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Document 31985R3635

    Verordnung (EWG) Nr. 3635/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2617/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Schiffbauindustrie betroffenen Gebieten

    ABl. L 350 vom 27.12.1985, p. 8–9 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3635/oj

    31985R3635

    Verordnung (EWG) Nr. 3635/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2617/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Schiffbauindustrie betroffenen Gebieten

    Amtsblatt Nr. L 350 vom 27/12/1985 S. 0008 - 0009
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 2 S. 0014
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 2 S. 0014


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3635/85 DES RATES

    vom 17. Dezember 1985

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2617/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Schiffbauindustrie betroffenen Gebieten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3634/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 über die Einführung spezifischer Gemeinschaftsmaßnahmen zur regionalen Entwicklung im Jahr 1985 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 (1), insbesondere auf Artikel 1,

    auf Vorschlag der Kommission (2),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Durch Artikel 48 der Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 19. Juni 1984 betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (5) wurde vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 45 die Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates (6) einschließlich des Titels III über spezifische Gemeinschaftsmaßnahmen aufgehoben. Der Rat kann jedoch nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3634/85 noch bis zum 31. Dezember 1985 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 spezifische Gemeinschaftsmaßnahmen aufgrund von Vorschlägen einführen, die von der Kommission vor dem 31. Dezember 1984 vorgelegt wurden.

    Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 sieht eine Beteiligung des Fonds an der Finanzierung spezifischer Gemeinschaftsmaßnahmen zur regionalen Entwicklung vor, insbesondere soweit sie in Verbindung mit den Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen stehen, um ihre regionale Dimension besser berücksichtigen oder ihre regionalen Auswirkungen abschwächen zu können.

    Im Rahmen dieses Artikels verabschiedete der Rat am 7. Oktober 1980 eine erste Reihe von Verordnungen zur Einführung spezifischer Gemeinschaftsmaßnahmen zur regionalen Entwicklung, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 2617/80 (7) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 217/84 (8), mit der eine im folgenden »spezifische Maßnahme" genannte Maßnahme eingeführt wurde.

    In Anwendung der genannten Verordnung, insbesondere ihres Artikels 3, hat die Kommission Sonderprogramme für bestimmte Gebiete, von denen eines in der Bundesrepublik Deutschland liegt, verabschiedet und gleichzeitig die Bereitstellung von Mitteln zugunsten dieser Programme beschlossen.

    Die Verschärfung der Probleme im Schiffbausektor macht es erforderlich, die spezifische Maßnahme auf bestimmte Gebiete in Frankreich und in Italien sowie auf weitere Gebiete der Bundesrepublik Deutschland auszudehnen, die in hohem Masse vom Schiffbau abhängen und in den letzten Jahren erhebliche Arbeitsplatzverluste in diesem Sektor aufweisen und in denen diese Entwicklung die Verschlimmerung einer bereits jetzt schwierigen sozioökonomischen Lage erwarten lässt.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die Daten bezueglich der regionalen Probleme mitgeteilt, die Gegenstand einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme sein könnten.

    Die Durchführung der in dieser Weise erweiterten spezifischen Maßnahme erfordert die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel.

    Die Bundesrepublik Deutschland muß der Kommission ein angepasstes Sonderprogramm vorlegen; die Französische Republik und die Italienische Republik müssen ihr ein Sonderprogramm unterbreiten, das der Verordnung (EWG) Nr. 2617/80 entspricht -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2617/80 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 2

    (1) Die spezifische Maßnahme betrifft die Gebiete, auf die grundsätzlich folgende Kriterien zutreffen:

    a) Mindestzahl von Arbeitsplätzen in der Schiffbauindustrie;

    b) hohe Abhängigkeitsrate der Industriebeschäftigung von der Beschäftigung im Schiffbausektor;

    c) hohe Zahl von Arbeitsplatzverlusten im Schiffbausektor in den letzten Jahren;

    d) sozioökonomische Lage der Region, in der das betreffende Gebiet liegt; sie wird mit Hilfe des Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukts und der strukturbedingten Arbeitslosigkeit gemessen;

    e) Förderungswürdigkeit des betreffenden Gebietes im Rahmen einer einzelstaatlichen Beihilferegelung mit regionaler Zweckbestimmung.

    (2) Folgende Gebiete entsprechen den in Absatz 1 genannten Kriterien:

    a) Vereinigtes Königreich: Die Region Strathclyde; die 'Counties' Cleveland, Tyne and Wear und Merseyside; das Stadtgebiet Belfast;

    b) Bundesrepublik Deutschland: Die Arbeitsmarktregionen Lübeck-Ostholstein und Bremen-Bremerhaven;

    c) Frankreich: Die von der nationalen Regionalbeihilfenregelung erfassten Gebiete in den Departements Loire-Atlantique und Var, einschließlich des Kantons La Ciotat im Departement Bouches-du-Rhône;

    d) Italien: Die Provinzen Gorizia, Trieste und Palermo sowie die Provinz Genua mit Ausnahme der an die Provinz Piacenza angrenzenden nicht geförderten Zone."

    Artikel 2

    Dem Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2617/80 wird folgender Absatz 9 angefügt:

    »(9) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die möglichen Empfänger und die Berufsorganisationen auf die mit dem Sonderprogramm eröffneten Möglichkeiten aufmerksam zu machen und um die Öffentlichkeit in der am besten geeigneten Form über die dabei von der Gemeinschaft übernommene Rolle zu informieren."

    Artikel 3

    (1) Die Bundesrepublik Deutschland passt das in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2617/80 genannte Sonderprogramm entsprechend den in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Änderungen an.

    (2) Das angepasste Sonderprogamm wird von der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2617/80 genehmigt.

    (3) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2617/80 darf der Betrag der Fondsbeteiligung zugunsten des geänderten Sonderprogramms den von der Kommission bei der Genehmigung dieses Programms festgesetzten Betrag nicht überschreiten.

    Artikel 4

    Die Laufzeit der von der Französischen Republik und der Italienischen Republik vorzulegenden Sonderprogramme beträgt fünf Jahre, vom sechzigsten Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung an gerechnet. Die Laufzeit des in Artikel 3 genannten angepassten Sonderprogramms wird um den gleichen Zeitraum verlängert.

    Artikel 5

    Zuschußfähig sind die sich aus dem geänderten Sonderprogramm sowie den von der Französischen Republik und der Italienischen Republik vorzulegenden Sonderprogrammen ergebenden Ausgaben, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung an getätigt werden.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. F. POOS

    (1) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

    (2) ABl. Nr. C 70 vom 18. 3. 1985, S. 1 und ABl. Nr. C 258 vom 10. 10. 1985, S. 7.

    (3) ABl. Nr. C 229 vom 9. 9. 1985, S. 135.

    (4) Stellungnahme vom 25./26. September 1985 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.)

    (5) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1984, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1975, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 271 vom 15. 10. 1980, S. 16.

    (8) ABl. Nr. L 27 vom 31. 1. 1984, S. 15.

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