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Document 31985R3021

Verordnung (EWG) Nr. 3021/85 der Kommission vom 30. Oktober 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 hinsichtlich der Frist für die Vorlage der Nachweise über die verarbeiteten Buttermengen

ABl. L 289 vom 31.10.1985, p. 14–14 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/03/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3021/oj

31985R3021

Verordnung (EWG) Nr. 3021/85 der Kommission vom 30. Oktober 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 hinsichtlich der Frist für die Vorlage der Nachweise über die verarbeiteten Buttermengen

Amtsblatt Nr. L 289 vom 31/10/1985 S. 0014 - 0014
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0102
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0102


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3021/85 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 1985

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 hinsichtlich der Frist für die Vorlage der Nachweise über die verarbeiteten Buttermengen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1298/85 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 der Kommission vom 12. Februar 1979 über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2072/85 (4), verfallen die Verarbeitungskautionen je nach den Mengen, für die die Nachweise nicht binnen 18 Monaten erbracht worden sind. Es scheint, daß eine Sanktion in Form des Gesamtverlustes der Kaution nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten, innerhalb derer die Nachweise nicht erbracht worden seind, nicht unbedingt erforderlich ist, um die Zweckerreichung der Regelung zu sichern. Es empfiehlt sich daher, diese Regelung zu lockern. Ferner ist vorzusehen, daß die neue Bestimmung in den Fällen angewandt werden kann, in denen die Kautionen noch nicht endgültig verfallen sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 wird folgender Unterabsatz angefügt:

»Werden die Nachweise jedoch innerhalb der 18 Monate erbracht, die auf die im vorstehenden Unterabsatz genannte Frist folgen, so werden 85 % des verfallenen Betrages zurückerstattet."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Auf Antrag des Betroffenen gilt sie für vor diesem Zeitpunkt gestellte Kautionen, die noch nicht endgültig verfallen sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 41 vom 16. 2. 1979, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1985, S. 22.

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