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Document 31985R1999

    Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr

    ABl. L 188 vom 20.7.1985, p. 1–9 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 31992R2913

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/1999/oj

    31985R1999

    Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates vom 16. Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr

    Amtsblatt Nr. L 188 vom 20/07/1985 S. 0001 - 0009
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 14 S. 0035
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 14 S. 0035


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1999/85 DES RATES

    vom 16. Juli 1985

    über den aktiven Veredelungsverkehr

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 43, 113 und 235,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Rahmen der internationalen Arbeitsteilung verwendet eine Vielzahl von Unternehmen in der Gemeinschaft Waren aus Drittländern zur Herstellung von Erzeugnissen, die zur Ausfuhr bestimmt sind.

    Um diese Unternehmen hinsichtlich der Versorgung den Unternehmen in Drittländern, die die gleichen Waren herstellen, gleichzustellen und auf diese Weise die Ausfuhrtätigkeit der Unternehmen der Gemeinschaft zu fördern, ist es wichtig, daß ihnen die Möglichkeit gegeben wird, die Ausgangserzeugnisse zu den gleichen Bedingungen zu erwerben wie die Unternehmen in Drittländern.

    Es ist deshalb nicht angebracht, die gewonnenen oder hergestellten ausgeführten Erzeugnisse mit Eingangsabgaben zu belasten, wenn bestimmte wirtschaftliche Voraussetzungen erfuellt sind, also auch wesentliche Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden. Dieses Ergebnis kann entweder erzielt werden, indem die Abgaben bei Überführung der Nichtgemeinschaftswaren in den aktiven Veredelungsverkehr nicht erhoben werden oder indem sie auf solche Waren zwar erhoben, aber bei Ausfuhr der gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse erstattet oder erlassen werden.

    Damit das angestrebte Ziel erreicht wird, gleichzeitig jedoch Mißbräuche bei der Anwendung dieses Systems vermieden werden, muß eine Gesamtheit von Bestimmungen vorgesehen werden, die den aktiven Veredelungsverkehr regeln.

    Es ist angebracht zuzulassen, daß die Unternehmen den Veredelungsverkehr anders als durch die Ausfuhr beenden, einschließlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

    Der aktive Veredelungsverkehr ist auf Gemeinschaftsebene geregelt worden durch die Richtlinie 69/73/EWG des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/444/EWG (2).

    Die Bedeutung dieses Zollverkehrs im Rahmen der Zollunion verlangt nach grösserer Einheitlichkeit bei seiner Anwendung in der Gemeinschaft. Es empfiehlt sich daher, einen in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren Rechtsakt zu erlassen und ein gemeinschaftliches Verfahren vorzusehen, nach dem die Anwendungsmodalitäten festgelegt werden können, so daß den Beteiligten ein höheres Maß an Rechtssicherheit geboten wird.

    Es empfiehlt sich, die Grundsätze der genannten Richtlinie in diese Verordnung zu übernehmen.

    Die Bestimmungen der Richtlinie 69/73/EWG betreffen nur die Nichterhebung von Eingangsabgaben. Es erscheint jedoch zweckmässig, die Inanspruchnahme der Regelung auch zuzulassen, wenn die aus den Veredelungsvorgängen gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse Ausfuhrabgaben unterliegen, sowie die Anwendung der in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren zuzulassen, wenn die eingeführten Waren bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr handelspolitischen Maßnahmen unterworfen sind.

    Es ist nötig, einen Ausschuß einzusetzen, um eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich herbeizuführen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    Grundsätze

    Artikel 1

    (1) Diese Verordnung legt die für den aktiven Veredelungsverkehr geltenden Regeln fest.

    (2) Im aktiven Veredelungsverkehr können unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen unbeschadet des Artikels 2 folgende Waren innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden:

    a) Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Form von Veredelungserzeugnissen bestimmt sind, und zwar ohne daß für diese Waren Eingangsabgaben erhoben werden,

    b) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren, für die die Eingangsabgaben erstattet oder erlassen werden, wenn diese Waren in Form von Veredelungserzeugnissen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden.

    (3) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

    a) Einfuhrwaren: Nichtgemeinschaftswaren, für die im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens die Förmlichkeiten für die Überführung in den aktiven Veredelungsverkehr oder im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung die Förmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie die nach Artikel 24 durchgeführt worden sind;

    b) Gemeinschaftswaren: Waren,

    - die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne daß ihnen Waren mit Herkunft aus Drittländern oder Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, hinzugefügt wurden,

    - mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört, die sich in einem Mitgliedstaat im zollrechtlich freien Verkehr befinden,

    - die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder auschließlich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind;

    c) Nichtgemeinschaftswaren: andere als die unter Buchstabe b) genannten Waren.

    Unbeschadet der mit Drittländern zur Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens geschlossenen Abkommen gelten als Nichtgemeinschaftswaren auch Waren, die die Voraussetzungen nach Buchstabe b) erfuellen, aber nach der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder in dieses verbracht werden;

    d) Ersatzwaren: Gemeinschaftswaren, die anstelle von Einfuhrwaren zur Herstellung von Veredelungserzeugnissen verwendet werden;

    e) Person:

    - eine natürliche Person,

    - eine juristische Person,

    - eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit in den geltenden Vorschriften vorgesehen ist;

    f) Inhaber der Bewilligung: Person, der ein aktiver Veredelungsverkehr bewilligt ist;

    g) Veredeler: Person, die Veredelungsvorgänge ganz oder teilweise durchführt;

    h) Veredelungsvorgänge:

    - die Bearbeitung von Waren, einschließlich ihrer Montage, Zusammensetzung und Anpassung an andere Waren,

    - die Verarbeitung von Waren,

    - die Ausbesserung von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,

    - die Verwendung bestimmter im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 festgelegter Waren, die nicht in diese Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung von Veredelungserzeugnissen ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig verbraucht werden;

    i) Veredelungserzeugnisse: alle Erzeugnisse, die aus Veredelungsvorgängen entstanden sind;

    j) unveredelte Waren: Einfuhrwaren, die keinem Veredelungsvorgang unterzogen worden sind;

    k) Eingangsabgaben: Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;

    l) Ausfuhrabgaben: Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;

    m) Zollbehörde: jede für die Anwendung der Zollvorschriften zuständige Behörde, auch wenn sie nicht der Zollverwaltung untersteht;

    n) Nichterhebungsverfahren: der aktive Veredelungsverkehr in der in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehenen Form;

    o) Verfahren der Zollrückvergütung: der aktive Veredelungsverkehr in der in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Form;

    p) Ausbeute: die Menge oder der Prozentsatz der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von Einfuhrwaren gewonnenen Veredelungserzeugnisse. Artikel 2

    (1) Sofern die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, lässt die Zollbehörde vorbehaltlich des Absatzes 4 zu, daß

    a) Veredelungserzeugnisse aus Ersatzwaren hergestellt werden,

    b) aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr von Einfuhrwaren aus der Gemeinschaft ausgeführt werden.

    (2) Die Ersatzwaren müssen die gleiche Beschaffenheit und die gleiche Qualität wie die Einfuhrwaren aufweisen. In einzelnen, im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 festgelegten Fällen kann jedoch zugelassen werden, daß sich die Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe befinden als die Einfuhrwaren.

    (3) Bei Anwendung von Absatz 1 befinden sich die Einfuhrwaren in der zollrechtlichen Stellung der Ersatzwaren und diese in der zollrechtlichen Stellung der Einfuhrwaren.

    (4) Maßnahmen, die die Inanspruchnahme von Absatz 1 untersagen oder einschränken, können im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 erlassen werden.

    (5) Wird Absatz 1 Buchstabe b) angewandt und müssten für die Veredelungserzeugnisse, wenn sie nicht im Rahmen eines aktiven Veredelungsvorgangs ausgeführt würden, Ausfuhrabgaben entrichtet werden, so muß der Inhaber der Bewilligung eine Sicherheit für die Zahlung dieser Abgaben für den Fall leisten, daß die Einfuhr der Einfuhrwaren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt.

    TITEL II

    Erteilung der Bewilligung

    Artikel 3

    (1) Die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs bedarf der Erteilung einer Bewilligung der aktiven Veredelung - nachstehend Bewilligung genannt - durch die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Veredelungsvorgänge durchgeführt werden.

    (2) Die Bewilligung wird auf Antrag der Person erteilt, die die Veredelungsvorgänge durchführt oder durchführen lässt.

    Diese Person muß in ihrem Antrag die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Angaben machen.

    (3) Die Bewilligung kann sich je nach Fall auf einen oder auf mehrere Veredelungsvorgänge erstrecken.

    Artikel 4

    Die Bewilligung wird nur erteilt:

    a) Personen, die in der Gemeinschaft ansässig sind. Bei Einfuhren nichtkommerzieller Art kann die Bewilligung jedoch auch Personen erteilt werden, die ausserhalb der Gemeinschaft ansässig sind;

    b) Personen, die die Gewähr bieten, die die Zollbehörde für nötig hält;

    c) wenn unbeschadet der Verwendung der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe h) letzter Gedankenstrich genannten Waren festgestellt werden kann, daß die Einfuhrwaren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind oder im Falle des Artikels 2 die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt sind.

    Artikel 5

    Die Zollbehörde erteilt die Bewilligung, wenn der aktive Veredelungsverkehr dazu beitragen kann, die günstigsten Voraussetzungen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse zu schaffen, sofern wesentliche Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen).

    Artikel 6

    Die wirtschaftlichen Voraussetzungen gelten als erfuellt, wenn:

    1. die zur Veredelung bestimmten Waren

    a) in der Gemeinschaft nicht erzeugt werden;

    b) in der Gemeinschaft nicht in ausreichender Menge erzeugt werden;

    c) dem Veredeler von den Erzeugern der Gemeinschaft nicht innerhalb angemessener Fristen zur Verfügung gestellt werden können;

    d) in der Gemeinschaft erzeugt werden, jedoch nicht verwendet werden können, weil das beabsichtigte Handelsgeschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich wäre;

    e) in der Gemeinschaft erzeugt werden, jedoch weder die Qualität noch die Beschaffenheit haben, die zur Herstellung der verlangten Veredelungserzeugnisse erforderlich sind;

    f) in der Gemeinschaft erzeugt werden, jedoch nicht verwendet werden können, weil sie nicht den Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse im Drittland entsprechen;

    g) in der Gemeinschaft erzeugt werden, jedoch nicht verwendet werden können, weil die Veredelungserzeugnisse aus Einfuhrwaren hergestellt werden müssen, damit die Bestimmungen zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums eingehalten werden; 2. die zur Veredelung bestimmten Waren

    a) für die Ausführung eines Lohnveredelungsvertrags geliefert werden;

    b) im Rahmen eines Vorgangs nichtkommerzieller Art eingeführt werden;

    3. es sich bei den Veredelungsvorgängen handelt um:

    a) die Ausbesserung von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und ihrer Regulierung;

    b) übliche Behandlungen, denen die Waren aufgrund der Gemeinschaftsvorschriften über Zollager und Freizone unterzogen werden können;

    c) Vorgänge, die nacheinander in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden, wenn für die Einfuhrwaren bereits eine Bewilligung nach Prüfung der in Nummer 1 genannten wirtschaftlichen Voraussetzungen erteilt wurde;

    4. der Wert jeder Warenart, die von einem Veredeler aufgrund einer Bewilligung pro Kalenderjahr eingeführt wird, nicht einen Betrag übersteigt, der im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 festgesetzt wird.

    Artikel 7

    Im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 können andere als die in Artikel 6 genannten Fälle bestimmt werden, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfuellt gelten.

    Die hiernach erlassenen Bestimmungen können nach demselben Verfahren geändert oder aufgehoben werden.

    Artikel 8

    Ist die Zollbehörde der Auffassung, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen in anderen als den in den Artikeln 6 und 7 genannten Fällen erfuellt sind, so wird die Bewilligung für einen begrenzten Zeitraum, der neun Monate nicht überschreiten darf, erteilt.

    Die Teile des Bewilligungsantrags, die sich auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen beziehen, werden der Kommission mitgeteilt, die sie den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnis bringt. Die Frist, innerhalb derer der Kommission eine solche Mitteilung zuzuleiten ist, wird im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 festgelegt.

    Die Zollbehörde kann auf Antrag des Inhabers der Bewilligung deren Geltungsdauer verlängern, wenn hierfür nicht rechtzeitig Vorschriften im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 erlassen werden.

    Artikel 9

    Hält eine Zollbehörde eine Konsultation auf Gemeinschaftsebene für zweckmässig, um sich zu vergewissern, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfuellt sind, so unterbreitet der zuständige Mitgliedstaat den Fall der Kommission, die die anderen Mitgliedstaaten davon unterrichtet. Die Frist, innerhalb derer der Kommission ein solcher Fall unterbreitet werden muß, wird im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 festgelegt.

    In diesem Fall kann Artikel 8 sinngemäß Anwendung finden.

    Artikel 10

    Im Ausschuß für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung werden Informationen betreffend die Anwendung der Bestimmungen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen ausgetauscht.

    Artikel 11

    (1) In der Bewilligung werden die Einzelheiten festgelegt, unter denen der aktive Veredelungsverkehr in Anspruch genommen werden kann.

    (2) Der Inhaber der Bewilligung ist verpflichtet, der Zollbehörde Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf ihre Aufrechterhaltung oder ihren Inhalt auswirken können.

    (3) Wenn sich die Vorausetzungen ändern, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, ändert die Zollbehörde die Bewilligung entsprechend.

    Artikel 12

    Die Fälle, in denen die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen oder in denen festgestellt wird, daß sie nichtig ist, sowie die Folgen, die sich daraus ergeben, werden im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 festgelegt.

    TITEL III

    Durchführung des aktiven Veredelungsverkehrs

    Artikel 13

    Die Einzelheiten für die Überführung von Waren in den aktiven Veredelungsverkehr werden im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 festgelegt.

    Artikel 14

    (1) Die Zollbehörde setzt die Frist fest, innerhalb der die Veredelungserzeugnisse einer der in Artikel 18 genannten Bestimmungen zugeführt werden müssen. Diese Frist wird unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes für die Durchführung der Veredelungsvorgänge und für den Absatz der Veredelungserzeugnisse bestimmt.

    (2) Die Fristen beginnen mit dem Zeitpunkt der Überführung der Nichtgemeinschaftswaren in den aktiven Veredelungsverkehr. Die Zollbehörde kann sie auf ausreichend begründeten Antrag des Inhabers der Bewilligung verlängern. Zur Vereinfachung kann bestimmt werden, daß die Fristen, die während eines Kalendermonats oder eines Vierteljahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauffolgenden Kalendermonats oder Vierteljahres ablaufen.

    (3) Im Falle der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstbe b) setzt die Zollbehörde die Frist fest, innerhalb derer die Nichtgemeinschaftswaren zur Überführung in den aktiven Veredelungsverkehr angemeldet werden müssen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Ausfuhr der aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse.

    (4) Im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 können für bestimmte Veredelungsvorgänge oder für bestimmte Einfuhrwaren besondere Fristen festgesetzt werden.

    Artikel 15

    (1) Die Zollbehörde setzt unbeschadet des Absatzes 2 entweder die Ausbeute für den Veredelungsvorgang oder gegebenenfalls die Art der Bestimmung der Ausbeute fest. Die Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich der Veredelungsvorgang vollzieht oder vollziehen soll.

    (2) Wenn es die Umstände rechtfertigen, insbesondere für Veredelungsvorgänge, die herkömmlicherweise unter genau festliegenden technischen Bedingungen durchgeführt werden, bei denen Waren mit weitgehend gleichbleibenden Merkmalen zu Veredelungserzeugnissen gleichbleibender Eigenschaft veredelt werden, können im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 aufgrund der vorher festgestellten tatsächlichen Ergebnisse pauschale Ausbeutesätze festgesetzt werden.

    Artikel 16

    Die Zollbehörde kann die Überführung von Waren in den aktiven Veredelungsverkehr von der Leistung einer Sicherheit für die Erfuellung der Zollschuld, die für diese Waren entstehen kann, abhängig machen.

    Artikel 17

    Die Zollbehörde kann alle Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen treffen, die sie für die ordnungsgemässe Durchführung dieser Verordnung durch den Inhaber der Bewilligung und den Veredeler, wenn es sich um eine andere Person handelt, für erforderlich hält.

    Artikel 18

    (1) Der aktive Veredelungsverkehr ist für die Einfuhrwaren beendet, wenn die Veredelungserzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung aus dem ZolLgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind, sofern alle Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens eingehalten wurden.

    Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b) ist der aktive Veredelungverkehr beendet, wenn die entsprechende Anmeldung für die Nichtgemeinschaftswaren von der Zollbehörde angenommen worden ist.

    (2) Der aktive Veredelungsverkehr ist ferner für die Einfuhrwaren beendet, wenn die Veredelungserzeugnisse

    a) im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder eine erneute Überführung in den aktiven Veredelungsverkehr in eine Freizone verbracht oder in eines der folgenden Zollverfahren übergeführt werden:

    - Zollager,

    - vorübergehende Verwendung,

    - externes gemeinschaftliches Versandverfahren oder Verfahren des internationalen Verkehrs im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (1), sofern die Anwendung dieser Verfahren nach Gemeinschaftsrecht zulässig ist;

    b) erneut in einen aktiven Veredelungsverkehr übergeführt werden;

    c) in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;

    d) in das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung übergeführt werden;

    e) unter Aufsicht der Zollbehörde vernichtet oder zerstört werden, wobei die dabei entstehenden Abfälle und Reste ihrerseits entweder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt oder einem der anderen in diesem Absatz vorgesehenen Bestimmungen zugeführt werden können;

    f) an die Staatskasse abgetreten werden, falls diese Möglichkeit in der nationalen Gesetzgebung vorgesehen ist.

    (3) Voraussetzung für die Beendigung des Verfahrens nach Absatz 2 Buchstaben c) bis f) ist die Zulassung durch die Zollbehörde; die Zulassung wird erteilt, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

    Die Zollbehörde kann auch zulassen, daß die in eine Freizone verbrachten oder in eine der in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Zollverfahren übergeführten Veredelungserzeugnisse einer der in Absatz 2 Buchstaben c) bis f) genannten Bestimmungen zugeführt werden.

    (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für unveredelte Waren.

    (5) Im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 kann festgelegt werden, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt die unveredelten Waren oder die Veredelungserzeugnisse, die Gegenstand einer Zulassung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind, als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt gelten.

    Artikel 19

    (1) Der aktive Veredelungsverkehr ist für die Mengen von Einfuhrwaren beendet, die den Veredelungserzeugnissen entsprechen, welche einer der Bestimmungen des Artikels 18 Absätze 1 und 2 zugeführt werden, oder die als unveredelte Waren einer dieser Bestimmungen zugeführt werden.

    (2) Die Einzelheiten für die Berechnung der in Absatz 1 genannten Mengen von Einfuhrwaren können im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 festgelegt werden.

    Artikel 20

    (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 sowie des Artikels 21 wird bei Entstehen einer Zollschuld die Höhe dieser Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen berechnet, die für die Einfuhrwaren in dem Zeitpunkt maßgebend waren, in dem die Anmeldung für die Überführung dieser Waren in den aktiven Veredelungsverkehr angenommen wurde.

    (2) Erfuellen die Einfuhrwaren in dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Präferenzzollbehandlung im Rahmen von Zollkontingenten oder -plafonds, so kann auf sie die Zollpräferenzbehandlung angewendet werden, die gegebenenfalls für gleiche Waren in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Anmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wird.

    Artikel 21

    (1) Abweichend von Artikel 20 Absatz 1

    a) werden die Veredelungserzeugnisse den für sie geltenden Eingangsabgaben unterworfen, wenn sie

    - in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden und von der im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 aufgestellten Liste erfasst sind, sofern eine entsprechende Menge der nicht von dieser Liste erfassten Veredelungserzeugnisse ausgeführt wird. Der Inhaber der Bewilligung kann jedoch für diese Erzeugnisse die Abgabenerhebung nach den Bemessungsgrundlagen des Artikels 20 beantragen,

    - den Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik unterworfen sind und die im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 erlassenen Bestimmungen dies vorsehen;

    b) unterliegen die Veredelungserzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in eines der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a), b) oder d) bezeichneten Zollverfahren übergeführt worden sind, den Eingangsabgaben, die nach den einschlägigen Vorschriften über Freizonen oder im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens bestimmt werden.

    Jedoch

    - kann der Betroffene die Abgabenerhebung nach Artikel 20 beantragen,

    - muß in den in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a) und b) bezeichneten Fällen der Betrag der Eingangsabgaben mindestens ebenso hoch sein wie der sich nach Artikel 20 errechnende Betrag;

    c) können die Veredelungserzeugnisse den in der Verordnung (EWG) Nr. 2763/83 des Rates vom 26. September 1983 über das Zollverfahren der Umwandlung von Waren unter zollamtlicher Überwachung vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (1) vorgesehenen Vorschriften für die Abgabenerhebung unterworfen werden, wenn diese Regelung auf die Einfuhrware hätte angewandt werden können;

    d) genießen die Veredelungserzeugnisse wegen ihrer besonderen Bestimmung eine günstige Zollbehandlung, wenn eine solche Behandlung für gleiche eingeführte Waren vorgesehen ist;

    e) werden die Veredelungserzeugnisse keinen Eingangsabgaben unterworfen, wenn eine solche Befreiung für gleiche eingeführte Waren in der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung (2) vorgesehen ist.

    (2) Bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr werden für die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e) genannten Abfälle und Reste die für sie geltenden Eingangsabgaben erhoben.

    TITEL IV

    Veredelungsvorgänge ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft

    Artikel 22

    (1) Die Veredelungserzeugnisse oder die unveredelten Waren können ganz oder teilweise zu ergänzenden Veredelungsvorgängen ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft vorübergehend ausgeführt werden, sofern die Zollbehörde dies unter den Voraussetzungen der Vorschriften über die passive Veredelung bewilligt.

    (2) Entsteht für die wiedereingeführten Erzeugnisse eine Zollschuld, so sind folgende Abgaben zu erheben:

    a) die Eingangsabgaben für die in Absatz 1 genannten Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren, die gemäß den Artikeln 20 und 21 zu berechnen sind, und

    b) die Eingangsabgaben für die nach ihrer Veredelung ausserhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft wiedereingeführten Erzeugnisse, die gemäß den Bestimmungen über den passiven Veredelungsverkehr zu berechnen sind; dabei wird davon ausgegangen, daß die im Rahmen dieses Verkehrs ausgeführten Erzeugnisse vor ihrer Ausfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind.

    TITEL V

    Verfahren der Zollrückvergütung

    Artikel 23

    Das Verfahren der Zollrückvergütung kann für alle Waren mit Ausnahme derjenigen angewendet werden, die im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

    - mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen,

    - innerhalb von Kontingenten oder aufgeteilten Plafonds in den Genuß von Zollpräferenzen kommen können,

    - einer Abschöpfung oder sonstigen bei der Einfuhr erhobenen Abgabe unterliegen, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen ist.

    Ausserdem darf das Verfahren der Zollrückvergütung nur angewendet werden, wenn im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung für die Überführung der Einfuhrwaren in den zollrechtlich freien Verkehr für die Veredelungserzeugnisse keine Ausfuhrerstattung festgesetzt ist.

    Das Verfahren der Zollrückvergütung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse

    - die Einfuhrwaren keiner der im ersten Absatz dritter Gedankenstrich genannten Abgaben unterliegen,

    - keine Ausfuhrerstattung für die Veredelungserzeugnisse festgesetzt ist.

    Artikel 24

    (1) In der Anmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist anzugeben, daß das Verfahren der Zollrückvergütung angewandt wird, sowie die Bewilligung zu vermerken.

    (2) Auf Verlangen der Zollbehörde muß diese Bewilligung der Anmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beigefügt werden.

    Artikel 25

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) und Absätze 3 und 5, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 16, Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 Buchstaben c) bis f) und Absätze 3, 4 und 5, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich sowie Buchstaben c), d) und e) und Absatz 2 sowie Artikel 28 werden nicht angewendet.

    Artikel 26

    Eine vorübergehende Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 gilt nicht als Ausfuhr im Sinne des Artikels 27, es sei denn, diese Erzeugnisse werden nicht innerhalb der festgesetzten Fristen wieder in die Gemeinschaft eingeführt.

    Artikel 27

    (1) Der Inhaber der Bewilligung kann die Erstattung oder den Erlaß der Eingangsabgaben beantragen, sofern er der Zollbehörde hinreichend nachweist, daß Veredelungserzeugnisse, die aus Einfuhrwaren gewonnen oder hergestellt worden sind, die im Rahmen des Verfahrens der Zollrückvergütung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden:

    - entweder unter zollamtlicher Überwachung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt

    - oder im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr in eine Freizone verbracht oder in eines der folgenden Zollverfahren übergeführt worden sind: Zollager, vorübergehende Verwendung, aktiver Veredelungsverkehr (Nichterhebungsverfahren), externes gemeinschaftliches Versandverfahren oder Verfahren des internationalen Verkehrs im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77, sofern die Anwendung dieser Verfahren nach Gemeinschaftsrecht zulässig ist;

    dabei müssen im übrigen alle sonstigen Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens eingehalten worden sein.

    Der Ausfuhr gleichgestellt ist die Lieferung von Veredelungserzeugnissen an

    a) Personen, denen Befreiungen zustehen, die sich aus der Anwendung des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen bzw. sonstiger konsularischer Vereinbarungen oder der New Yorker Konvention vom 16. Dezember 1969 über Spezialmissionen ergeben;

    b) Streitkräfte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stationiert sind, entsprechend Artikel 136 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83.

    (2) Die Frist, binnen derer der Erstattungsantrag einzureichen ist, wird im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 festgelegt.

    (3) Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann die Zollbehörde zulassen, daß die Veredelungserzeugnisse, die gemäß Absatz 1 in eine Freizone verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. In diesem Fall gilt unbeschadet von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) der erstattete oder erlassene Betrag der Eingangsabgaben als Betrag der Zollschuld.

    (4) Bei der Berechnung des zu erstattenden oder erlassenden Betrags der Eingangsabgaben findet Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich sinngemäß Anwendung.

    TITEL VI

    Schlußbestimmungen

    Artikel 28

    (1) Unbeschadet der im Rahmen der betreffenden spezifischen Regelungen erlassenen Bestimmungen können Nichtgemeinschaftswaren unter Anwendung des Nichterhebungsverfahrens in den aktiven Veredelungsverkehr übergeführt werden, um die Veredelungserzeugnisse von den Ausfuhrabgaben zu befreien, die für gleiche Erzeugnisse zu entrichten wären, wenn sie anstatt aus Einfuhrwaren aus Gemeinschaftswaren hergestellt worden wären.

    (2) Die in dieser Verordnung für das Nichterhebungsverfahren vorgesehenen Verfahrensvorschriften können auch im Hinblick auf nichttarifäre Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik angewandt werden.

    Artikel 29

    (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für den Austausch statistischer Angaben über

    a) die Einfuhr von Waren, die im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens in den aktiven Veredelungsverkehr übergeführt worden sind;

    b) die Einfuhr von Waren, die im Rahmen des Zollrückvergütungsverfahrens in den aktiven Veredelungsverkehr übergeführt worden sind;

    c) die Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen und von unveredelten Waren im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens;

    d) die Ausfuhr von Vereelungserzeugnissen im Rahmen des Zollrückvergütungsverfahrens;

    e) die Mengen von Einfuhrwaren, die im Rahmen des Nichterhebungsverfahrens in den aktiven Veredelungsverkehr und als unveredelte Waren oder als Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

    (2) Falls es im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Waren aus besonderen Gründen notwendig sein sollte, so können Bestimmungen betreffend

    - die Übermittlung zusätzlicher Angaben zur Ergänzung der in Absatz 1 genannten Informationen,

    - die Zeitabstände, in denen diese Informationen und zusätzlichen Angaben zu übermitteln sind,

    im Verfahren nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 erlassen werden.

    Artikel 30

    (1) Es wird ein Ausschuß für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung - im folgenden »Ausschuß" genannt - eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Der Ausschuß kann alle die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

    (3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 31

    (1) Mit Ausnahme der Artikel 16 und 23 werden die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften im Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 erlassen.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu erlassenden Vorschriften. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit der in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Mehrheit zustande.

    Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (3) a) Die Kommission erlässt die in Aussicht genommenen Vorschriften, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

    b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Vorschriften nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Sellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu erlassenden Vorschriften vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Vorschriften von der Kommission erlassen.

    Artikel 32

    Die vorliegende Verordnung präjudiziert nicht die Annahme besonderer Bestimmungen für die gemeinsame Agrarpolitik; die Annahme solcher Bestimmungen bleibt den Regeln dieser Politik unterworfen. Artikel 33

    (1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie ist ab 1. Januar 1987 anwendbar.

    (2) Die Richtlinie 69/73/EWG und die zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien werden zum 1. Januar 1987 aufgehoben. Verweisungen auf die genannten Richtlinien gelten als Verweisungen auf diese Verordnung.

    Die in Anhang XXXII Teil I Nummer 1 der Beitrittsakte von 1985 vorgesehenen Abweichungen von der Richtlinie 69/73/EWG gelten auch für die vorliegende Verordnung.

    Bis zum Erlaß der nach der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Durchführungsvorschriften sind die vor dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen, die gemäß der Richtlinie 69/73/EWG erlassen worden sind, weiter anwendbar.

    (3) Die vor dem 1. Januar 1987 gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 69/73/EWG erteilten Bewilligungen werden spätestens am 31. Dezember 1987 widerrufen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. FISCHBACH

    (1) ABl. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 245 vom 14. 9. 1984, S. 28.

    (1) ABl. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 272 vom 5. 10. 1983, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.

    ( 2 ) ABL . NR . L 245 VOM 14 . 9 . 1984, S . 28 .

    ( 1 ) ABL . NR . L 38 VOM 9 . 2 . 1977, S . 1 .

    ( 1 ) ABL . NR . L 272 VOM 5 . 10 . 1983, S . 1 .

    ( 2 ) ABL . NR . L 105 VOM 23 . 4 . 1983, S . 1 .

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