':

wenn der Restzuckergehalt höher als 50 g je Liter ist."

Artikel 11

Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals tritt diese Verordnung am 1. März 1986 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. STEICHEN

(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 320 vom 29. 11. 1985, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 48.

(4) ABl. Nr. L 320 vom 29. 11. 1985, S. 21.

(5) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 60.

(6) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 75.

(7) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 97.

(8) ABl. Nr. L 251 vom 20. 9. 1985, S. 3.

(9) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 99.

(10) ABl. Nr. L 179 vom 11. 7. 1985, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 130.

(12) ABl. Nr. L 320 vom 29. 11. 1985, S. 19.

(13) ABl. Nr. L 58 vom 9. 3. 1979, S. 1.

(14) ABl. Nr. L 212 vom 3. 8. 1983, S. 1.

(15) ABl. Nr. L 255 vom 25. 9. 1984, S. 1.

(16) ABl. Nr. L 320 vom 29. 11. 1985, S. 9.

Top