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Document 31985D0474

    85/474/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1985 über die Anträge auf Erstattung und auf Zahlung von Vorschüssen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anpassung der Fischereikapazitäten

    ABl. L 284 vom 24.10.1985, p. 1–7 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/02/1002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/474/oj

    31985D0474

    85/474/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1985 über die Anträge auf Erstattung und auf Zahlung von Vorschüssen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anpassung der Fischereikapazitäten

    Amtsblatt Nr. L 284 vom 24/10/1985 S. 0001 - 0007
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0010
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0010


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 16. September 1985

    über die Anträge auf Erstattung und auf Zahlung von Vorschüssen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anpassung der Fischereikapazitäten

    (85/474/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,gestützt auf die Richtlinie 83/515/EWG des Rates vom 4. Oktober 1983 über bestimmte Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,in Erwägung nachstehender Gründe:Die von den Mitgliedstaaten bei der Kommission einzureichenden Anträge auf Erstattung und auf Zahlung von Vorschüssen müssen bestimmte Angaben enthalten, anhand derer die Kommission sich vergewissern kann, daß die Ausgaben im Einklang mit der Richtlinie 83/515/EWG stehen und die von der Kommission gemäß Artikel 7 vorgenannter Richtlinie genehmigten Maßnahmen betreffen.Um eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen, müssen die Mitgliedstaaten die Belege, anhand derer die Beihilfen berechnet werden, drei Jahre lang nach Auszahlung der letzten Erstattung zur Verfügung der Kommission halten.Damit die der Kommission gebotene Möglichkeit zur Zahlung von Vorschüssen genutzt werden kann, sind die diesbezueglichen Einzelheiten und Verfahren festzulegen.Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Erstattungsanträge nach Artikel 10 Absatz 1 der Richt-

    linie 83/515/EWG des Rates müssen den Tabellen der Anhänge 1, 2 und 3 entsprechen.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten halten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Auszahlung der letzten Erstattung sämtliche Belege oder deren beglaubigte Abschriften, anhand derer die Beihilfen gemäß der Richtlinie 83/515/EWG berechnet wurden, sowie die vollständigen Akten der Begünstigten zur Verfügung der Kommission.

    Artikel 3

    Die Vorschüsse nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 83/515/EWG müssen Gegenstand eines Antrags des betreffenden Mitgliedstaats sein. Dieser Antrag ist nach dem Muster des Anhangs 4 zu stellen.

    Artikel 4

    (1) Die Vorschüsse dürfen 25 % des Betrags der veranschlagten erstattungsfähigen Ausgaben, die in dem betreffenden Jahr zu tätigen sind, nicht überschreiten.(2) Vorschüsse, die im Jahr, für das sie gezahlt worden sind, nicht ausgegeben werden, werden von den Vorschüssen für das nächste Jahr abgezogen. Ist dies nicht möglich, so kann die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat die vollständige oder teilweise Rückzahlung des gezahlten Vorschusses verlangen.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten erstellen am Ende eines jeden Jahres, für das ihnen Vorschüsse gezahlt worden sind, einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen während

    dieses Jahres. Dieser Bericht muß der Kommission bis spätestens 1. Juni des folgenden Jahres zugehen.

    (2) Vorschüsse für das folgende Jahr können nicht gezahlt werden, bevor der in Absatz 1 genannte Bericht der Kommission übermittelt worden ist.

    Artikel 6

    Das Verzeichnis der Schiffe, denen die Prämie für die endgültige Stillegung gewährt wird, wird in Form einer Kartei angelegt; das Muster der Karteikarte für jedes Schiff ist in Anhang 5 aufgeführt. Das Verzeichnis muß der

    Kommission vor dem Erstattungsantrag übermittelt werden.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. September 1985Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 15.

    ANHANG 1

    ANTRAG AUF ERSTATTUNG DER IM JAHR 19.. GETÄTIGTEN AUSGABEN GEMÄSS DER RICHTLINIE 83/515/EWG DES RATES

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Hiermit wird folgendes bestätigt:

    Bestimmungen betreffend sämtliche Maßnahmen

    - Die Ausgaben, für die die Erstattung beantragt wird, beziehen sich auf die von der Kommission mit Entscheidung ............ vom ............ genehmigten Maßnahmen.

    - Die Begünstigten sind vorschriftsgemäß von dem Prozentsatz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft unterrichtet worden.

    Bestimmungen betreffend die Maßnahmen zur endgültigen Kapazitätsverringerung

    Die Erstattung wird nur beantragt für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von 12 m oder mehr zwischen den Loten, welche die Fischerei in dem Kalenderjahr, das der Stellung des Antrags auf Gewährung der Prämie für die endgültige Stillegung vorausgeht, mindestens 100 Tage lang ausgeuebt haben.

    Die zuständige Behörde hat die erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit die Schiffe, denen eine Prämie für die endgültige Stillegung gewährt worden ist und deren Verzeichnis im Anhang beigefügt ist, endgültig von der Ausübung der Fischerei in den Gemeinschaftsgewässern ausgeschlossen werden.

    Bestimmungen betreffend die Maßnahmen zur zeitweiligen Kapazitätsverringerung

    Die Erstattung wird nur für Schiffe mit einer Länge von 18 m oder mehr zwischen den Loten beantragt, die nach dem 1. Januar 1958 in Betrieb genommen wurden. Die Schiffe, für die die Erstattung der Stillegungsprämie beantragt wird, haben die Fischereitätigkeit in dem Kalenderjahr, das der Stellung des ersten Antrags auf Gewährung dieser Prämie vorausgeht, mindestens 120 Tage lang ausgeuebt.

    Datum, Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde

    ANHANG 2

    ANTRAG AUF ERSTATTUNG DER IM JAHR 19.. GETÄTIGTEN AUSGABEN NACH ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE 83/515/EWG (ZEITWEILIGE KAPAZITÄTSVERRINGERUNG)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG 3

    ANTRAG AUF ERSTATTUNG DER IM JAHR 19.. GETÄTIGTEN AUSGABEN NACH ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE 83/515/EWG (ENDGÜLTIGE KAPAZITÄTSVERRINGERUNG)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG 4

    ANTRAG AUF ZAHLUNG EINES VORSCHUSSES FÜR DAS JAHR 19.. IM RAHMEN DER RICHTLINIE 83/515/EWG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG 5

    REFERENZKARTE FÜR JEDES SCHIFF, FÜR DAS EINE PRÄMIE FÜR DIE ENDGÜLTIGE STILLEGUNG GEZAHLT WORDEN IST

    1. Identifizierung vor der Übertragung:

    Name des Schiffes oder letzte

    Registrierungsnummer:

    Baujahr: Bauort:Schiffsart:Radiokennzeichen

    (soweit verfügbar): Länge über alles: Länge zwischen den Loten: BRT: PS oder KW:

    2. Streichung aus den Fischereiregistern am:

    Bestimmung des Schiffes:

    - Abwrackenq

    - endgültige Übertragung in ein Drittland (¹)q

    - Verwendung zu anderen Zwecken als zur Fischerei (²)q

    3. Höhe der vom Mitgliedstaat gezahlten Prämie: .............................. (Landeswährung)

    Es wird bescheinigt, daß die vorstehenden Angaben zu dem betreffenden Schiff richtig sind und den Tatsachen entsprechen.

    Datum, Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde

    (¹) Bestimmungsland:(²) Die künftige Tätigkeitsart ist genau anzugeben:

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