Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31985D0478

    85/478/EWG: Entscheidung des Rates vom 21. Oktober 1985 zur Änderung der Entscheidung 81/956/EWG über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugten Pflanzkartoffeln

    ABl. L 285 vom 25.10.1985, p. 64–64 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/478/oj

    31985D0478

    85/478/EWG: Entscheidung des Rates vom 21. Oktober 1985 zur Änderung der Entscheidung 81/956/EWG über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugten Pflanzkartoffeln

    Amtsblatt Nr. L 285 vom 25/10/1985 S. 0064 - 0064
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0080
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 38 S. 0080


    *****

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 21. Oktober 1985

    zur Änderung der Entscheidung 81/956/EWG über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugten Pflanzkartoffeln

    (85/478/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/218/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Rat hat mit seiner Entscheidung 81/956/EWG (3), in der Fassung der Entscheidung 84/99/EWG (4), festgestellt, daß in Österreich, in der Schweiz und in Polen geerntete und amtlich geprüfte Pflanzkartoffeln die gleiche Gewähr bieten wie das in der Gemeinschaft geerntete und geprüfte Pflanzgut.

    Die Geltungsdauer dieser Gleichstellung ist im Fall von Polen am 31. Januar 1984 und im Fall von Österreich und der Schweiz am 30. Juni 1985 abgelaufen.

    Diese Gleichstellung sollte jedoch für einen weiteren Zeitraum aufrechterhalten werden, da die Voraussetzungen, auf die sich die gemeinschaftlichen Feststellungen gründeten, hinsichtlich der Normen und Zertifizierungsverfahren für Pflanzkartoffeln fortbestehen.

    Die Gleichstellung ist jedoch in der Praxis nur anwendbar, wenn die Pflanzkartoffeln auch die Bedingungen erfuellen, welche die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 77/93/EWG vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/173/EWG (6), festzulegen haben oder festlegen können.

    In diesem Zusammenhang ist festgestellt worden, daß der Stand der Pflanzengesundheit in den Drittländern, auf welche die Entscheidung 81/956/EWG hinsichtlich Corynebacterium sepedonicum und Potato spindle tuber viroid Anwendung findet, gründlich untersucht werden muß. Diese Untersuchung ist im Fall von Österreich, Polen und der Schweiz noch nicht abgeschlossen. Für Österreich und die Schweiz ist aufgrund der bisher über den Stand der Pflanzengesundheit vorliegenden Daten die Aufrechterhaltung der Gleichstellung während eines angemessenen, zur Fertigstellung dieser Untersuchung notwendigen Zeitraums möglich. Hinsichtlich dieser beiden Länder sollte die Geltungsdauer der Gleichstellungserklärung deshalb in Erwartung der betreffenden Untersuchungsergebnisse für eine entsprechende Zeit verlängert werden. Im Fall Polens hat sich dagegen erwiesen, daß die Erneuerung der Gleichstellung gegenwärtig nicht in Betracht kommt.

    Diese Entscheidung schließt nicht aus, daß die gemeinschaftlich getroffenen Feststellungen aufgehoben werden oder daß ihre Geltungsdauer nicht verlängert wird, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen, auf denen sie beruhten, nicht oder nicht mehr gegeben sind -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 2 der Entscheidung 81/956/EWG wird die Angabe »bis zum 30. Juni 1985 für Österreich und die Schweiz und bis zum 31. Januar 1984 für Polen" durch die Angabe »bis zum 30. Juni 1986 für Österreich und die Schweiz" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. FISCHBACH

    (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66.

    (2) ABl. Nr. L 104 vom 17. 4. 1984, S. 19.

    (3) ABl. Nr. L 351 vom 7. 12. 1981, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1984, S. 38.

    (5) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

    (6) ABl. Nr. L 65 vom 6. 3. 1985, S. 23.

    Top