Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31985R3518

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst

ABl. L 335 vom 13.12.1985, p. 56–58 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3518/oj

31985R3518

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst

Amtsblatt Nr. L 335 vom 13/12/1985 S. 0056 - 0058
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 5 S. 0029
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 5 S. 0029


*****

VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 3518/85 DES RATES

vom 12. Dezember 1985

zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Kommission (1), vorgelegt nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Gerichtshofes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Beitritt Spaniens und Portugals bedingt die Notwendigkeit einer Änderung der Zusammensetzung der Beamtenschaft der Gemeinschaften.

Deshalb sind Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im dienstlichen Interesse und mit Rücksicht auf die Erfordernisse, die durch den Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften bedingt sind, werden die Organe im Sinne von Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bis zum 31. Dezember 1990 ermächtigt, gegenüber ihren Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der Beamten in den Besoldungsgruppen A 1 und A 2, Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu treffen.

Diese Verordnung findet nicht auf die Beamten Anwendung, die aus Forschungs- und Investitionsmitteln besoldet werden und einen Dienstposten für wissenschaftliche und technische Beamte innehaben, so lange und in dem Umfang, wie auf sie andere, vom Rat beschlossene Sondermaßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst Anwendung finden.

Artikel 2

(1) Die Zahl der Beamten, gegenüber denen die Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 ergriffen werden können, wird wie folgt festgesetzt:

- 150 für das Europäische Parlament,

- 120 für den Rat,

- 500 für die Kommission nach dem Verwaltungshaushalt,

- 50 für die Kommission nach dem Forschungshaushalt,

- 25 für den Gerichtshof,

- 14 für den Wirtschafts- und Sozialausschuß,

- 12 für den Rechnungshof.

(2) In den in Absatz 1 vorgesehenen Grenzen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Zahl der Beamten, gegenüber denen im Laufe eines bestimmten Jahres eine Maßnahme für das Ausscheiden aus dem Dienst ergriffen werden kann.

Für das Jahr 1986 wird diese Zahl wie folgt festgesetzt:

- 75 für das Europäische Parlament,

- 30 für den Rat,

- 155 für die Kommission nach dem Verwaltungshaushalt,

- 15 für die Kommission nach dem Forschungshaushalt,

- 7 für den Gerichtshof,

- 8 für den Wirtschafts- und Sozialausschuß,

- 3 für den Rechnungshof.

Artikel 3

Im dienstlichen Interesse wählt das Organ innerhalb der in Artikel 2 festgelegten Grenzen nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses unter den Beamten, die die Anwendung einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 1 beantragen, diejenigen Beamten aus, auf die es diese Maßnahme anwendet.

Es berücksichtigt dabei Lebensalter, Befähigung, Leistung, dienstliche Führung, Familiensituation und Dienstalter des Beamten.

Das Dienstalter des Beamten muß mindestens 10 Jahre betragen. Für die Beamten des Rechnungshofes wird es jedoch festgesetzt auf:

- 7 Jahre für die im Jahre 1986 erfolgenden Maßnahmen für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst,

- 8 Jahre für die 1987 erfolgenden Maßnahmen,

- 9 Jahre für die 1988 erfolgenden Maßnahmen.

Artikel 4

(1) Der ehemalige Beamte, der von der in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahme betroffen ist, hat Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 70 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe, in die er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eingestuft war; berücksichtigt wird das Monatsgrundgehalt, das entsprechend der in Artikel 66 des Statuts vorgesehenen Tabelle am ersten Tag desjenigen Monats gilt, für den die Vergütung zu zahlen ist.

(2) Der Anspruch auf Vergütung erlischt spätestens am letzten Tag des Monats, in dessen Verlauf der ehemalige Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, und auf jeden Fall dann, wenn der Betreffende vor Erreichung dieses Alters nachweislich Anspruch auf den Hoechstbetrag des Ruhegehalts hat.

Dem ehemaligen Beamten wird in diesem Fall mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, für den er zum letzten Mal die Vergütung erhalten hat, von Amts wegen Ruhegehalt gezahlt.

(3) Auf die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung wird der für das innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaften gelegene Land, in dem der Anspruchsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat, festgelegte Berichtigungsköffizient angewandt.

Nimmt der Anspruchsberechtigte der Vergütung seinen Wohnsitz in einem Land, für das kein Berichtigungsköffizient festgelegt wurde, so wird auf die Vergütung der Berichtigungsköffizient 100 angewandt.

Die Vergütung wird in belgischen Franken ausgedrückt. Sie wird in der Währung des Wohnsitzlandes des Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Sie wird jedoch in belgischen Franken ausgezahlt, wenn gemäß Unterabsatz 2 der Berichtigungsköffizient 100 auf sie angewandt wird.

Vergütungen, die in einer anderen Währung als belgische Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Paritäten gemäß Artikel 63 Absatz 2 des Statuts berechnet.

(4) Die Bruttöinkünfte des Betreffenden aus einer neuen Tätigkeit werden von der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamt-Bruttodienstbezuege des Beamten übersteigen, die anhand der Gehaltstabelle errechnet werden, die am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Vergütung zu zahlen ist. Auf diese Bezuege wird der in Absatz 3 genannte Berichtigungsköffizient angewandt.

Die Bruttöinkünfte und die letzten Gesamt-Bruttodienstbezuege gemäß Absatz 1 sind die Beträge, die sich nach Abzug der Sozialabgaben und vor Abzug der Steuer ergeben.

Der Betreffende ist verpflichtet, alle etwa angeforderten schriftlichen Nachweise zu erbringen und dem Organ alle Umstände mitzuteilen, die eine Änderung seines Vergütungsanspruchs bewirken können.

(5) Gemäß Artikel 67 des Statuts und den Artikeln 1, 2 und 3 des Anhangs VII zum Statut werden die Familienzulagen dem Anspruchsberechtigten der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung oder der Person bzw. den Personen ausgezahlt, der bzw. denen durch Beschluß eines Gerichtes oder einer zuständigen Verwaltungsbehörde das Sorgerecht für das Kind oder die Kinder übertragen wurde, wobei die Höhe der Haushaltszulage nach der genannten Vergütung berechnet wird.

(6) Der Anspruchsberechtigte der Vergütung hat für sich selbst und für die mitangeschlossenen Personen Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 72 des Statuts, sofern er den entsprechenden Beitrag entrichtet, der nach dem Betrag der in Absatz 1 genannten Vergütung berechnet wird, und sofern er nicht durch eine andere gesetzliche Krankenversicherung gesichert ist.

(7) Während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, erwirbt der Beamte weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Gehalt, sofern in dieser Zeit der im Statut vorgesehene Beitrag auf der Grundlage dieses Gehalts geleistet wurde, wobei der gesamte Betrag des Ruhegehalts den in Artikel 77 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Hoechstbetrag nicht überschreiten darf. Für die Anwendung von Artikel 5 des Anhangs VIII zum Statut und von Artikel 108 der ehemaligen Personalordnung der EGKS gilt diese Zeit als Dienstzeit.

(8) Vorbehaltlich Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 22 des Anhangs VIII zum Statut hat der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der während der Zeit, in der er Anspruch auf die in Artikel 1 vorgesehene monatliche Vergütung hatte, verstorben ist, sofern die Ehe mit dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eines Organs mindestens ein Jahr gedauert hat, Anspruch auf Hinterbliebenenbezuege in Höhe von 60 % des Ruhegehalts, auf das der ehemalige Beamte unabhängig von seinem Dienstalter und seinem Lebensalter zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Hinterbliebenenbezuege dürfen die in Artikel 79 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Beträge nicht unterschreiten. Die Höhe der Hinterbliebenenbezuege darf jedoch in keinem Fall die Höhe der ersten Zahlung des Altersruhegehalts überschreiten, auf das der ehemalige Beamte zu Lebzeiten und nach Ablaufen des Anspruchs auf die obengenannte Vergütung Anspruch gehabt hätte.

Die im Unterabsatz 1 geforderte Dauer der Ehe bleibt ausser Betracht, sofern aus einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat.

Dies gilt auch, wenn der Tod des ehemaligen Beamten auf einen der am Ende des Absatz 2 von Artikel 17 des Anhangs VIII zum Statut genannten Umstände zurückzuführen ist.

(9) Beim Tod eines ehemaligen Beamten, der die in Artikel 1 vorgesehene Vergütung erhält, erhalten die im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII zum Statut unterhaltsberechtigten Kinder unter den in Artikel 80 Absätze 1, 2 und 3 des Statuts sowie in Artikel 21 des Anhangs VIII zum Statut genannten Voraussetzungen Waisengeld. (10) Für die Anwendung des Artikels 107 des Statuts sowie des Artikels 102 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird der Fall des Beamten, der von der in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahme betroffen ist, dem des Beamten gleichgestellt, der bis zum Alter von 65 Jahren im aktiven Dienst geblieben ist, sofern er während der Zeit, in der er die Vergütung nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung erhält, den entsprechenden Beitrag weiterhin leistet.

Artikel 5

(1) Die in Artikel 2 letzter Absatz der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) sowie in Artikel 102 Absatz 5 des Statuts genannten Beamten, mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 1. Januar 1962 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 im Rahmen des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl innehatten und auf die die Maßnahmen nach Artikel 1 Anwendung finden, können beantragen, daß ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 34 des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 50 der Personalordnung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geregelt werden.

(2) Artikel 4 Absätze 3 und 5 bis 9 der vorliegenden Verordnung bleiben jedoch auf die in vorliegendem Artikel genannten Beamten und auf deren Anspruchberechtigte anwendbar.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. GÖBBELS

(1) ABl. Nr. C 250 vom 2. 10. 1985, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 229 vom 9. 9. 1985, S. 97.

(1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S.

Top