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Document 31985R3466

Verordnung (EWG) Nr. 3466/85 der Kommission vom 9. Dezember 1985 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Methenamin (Hexamethylentetramin) der Tarifstelle 29.26 B II a) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 332 vom 10.12.1985, p. 31–31 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1985

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3466/oj

31985R3466

Verordnung (EWG) Nr. 3466/85 der Kommission vom 9. Dezember 1985 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Methenamin (Hexamethylentetramin) der Tarifstelle 29.26 B II a) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 332 vom 10/12/1985 S. 0031 - 0031


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3466/85 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 1985

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Methenamin (Hexamethylentetramin) der Tarifstelle 29.26 B II a) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vom 18. Dezember 1984 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1985 (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 der genannten Verordnung sind die Zollsätze für die Waren des Anhangs II mit Ursprung in den in Anhang III genannten Ländern und Gebieten vollständig ausgesetzt; die Einfuhren dieser Waren unterliegen im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung, die sich auf die in Artikel 12 genannte Bezugsgrundlage gründet.

Wenn der Anstieg der Präferenzeinfuhren der genannten Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft verursacht oder verursachen könnte, können nach Artikel 12 die Zollsätze nach einem geeigneten Informationsaustausch durch die Kommission mit den Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden. Die Bezugsgrundlage, die hierbei zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 165 v. H. des grössten Hoechstbetrags der 1980 galt.

Für Methenamin (INN) (Hexamethylentetramin) der Tarifstelle 29.26 B II a) des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt die Bezugsgrundlage 98 700 ECU. Am 6. Dezember 1985 haben die angerechneten Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft mit Ursprung in Rumänien die betreffende Bezugsgrundlage erreicht.

Der Informationsaustausch durch die Kommission hat gezeigt, daß die Aufrechterhaltung des Präferenzsystems wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft hervorruft. Somit ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Rumänien wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 13. Dezember 1985 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Rumänien in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 29.26 B II a) (NIMEXE-Kennziffer 29.26-35) // Methenamin (INN) (Hexamethylentetramin) // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 1985

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 338 vom 27. 12. 1984, S. 1.

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