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Document 31985R2913

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2913/85 DER KOMMISSION VOM 18. OKTOBER 1985 ZUR FESTSETZUNG DER AB 21. OKTOBER 1985 GELTENDEN ANKAUFSPREISE FUER HINTERVIERTEL BEI INTERVENTIONEN AUF DEM RINDFLEISCHSEKTOR

    ABl. L 279 vom 19.10.1985, p. 31–35 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/05/1986; Aufgehoben durch 31986R1380

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2913/oj

    31985R2913

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2913/85 DER KOMMISSION VOM 18. OKTOBER 1985 ZUR FESTSETZUNG DER AB 21. OKTOBER 1985 GELTENDEN ANKAUFSPREISE FUER HINTERVIERTEL BEI INTERVENTIONEN AUF DEM RINDFLEISCHSEKTOR

    Amtsblatt Nr. L 279 vom 19/10/1985 S. 0031 - 0035
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0062
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0062


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2913/85 DER KOMMISSION

    vom 18. Oktober 1985

    zur Festsetzung der ab 21. Oktober 1985 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei Interventionen auf dem Rindfleischsektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c),

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/85 des Rates vom 23. Mai 1985 zur Festsetzung des Orientierungspreises und des Interventionspreises für ausgewachsene Rinder für das Wirtschaftsjahr 1985/86 (2), insbesondere auf Artikel 3 Nummer 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1302/73 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Intervention bei Rindfleisch (3) zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 427/77 (4), sind Qualitäten und Angebotsformen der anzukaufenden Erzeugnisse so festzusetzen, daß erstens der Notwendigkeit einer wirksamen Marktstützung sowie dem Gleichgewicht zwischen dem betreffenden Markt und den Märkten konkurrierender tierischer Erzeugnisse und zweitens den finanziellen Verantwortlichkeiten Rechnung getragen wird, die der Gemeinschaft dabei zufallen. Es empfiehlt sich deshalb, die Ankäufe auf bestimmte Angebotsformen von Fleisch zu beschränken.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 869/84 (5) hat der Rat für drei Jahre die versuchsweise Anwendung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 (6) eingeführten gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder bei der Durchführung der Interventionsmaßnahmen beschlossen. Die Qualitäten und Angebotsformen der Erzeugnisse, die von den Interventionsstellen angekauft werden können, müssen also auf der Grundlage dieses Schemas festgesetzt werden.

    Die unteren und oberen Grenzen, innerhalb derer die Mitgliedstaaten die Ankaufspreise nach Maßgabe der Unterteilung der Klassen anpassen können, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 vornehmen, müssen für alle Qualitäten festgesetzt werden.

    Das gleichzeitige Angebot von Vorder- und Hintervierteln desselben halben Tierkörpers erleichtert die Kontrollen der Interventionsstelle hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über Qualität und Klassifizierung des angebotenen Fleisches. Es ist daher die Möglichkeit vorzusehen, daß die Interventionsstellen im Hinblick darauf verlangen können, daß ihnen die beiden Viertel zusammen angeboten werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Interventionsstellen kaufen ab 21. Oktober 1985 die nach den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 (7) angebotenen Hinterviertel bestimmter Qualitäten ausgewachsener Rinder zu Preisen an, die im Anhang festgesetzt werden.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Ankaufspreise für jede Qualität können um höchstens 2 ECU erhöht oder um höchstens 5 ECU vermindert werden, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, jede der Klassen des Gemeinschaftsschemas gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 zu unterteilen.

    (3) Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 2 eine Unterteilung der Klassen vornehmen, sind befugt, die Interventionskäufe auf bestimmte Unterklassen zu beschränken.

    (4) Gegenstand von Interventionskäufen gemäß den vorstehenden Bedingungen kann nur Fleisch sein, das von männlichen Tieren stammt.

    (5) Auf Verlangen der betreffenden Interventionsstelle legt ihr der Handelsbeteiligte zusammen mit dem angebotenen Hinterviertel das vom selben halben Tierkörper stammende Vorderviertel vor.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 21. Oktober 1985.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Oktober 1985

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 16.

    (3) ABl. Nr. L 132 vom 15. 5. 1973, S. 3.

    (4) ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 16.

    (5) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 32.

    (6) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3.

    (7) ABl. Nr. L 261 vom 26. 9. 1978, S. 5.

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