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Document 31985D0437

    85/437/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. September 1985 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazität gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch die Niederlande (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

    ABl. L 252 vom 21.9.1985, p. 28–28 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/437/oj

    31985D0437

    85/437/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. September 1985 betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazität gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch die Niederlande (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 252 vom 21/09/1985 S. 0028 - 0028


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 11. September 1985

    betreffend die Durchführung bestimmter Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazität gemäß der Richtlinie 83/515/EWG des Rates durch die Niederlande

    (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

    (85/437/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 83/515/EWG des Rates vom 4. Oktober 1983 über bestimmte Maßnahmen zur Anpassung der Fischereikapazitäten (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die niederländische Regierung beabsichtigt, ein System von Beihilfen für Maßnahmen zur endgültigen Einschränkung der Produktionskapazitäten im Fischereisektor einzuführen, und hat am 24. April 1984 und 26. April 1985 die in Artikel 6 der Richtlinie 83/515/EWG vorgesehenen Angaben zu diesem Beihilfesystem übermittelt.

    Die Kommission hat nach Artikel 7 der genannten Richtlinie geprüft, ob bei den vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind, namentlich im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung der sonstigen bestehenden oder vorgesehenen Strukturmaßnahmen für den Fischereisektor.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die vom Königreich der Niederlande geplanten Maßnahmen zur Einführung eines Systems finanzieller Beihilfen für Maßnahmen der endgültigen Einschränkung der Produktionskapazitäten im Fischereisektor erfuellen die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vom 1. Januar 1985 an.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

    Brüssel, den 11. September 1985

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 15.

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