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Document 31985R2600

    Verordnung (EWG) Nr. 2600/85 der Kommission vom 16. September 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 über die Einzelheiten der Zertifizierung von Hopfen

    ABl. L 248 vom 17.9.1985, p. 9–10 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32006R1850

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2600/oj

    31985R2600

    Verordnung (EWG) Nr. 2600/85 der Kommission vom 16. September 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 über die Einzelheiten der Zertifizierung von Hopfen

    Amtsblatt Nr. L 248 vom 17/09/1985 S. 0009 - 0010
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0160
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0243
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0160
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0243


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2600/85 DER KOMMISSION

    vom 16. September 1985

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 über die Einzelheiten der Zertifizierung von Hopfen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), zuletzt geändert durh die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1979/83 (3), sind die Mindestanforderungen für die Vermarktung von Hopfen festgelegt. Hierunter fällt bei nicht aufbereitetem Hopfen der Hoechstgehalt an Deckblättern.

    Die Handelspraktiken lassen erkennen, daß die Qualität des Hopfens im allgemeinen durch den Deckblättergehalt nicht beeinflusst wird. Diese Vermarktungsanforderung kann daher entfallen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 werden wie im Anhang angegeben geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für Hopfen ab der Ernte 1985.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. September 1985

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 117 vom 29. 4. 1978, S. 43.

    (3) ABl. Nr. L 195 vom 19. 7. 1983, S. 34.

    ANHANG

    1. Anhang I erhält folgende Fassung:

    »ANHANG I

    MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE VERMARKTUNG VON HOPFENZAPFEN

    1.2.3,4 // // // // Merkmale // Beschreibung // Hoechstgehalt (in Gewichtshundertteilen) // 1.2.3.4 // // // aufbereiteter Hopfen // nicht aufbereiteter Hopfen // // // // // a) Feuchtigkeit // Wassergehalt // 12 // 14 // b) Prozentsatz Blätter und Stiele // Teile von Stengelblättern, Stengel, Blatt- oder Zapfenstiele; die Zapfenstiele gelten erst ab einer Länge von 2,5 cm als Stiele // 6 // 6 // c) Prozentsatz Hopfenabfälle // Durch das Maschinenpfluecken bedingte kleine Teilstückchen von dunkelgrüner bis schwarzer Farbe, die in der Regel nicht aus dem Zapfen stammen // 3 // 4 // d) Für Hopfen ohne Samen Prozentsatz der Samen // Die zur völligen Reife gelangte Zapfenfrucht // 2 // 2" // // // //

    2. Anhang II Abschnitt C Ziffer 1 erhält folgende Fassung:

    »1. Ermittlung des Anteils an Blättern und Stielen sowie Abfällen von Hopfen

    Proben von 5 × 100 g werden mit Hilfe eines Siebes mit 2 mm Maschenweite gesiebt. Das durchgesiebte Gut - Lupulin, Abfälle und Samen - wird zusammengefasst, und die Samen werden von Hand ausgesondert. Die Proben werden weggestellt. Der verbliebene Inhalt des Siebes mit 2 mm Maschenweite wird gesondert auf ein Sieb mit 10 mm Maschenweite verbracht und erneut durchgesiebt.

    Die auf dem Sieb verbleibenden Hopfenzapfen, Blätter, Stiele und Fremdbestandteile werden mit Hand entnommen; die Zapfenblätter, Samen und Lupulinabfälle sowie kleinere Blätter und Stiele, die durch das Sieb hindurchgehen, werden von Hand verlesen und die Stücke wie folgt zusammengelegt:

    1. Blätter und Stiele,

    2. Hopfen (Zapfenblätter, Zapfen und Lupulin),

    3. Abfälle,

    4. Samen.

    Eine Trennung zwischen Abfällen und Lupulin ist unmöglich, so daß anhand einer objektiven Beurteilung der Farbe der Anteil beider Bestandteile geschätzt werden muß; bei der Berechnung des Gewichts wird angenommen, daß beide Bestandteile dieselbe Dichte haben.

    Die verschiedenen Bestandteilgruppen werden gewogen, und der Anteil jeder Gruppe wird als Prozentsatz der ursprünglichen Probe ermittelt."

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