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Document 31985R3189
Commission Regulation (EEC) No 3189/85 of 14 November 1985 derogation from certain provisions of Regulations (EEC) No 1836/82 and (EEC) No 1974/80 on the conditions for the disposal of cereals held by intervention agencies and the supply of cereals as food aid
Verordnung (EWG) Nr. 3189/85 der Kommission vom 14. November 1985 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 1836/82 und (EWG) Nr. 1974/80 über die Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen und die Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
Verordnung (EWG) Nr. 3189/85 der Kommission vom 14. November 1985 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 1836/82 und (EWG) Nr. 1974/80 über die Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen und die Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
ABl. L 301 vom 15.11.1985, p. 27–28
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1986
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31980R1974 | Abweichung | Artikel 12.5 | 01/08/1985 | |
Modifies | 31982R1836 | Abweichung | Artikel 5.1 | 01/08/1985 |
Verordnung (EWG) Nr. 3189/85 der Kommission vom 14. November 1985 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 1836/82 und (EWG) Nr. 1974/80 über die Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen und die Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
Amtsblatt Nr. L 301 vom 15/11/1985 S. 0027 - 0028
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0139
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0139
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3189/85 DER KOMMISSION vom 14. November 1985 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 1836/82 und (EWG) Nr. 1974/80 über die Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen und die Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1806/85 (4), sind die Verfahren und die Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen geregelt. Gemäß Artikel 5 dieser Verordnung darf dieses Getreide nicht zu einem Preis auf den Markt der Gemeinschaft gebracht werden, der unter dem Interventionspreis, bzw. bei zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen, der unter eine Sonderinterventionsmaßnahme fällt, unter dem Referenzpreis liegt. Der Rat hat bis heute für den Getreidesektor weder den Interventionspreis noch den Referenzpreis für das Wirtschaftsjahr 1985/86 festgesetzt. Die Kommission hat unbeschadet der vom Rat zu erlassenden Beschlüsse vorsorglich durch die Entscheidung 85/329/EWG (5) und die Verordnung (EWG) Nr. 2124/85 (6) den von den Interventionsstellen anzuwendenden Kaufpreis für Hartweizen und die anderen Getreidearten festgelegt. Unter den gegenwärtigen Umständen ist vorzusehen, daß diese Kaufpreise bei einem Wiederverkauf dieser Erzeugnisse auf dem Markt als Mindestpreise anzusehen sind. Ganz allgemein ist davon auszugehen, daß diese Kaufpreise jedes Mal gelten, wenn in der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 vom Interventionspreis oder vom Referenzpreis die Rede ist. Es sollte vorgesehen werden, daß die obengenannten Kaufpreise auch für die Bestimmung des Betrages gelten, über welchen der Zuschlagsbegünstigte einer Lieferung im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe von Getreide aus Interventionsbeständen die Ware zu versichern hat, um die genannte Stelle im Falle des Verlusts oder der Beschädigung der Ware gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 der Kommission vom 22. Juli 1980 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für bestimmte Nahrungsmittelhilfeaktionen auf dem Getreide- und Reissektor (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3323/81 (8), zu entschädigen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 gelten beim Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen auf dem Gemeinschaftsmarkt folgende Bestimmungen: 1. Das angenommene Gebot muß mindestens dem festgestellten Preis auf dem Markt des Lagerorts oder notfalls auf dem nächstgelegenen Markt unter Berücksichtigung der Beförderungskosten für eine gleichwertige Qualität entsprechen. Es darf in keinem Fall unter dem Kaufpreis liegen, der am letzten Tag der Frist für die Einreichung der Angebote galt und - gemäß den Artikeln 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2124/85 bei Weichweizen, Gerste, Mais, Sorghum und Roggen, - gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Entscheidung 85/329/EWG bei Hartweizen bestimmt wurde, gegebenenfalls berichtigt: - gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1570/77 der Kommission (9) wenn es sich um bestimmte Hartweizensorten handelt, - mittels des Sonderzuschlags nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1570/77, wenn es sich um Brotroggen handelt. 2. Ist der Weichweizen gemäß Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1629/77 der Kommission (10) erworben worden, so darf das für diesen Weichweizen angenommene Angebot in keinem Fall unter dem Kaufpreis gemäß obiger Ziffer 1 liegen. Die obengenannten Kaufpreise gelten ferner jedesmal, wenn in der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Interventionspreis oder der Referenzpreis genannt werden. Artikel 2 Im Falle einer Lieferung von Getreide aus Interventionsbeständen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe muß abweichend von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 der vom Zuschlagsempfänger geschlossene Versicherungsvertrag eine Klausel enthalten, derzufolge bei Verlust oder Beschädigung der Ware der Versicherer der mit der Zahlung beauftragten Interventionsstelle eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Erzeugnisses zu leisten hat, d. h. in Höhe des Interventionskaufpreises des Tages der Übernahme für die betreffende Menge und für eine gleichwertige Qualität gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Entscheidung 85/329/EWG bei Hartweizen und gemäß den Artikeln 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2124/85 bei anderem Getreide als Hartweizen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 1985. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. November 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1. (3) ABl. Nr. L 202 vom 9. 7. 1982, S. 23. (4) ABl. Nr. L 169 vom 29. 6. 1985, S. 73. (5) ABl. Nr. L 169 vom 29. 6. 1985, S. 94. (6) ABl. Nr. L 198 vom 30. 7. 1985, S. 31. (7) ABl. Nr. L 192 vom 26. 7. 1980, S. 11. (8) ABl. Nr. L 334 vom 21. 11. 1981, S. 27. (9) ABl. Nr. L 174 vom 14. 7. 1977, S. 18. (10) ABl. Nr. L 181 vom 21. 7. 1977, S. 26.