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Document 31985R2730

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2730/85 DES RATES VOM 27. SEPTEMBER 1985 ZUR EROEFFNUNG, AUFTEILUNG UND VERWALTUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FUER BESTIMMTE WEINE MIT URSPRUNGSBEZEICHNUNG DER TARIFSTELLE EX 22.05 C DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IN TUNESIEN ( 1985/86 )

    ABl. L 259 vom 1.10.1985, p. 3–8 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2730/oj

    31985R2730

    VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2730/85 DES RATES VOM 27. SEPTEMBER 1985 ZUR EROEFFNUNG, AUFTEILUNG UND VERWALTUNG EINES GEMEINSCHAFTSZOLLKONTINGENTS FUER BESTIMMTE WEINE MIT URSPRUNGSBEZEICHNUNG DER TARIFSTELLE EX 22.05 C DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS MIT URSPRUNG IN TUNESIEN ( 1985/86 )

    Amtsblatt Nr. L 259 vom 01/10/1985 S. 0003 - 0008
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 14 S. 0072
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 14 S. 0072


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2730/85 DES RATES

    vom 27. September 1985

    zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien (1985/86)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Artikel 20 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (1) ist vorgesehen, daß bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien, die in dem Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 16. Oktober 1978 (2) aufgeführt sind und aus Ernten ab der Ernte 1977 stammen, im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents in Höhe von 50 000 Hektolitern zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Diese Weine müssen in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Liter oder weniger gestellt werden.

    Diesen Weinen muß eine Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung beigefügt sein, die dem in Anhang D des betreffenden Abkommens enthaltenen Muster entspricht. Somit ist das betreffende Gemeinschaftszollkontingent für die Zeit vom 1. November 1985 bis 31. Oktober 1986 zu eröffnen.

    Für die Weine gilt der Frei-Grenze-Preis. Damit für sie das Zollkontingent in Anspruch genommen werden kann, ist Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2342/84 (4), einzuhalten.

    Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen, kontinuierlichen Zugang zu dem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in die Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Der Gemeinschaftscharakter des Kontingents kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch gewahrt werden, daß bei der Ausnutzung des Gemeinschaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Damit die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst weitgehend berücksichtigt wird, ist diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen, der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren der genannten Waren aus Tunesien und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist.

    Im vorliegenden Fall stehen jedoch weder gemeinschaftliche noch nationale statistische Daten zur Verfügung, die nach den in Betracht kommenden Weinarten aufgeschlüsselt sind, und selbst stichhaltige Einfuhr-Vorausschätzungen sind nicht möglich. Bei dieser Sachlage scheint es zweckdienlich, eine Aufteilung der Kontingentsmengen in Quoten vorzusehen, welche die Aufnahmemöglichkeiten für diese Weine auf den Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt.

    Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen, wobei die erste Rate zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist, die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben. Um den Importeuren eines jeden Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate des Gemeinschaftszollkontingents auf einer ausreichenden Höhe festzusetzen, die im vorliegenden Fall bei 50 v. H. der Kontingentsmenge liegen könnte.

    Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und Unterbrechungen auszuschalten, sollte jeder Mitgliedstaat, der seine ursprüngliche Quote fast völlig ausgenutzt hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen. Diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn seine zusätzlich gewährten Quoten fast völlig ausgenutzt sind und so oft es die Reserve zulässt. Die ursprüngliche und die zusätzlichen Quoten müssen jeweils bis zum Ende des

    Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.

    Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten von seiner ursprünglichen Quote eine grössere Restmenge vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Teil davon auf die Reserve übertragen, damit nicht ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat ungenützt bleibt, während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte.

    Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Vom 1. November 1985 bis 31. Oktober 1986 wird ein Gemeinschaftszollkontingent in Höhe von 50 000 Hektolitern für folgende Waren mit Ursprung in Tunesien eröffnet:

    1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 22.05 // Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben: C. andere: - Weine mit Ursprungsbezeichnung folgender Namen: Coteaux de Tebourba, Sidi-Salem, Kelibia, Thibar, Mornag, grand cru Mornag mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger und in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Liter oder weniger // //

    (2) Im Rahmen des in Absatz 1 bezeichneten Zollkontingents werden die für diese Weine anwendbaren Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt.

    (3) In den Genuß des in Absatz 1 bezeichneten Zollkontingents können die Weine ab der Ernte 1977 kommen.

    (4) Diese Weine sind der Einhaltung des Frei-Grenze-Referenzpreises unterworfen.

    Damit diese Weine in den Genuß dieses Zollkontingents kommen, müssen die Vorschriften des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 erfuellt sein.

    (5) Jedem dieser Weine muß bei der Einfuhr eine von der zuständigen tunesischen Behörde entsprechend dem im Anhang enthaltenen Muster erteilte Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung beigefügt sein, in der unter Nr. 16 von dieser Behörde bescheinigt wird, daß es sich um Weine ab der Ernte 1977 handelt.

    Artikel 2

    (1) Das in Artikel 1 festgesetzte Zollkontingent wird in zwei Raten geteilt.

    (2) Eine erste Rate des Kontingents wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt; als Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 bis zum 31. Oktober 1986 gelten, werden folgende Mengen festgesetzt:

    (in hl)

    Benelux 4 500,

    Dänemark 2 500,

    Deutschland 5 000,

    Griechenland 800,

    Frankreich 5 000,

    Irland 1 000,

    Italien 2 000,

    Vereinigtes Königreich 4 200.

    (3) Die zweite Rate des Kontingents, d. h. 25 000 hl, bildet die Reserve.

    Artikel 3

    (1) Hat ein Mitgliedstaat seine in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzte ursprüngliche Quote oder - bei Anwendung des Artikels 5 - die gleiche Quote abzueglich der auf die Reserve übertragenen Menge zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerundeten zweiten Quote in Höhe von 15 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor, soweit die Reservemenge ausreicht.

    (2) Ist nach Ausschöpfung seiner ursprünglichen Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerundeten dritten Quote in Höhe von 7,5 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor, soweit die Reservemenge ausreicht.

    (3) Ist nach Ausschöpfung seiner zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor. Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve angewandt.

    (4) In Abweichung von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Ziehungen niedrigerer Quoten als in diesen Absätzen vorgesehen vornehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die vorgesehenen Quoten unter Umständen nicht ausgeschöpft werden. Sie unterrichten die Kommission über die Gründe, die sie zur Anwendung dieses Absatzes veranlasst haben.

    Artikel 4

    Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31. Oktober 1986.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1. September 1986 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve, der am 15. August 1986 20 v. H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die betreffende Menge unter Umständen nicht ausgenutzt wird.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. September 1986 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Waren mit, die bis zum 15. August 1986 einschließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet wurden, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ursprünglichen Quote, den sie auf die Reserve übertragen.

    Artikel 6

    Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mitteilungen übermittelt werden.

    Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. September 1986 über die Reservemenge, die nach den in Anwendung von Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt.

    Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve ausgeschöpft wird, auf die jeweils verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, den Restbetrag an.

    Artikel 7

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit nach Eröffnung der zusätzlichen Quoten, die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben, die fortlaufende Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent erfolgen kann.

    (2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten.

    (3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quoten an.

    (4) Der Stand der Ausschöpfung der jeweiligen Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt.

    Artikel 8

    Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am 1. November 1985 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. September 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. STEICHEN

    (1) ABl. Nr. L 265 vom 27. 9. 1978, S. 2.

    (2) ABl. Nr. L 296 vom 21. 10. 1978, S. 2.

    (3) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 217 vom 14. 8. 1984, S. 6.

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