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Document 31985D0018
85/18/EEC: Commission Decision of 10 October 1984 on the French regional planning grant scheme ('Prime d'aménagement du territoire') (Only the French text is authentic)
85/18/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 1984 über die Abgrenzung der Gebiete in Frankreich, die Raumordnungsprämien erhalten können (Nur der französische Text ist verbindlich)
85/18/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 1984 über die Abgrenzung der Gebiete in Frankreich, die Raumordnungsprämien erhalten können (Nur der französische Text ist verbindlich)
ABl. L 11 vom 12.1.1985, p. 28–33
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
In force
85/18/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 1984 über die Abgrenzung der Gebiete in Frankreich, die Raumordnungsprämien erhalten können (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 011 vom 12/01/1985 S. 0028 - 0033
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Oktober 1984 über die Abgrenzung der Gebiete in Frankreich, die Raumordnungsprämien erhalten können (Nur der französische Text ist verbindlich) (85/18/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß diesem Artikel und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Fernschreiben vom 15. Januar 1982, das in der Folge durch die Schreiben vom 18. Januar, 29. Januar, 25. Februar, 30. März und 8. April 1982 ergänzt wurde, hat die französische Regierung gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages ein Vorhaben zur Einführung einer neuen regionalen Beihilfe mit der Bezeichnung »Raumordnungsprämie" (Prime d'Aménagement du Territoire, im folgenden »PAT" genannt) notifiziert. Das Dekret Nr. 82-379 vom 6. Mai 1982 über die Raumordnungsprämie wurde im Staatsblatt der Französischen Republik veröffentlicht (1). Das PAT-System ermöglicht es, dem Unternehmen vom Staat finanzierte Zuschüsse zur Förderung von Tätigkeitszweigen in bestimmten Gebieten des nationalen Hoheitsgebiets zu gewähren. Die Abgrenzung der Fördergebiete im Rahmen der PAT-Regelung hängt davon ab, ob diese Regelung auf Industrieunternehmen oder auf Dienstleistungs- bzw. Forschungsunternehmen angewandt wird. Soweit die fragliche Regelung für Industrieunternehmen gilt, tritt die Abgrenzung der PAT-Fördergebiete an die Stelle der Abgrenzung der früheren Fördergebiete im Rahmen der Regionalentwicklungsprämie (Prime de Développement Régional, im folgenden »PDR" genannt), womit die von der französischen Regierung ausgewählten regionalen Fördergebiete festgelegt sind. Soweit die Regelung auf Dienstleistungs- und Forschungstätigkeiten angewandt wird, verfolgt die Abgrenzung der PAT-Fördergebiete nicht in erster Linie regionale Ziele, da sie eine Dezentralisierung dieser Tätigkeiten ausserhalb des Pariser Beckens anstrebt, weshalb sie von der vorliegenden Entscheidung nicht betroffen wird. Die Abgrenzung der Fördergebiete im Rahmen der PAT-Regelung für Industrievorhaben gilt für 68 der 96 französischen Departements des Mutterlandes ganz oder teilweise. Die Einwohnerzahl dieser Gebiete beträgt rund 21,4 Millionen, das sind 39 % der französischen Gesamtbevölkerung. Diese Abgrenzung ergibt sich einerseits aus der Anwendung einer von den Zentralbehörden festgelegten Auswahlmethode für die Fördergebiete und andererseits aus Änderungen, die nach Anhörung der Regionen an diesem Vorhaben angebracht worden sind. Bei den Randgebieten im Sinne der Koordinierungsgrundsätze für regionale Beihilferegelungen - d. h. in den Fördergebieten des Westens, des Südwestens und des Zentralmassivs - machten die französischen Behörden geltend, daß die noch immer bestehenden strukturellen Hemmnisse das Verbleiben des gesamten zuvor im Rahmen der PDR-Regelung geförderten Gebiets in der Förderung rechtfertige, mit Ausnahme der Ballungsräume Bordeaux, Montpellier, Nantes, Rennes und Toulouse. Bei den anderen Regionen bestand die von den Zentralbehörden festgelegte Auswahlmethode für die Fördergebiete darin, in einer ersten Phase die französischen Departements in Betracht zu ziehen, in denen die Arbeitslosenquote im März und Oktober 1981 über 8 % lag, während sie im Landesdurchschnitt 8,3 % betrug. In einer zweiten Phase wurden sieben Departements, nämlich Alpes-Maritimes, Eure, Indre-et-Loire, Marne, Oise, Seine-St. Denis und Yonne, deren geographische Lage relativ günstig ist, von der Karte der Fördergebiete gestrichen, obwohl die Arbeitslosenquote dort über 8 % liegt, während vier Departements - Vosges, Moselle, Indre und Nièvre - wegen der Schwierigkeit in einigen ihrer Industriezweige ganz oder teilweise in die Karte der Fördergebiete aufgenommen wurden, obwohl die Arbeitslosenquote dort weniger als 8 % beträgt. In einer dritten Phase wurde beschlossen, die auf diese Weise erlangte Karte zu ändern, um die Situation innerhalb der Departements zu berücksichtigen und einige grosse Ballungsräume, in denen die Arbeitslosigkeit mehr eine nationale Entwicklung als spezifische örtliche Schwierigkeiten widerspiegelt, davon auszunehmen. Die Anhörung der Regionen zu der geplanten Abgrenzung der Fördergebiete führte dazu, daß aus departementsspezifischen Gründen bei 14 Departements, nämlich Aisne, Cher, Doubs, Eure, Indre, Indre-et-Loire, Meuse, Meurthe-et-Moselle, Moselle, Nièvre, Haute-Saône, Seine-Maritime, Somme und Territoire de Belfort, Änderungen unterschiedlichen Umfangs vorgenommen werden. Aus der im Anhang zum Dekret Nr. 82-379 genannten Abgrenzung der Fördergebiete, in denen Industrievorhaben gefördert werden können, ergibt sich, daß die Bevölkerungszahl der beihilfebegünstigten Zonen der Randgebiete im Vergleich zur vorangegangenen regionalen Beihilferegelung rund 2 Millionen weniger beträgt, da die fünf vorerwähnten grossen Ballungsräume von der Karte der Fördergebiete gestrichen wurden, daß die Bevölkerungszahl der anderen beihilfebegünstigten Zonen hingegen um rund 2 Millionen zunimmt, da die Fördergebietskulisse vor allem in den mittelfranzösischen Departements ausgeweitet wurde. Die PAT-Regelung sieht ausnahmsweise die Möglichkeit vor, ausserhalb der Fördergebiete Prämien für Industrieprogramme zu gewähren, die zur Lösung besonders schwerer örtlicher Beschäftigungsprobleme beitragen. Die in der neuen Regelung vorgesehene Beihilfeintensität beträgt brutto 17 % bzw. 25 % des Gesamtbetrags der beihilfebegünstigten Investitionen. Die Gebiete, die nach der PAT-Regelung zum Hoechstsatz von 25 % gefördert werden können, wurden bereits nach der vorangegangenen PDR-Regelung zum gleichen Satz gefördert. Die übrigen begünstigten Zonen können Beihilfen in Höhe von 17 % erhalten, während sie nach der früheren Regelung für den Fall, daß sie zu Fördergebieten erklärt worden waren, eine Beihilfe von 12 % bzw. 17 % der Investitionen erhalten konnten. Die PAT-Regelung sieht ausnahmsweise die Möglichkeit vor, in den Zonen, für die 17 % vorgesehen sind, für Industrieprogramme, deren Kosten oder deren Bedeutung eine solche Ausnahme rechtfertigt, höhere Prämien zu gewähren, die bis zu 25 % betragen können. Nach Auskunft der französischen Behörden soll von dieser Ausnahme hauptsächlich bei stark arbeitsintensiven Vorhaben, bei denen die investitionsbezogene Beihilfenhöchstgrenze wie ein »Puffer" wirkt, Gebrauch gemacht werden. Bestimmte steuerliche Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung können mit Raumordnungsprämien kumuliert werden. II Um die Vereinbarkeit der von der französischen Regierung geplanten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt aus der Sicht des Artikels 92 des Vertrages beurteilen zu können, verglich die Kommission zunächst die fraglichen französischen Regionen, wobei sie sie in den gemeinschaftlichen Gesamtzusammenhang stellte, und prüfte danach, ob auf Landesebene zwischen den Regionen starke Unterschiede bestehen, die eine Gewährung von Regionalbeihilfen rechtfertigen können. Nach ihrer Prüfung beschloß die Kommission, gegen die Anwendung der PAT-Regelung auf eine Reihe von Zonen keine Einwände zu erheben und sich der Möglichkeit für die französische Regierung, Raumordnungsprämien ausnahmsweise auch ausserhalb der Fördergebiete zu gewähren, nicht zu widersetzen, sofern sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages im voraus von allen Fällen unterrichtet wird, in denen der Investitionsbetrag über 3 Millionen ECU liegt oder in denen sich die Beihilfeintensität auf mehr als 10 % (ausgedrückt als Nettosubventionsäquivalent) beläuft. Hingegen beschloß sie, wegen der Anwendung der PAT-Regelung zugunsten von Industrieinvestitionen im Bezirk Angers (Maine-et-Loire) und in den Departements Doubs, Eure, Haute-Marne, Sarthe, Nièvre, Territoire de Belfort sowie in einem Teil der Departements Meurthe-et-Moselle (Bezirke Lunéville, Nancy und Toul), Haute-Saône (Bezirk Vésoul) sowie Seine-Maritime (mit Ausnahme des Bezirks Dieppe) und wegen der Anwendung der PAT zum Hoechstsatz von 25 % im Departement Loire das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten. Hierzu richtete die Kommission am 11. Juni 1982 ein Schreiben an die französische Regierung, mit dem sie sie von ihren Beschlüssen in Kenntnis setzte und zur Äusserung aufforderte. Bei dieser Gelegenheit unterrichtete sie die französische Regierung auch über die Methode, die sie bei der Prüfung der fraglichen Regelung angewandt hatte, und übermittelt ihr die vorgenommene Analyse. III Die französischen Behörden leiteten der Kommission ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 2. Juli 1982 zu und teilten ihr mit, daß ihr später noch vollständige Angaben über die umstrittenen Gebiete übermittelt würden, um zu versuchen, die Meinungsverschiedenheiten in der Beurteilung auszuräumen. In ihren Bemerkungen bemängelten die französischen Behörden die Analyse der Kommission sowohl wegen der angewandten Methode als auch deswegen, weil je nachdem die demographische Lage, die Schwierigkeiten einiger Industriezweige, die Entwicklung der abhängigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 1980-1981, sowie die Arbeitslosenquote und deren durchschnittliche Zunahme im Beobachtungszeitraum - d. h. von Oktober 1976 bis Oktober 1980 - nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Bei jedem einzelnen Departement führten die französischen Behörden spezifische Argumente für die gerügte Einstufung als Fördergebiet an. Diese Bemerkungen wurden in bilateralen Sitzungen zwischen den französischen Behörden und der Kommission ergänzt und erörtert. Die Stellungnahme eines Mitgliedstaats bestätigt die sozioökonomische Analyse durch die Kommission und unterstreicht insbesondere die räumliche Ausweitung der französischen Fördergebiete in den letzten zehn Jahren, obowhl sich das regionale Gefälle nach und nach verringert habe. Ein zweiter Mitgliedstaat stimmt der Analyse der Kommission grundsätzlich zu, weist aber darauf hin, daß die Mitgliedstaaten bei der Berücksichtigung der regionalen Unterschiede auf der Grundlage eines breiten Fächers von sozioökonomischen Indikatoren über einen ausreichenden Spielraum verfügen müssten. Ein dritter Mitgliedstaat fordert die Kommission auf sicherzustellen, daß alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden, und hält es für bedenklich, daß die Kommission bei der Beurteilung der beihilfebegünstigten Regionen gemeinschaftsbezogene Durchschnittswerte zugrunde legt. Ein vierter Mitgliedstaat spricht sich gegen eine Gewährung von Regionalbeihilfen ausserhalb der Fördergebiete aus. IV Die von der französischen Regierung geplanten Beihilfen zugunsten bestimmter Gebiete sind geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. Nach dieser Vertragsvorschrift sind Beihilfen, die die darin genannten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen von dem Beihilfeverbot sind im vorliegenden Fall, in dem es um Regionalbeihilfen geht, nur nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) und hier auch nur dann möglich, wenn die mit den Beihilfen verfolgten Ziele im Gemeinschaftsinteresse liegen und nicht nur für den Beihilfeempfänger von Nutzen sind. Die fraglichen Ausnahmebestimmungen müssen bei der Prüfung von regionalen oder sektoralen Beihilfeprogrammen oder von Einzelfällen einer Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng ausgelegt werden. Sie sind insbesondere nur dann anwendbar, wenn die Kommission nachweisen kann, daß ohne die Beihilfe die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Erreichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beizutragen vermag. Würden die genannten Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen angewandt, die mit keiner solchen Gegenleistung verbunden sind, so liefe dies darauf hinaus, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschungen des Wettbewerbs hingenommen werden, ohne daß dies im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse in irgendeiner Weise gerechtfertigt wäre, während bestimmte Mitgliedstaaten gleichzeitig ungerechtfertigte Vorteile erlangen würden. Wenn die Kommission bei der Prüfung regionaler Beihilferegelungen die vorerwähnten Grundsätze anwendet, muß sie sich davon vergewissern, daß die Schwierigkeiten in den fraglichen Gebieten im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft insoweit ernst genug sind, um die Gewährung der Beihilfe und ihre Intensität zu rechtfertigen, als die Beihilfe erforderlich ist, um die Verwirklichung der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrages genannten Ziele zu fördern. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so trägt die Beihilfe eindeutig nicht zur Verwirklichung der in den Ausnahmebestimmungen abgesteckten Ziele bei, sondern dient hauptsächlich dazu, die betreffenden Unternehmen zu begünstigen. Aufgrund einer Mitteilung der Kommission über allgemeine Beihilferegelungen mit regionaler Zweckbestimmung haben die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer ersten Entschließung vom 20. Oktober 1971 (1) anerkannt, daß Beihilfen mit regionaler Zielsetzung bei richtiger und sinnvoller Anwendung eines der unerläßlichen Instrumente für die regionale Entwicklung sind und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, eine Regionalpolitik im Hinblick auf ein ausgeglicheneres Wachstum zwischen den verschiedenen Gebieten eines Landes und der Gemeinschaft zu verfolgen. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit regionaler Beihilfen mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) des Vertrages muß die Kommission daher unter Zugrundelegung der geltenden Koordinierungsgrundsätze für Regionalbeihilfen, die darauf abzielen, die Gefahr eines Subventionswettlaufs einzuschränken, sowohl die sozioökonomische Lage der betroffenen Regionen auf Gemeinschaftsebene als auch etwaige schwerwiegende Unterschiede zwischen den Regionen eines Landes selbst berücksichtigen. Eine sozioökonomische Analyse der Lage der Gebiete im französischen Mutterland zeigt, daß die Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages nicht herangezogen werden kann, da dort weder die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist noch eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Dies wurde von der französischen Regierung weder in ihrem ursprünglichen Entwurf noch in den von ihr im Rahmen des vorerwähnten Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages übermittelten Bemerkungen in Frage gestellt. Im vorliegenden Fall kann daher nur die Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages herangezogen werden, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Zur Feststellung der Vereinbarkeit der von der französischen Regierung zugunsten bestimmter Gebiete geplanten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt wandte die Kommission die vorerwähnten Grundsätze an. Sie stellte die betreffenden französischen Gebiete in den Gemeinschaftsrahmen, wobei sie Pro-Kopf-Einkommen und Beschäftigungslage dieser Gebiete mit den entsprechenden Durchschnittswerten für die Gemeinschaft verglich und dann prüfte, ob auf nationaler Ebene zwischen den Regionen Disparitäten bestehen, die die Vergabe einer Regionalbeihilfe rechtfertigen könnten. Hierzu wählte die Kommission neben den beiden genannten Indikatoren weitere Indikatoren aus, wie Arbeitslosigkeit, Entwicklung der Beschäftigung, Struktur der Wirtschaftszweige, Wanderungssalden oder demographische Entwicklung. V Die von den französischen Behörden zur Begründung ihrer Methode vorgebrachten Argumente rechtfertigen nicht die gesamte Einstufung als Fördergebiet im Rahmen der neuen Regelung. Die demographische Lage der Zonen, deren Förderung die französische Regierung beabsichtigt, ist manchmal durch positive und manchmal durch negative Wanderungsbewegungen, bisweilen durch eine geringe und bisweilen durch eine hohe Bevölkerungsdichte, mitunter durch einen hohen Anteil jüngerer und mitunter durch einen hohen Anteil älterer Jahrgänge gekennzeichnet. Die von Entvölkerung bedrohten Agrargebiete kamen schon in der Vergangenheit in den Genuß einer spezifischen Beihilferegelung für Unternehmen, als seinerzeit das System der spezifischen Agrarprämie eingeführt wurde, die inzwischen in eine im Rahmen der regionalen Beschäftigungsprämie erhöhte Beihilfe umgewandelt worden ist. Bei den Zentralgebieten erfasst die Karte der beihilfebegünstigten Agrargebiete im wesentlichen die in der Vergangenheit von den PDR und nunmehr von den PAT ausgenommenen Departements. Die demographische Lage bildet bei der französischen Methode zur Auswahl der Fördergebiete im Rahmen der Regionalentwicklung kein entscheidendes Auswahlkriterium. Schon bei den von der Kommission in Frage gestellten Departements betreffen die sektoralen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit denen die französischen Behörden ihr Einstufungsvorhaben begründen, einen so breiten Fächer von Tätigkeitszweigen, daß er es nicht ermöglicht, die Zonen aufzuzeigen, in denen das Gewicht oder die spezifische Schwäche der Industriestruktur die Vergabe von Regionalbeihilfen tatsächlich rechtfertigen. Die Entwicklung der abhängigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 1980 und 1981 spiegelt mehr die konjunkturelle als die strukturelle Lage wider. In einigen Departements, die von der PAT-Regelung ganz oder fast ganz ausgenommen waren, nahm die Zahl der abhängigen Erwerbstätigen in diesem Zeitraum ab. In anderen Departements, für die die PAT uneingeschränkt vorgesehen war, nahm die Zahl der abhängigen Erwerbstätigen in den gleichen Jahren zu. Die Berücksichtigung der Entwicklung der abhängigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 1980 und 1981 ist daher bei der französischen Methode zur Auswahl der Fördergebiete im Rahmen der Regionalentwicklung kein maßgebendes Auswahlkriterium. Der Beobachtungszeitraum sollte ohnehin länger sein. Die zwischen 1976 und 1980 beobachtete Zunahme der Arbeitslosigkeit in den fraglichen Departements kann nach Aussage der französischen Behörden ein wichtiges Kriterium für die Festlegung der Fördergebiete im Rahmen der Regionalentwicklung bilden; sie müsste von den französischen Behörden jedoch vor allem unter Berücksichtigung der am Ende des Beobachtungszeitraums erreichten Arbeitslosenquote analysiert werden. Die französischen Behörden haben sich selbst zu Recht dafür entschieden, daß eine hohe Arbeitslosenquote weder eine unerläßliche Voraussetzung noch eine ausreichende Bedingung für die Einstufung einer Zone als PAT-Zone sein darf. Diese Grundsatzentscheidung wird durch den Ausschluß mehrerer Depar tements, in denen die Arbeitslosenquote deutlich über dem Landesdurchschnitt liegt, von der Karte der Fördergebiete und durch die Einbeziehung mehrerer Departements, in denen sie deutlich darüber liegt, bestätigt. Daher können die französischen Behörden die Förderung der Gebiete im Rahmen der PAT mit der Arbeitslosenquote allein nicht begründen. Aus den von den französischen Behörden übermittelten Angaben geht hervor, daß Loire und Meurthe-et-Moselle Departements mit krisenbetroffenen Industriezweigen sind. In Loire ist die Beschäftigungslage schlecht und die Abwanderung groß, da die herkömmlichen Branchen der notleidenden Industrie überaltert sind. In Meurthe-et-Moselle ist es die Krise in der Stahlindustrie, die für die gesamte örtliche Wirtschaft strukturelle Schwierigkeiten schafft. Nièvre, Haute-Marne und Maine-et-Loire sind rückständige Departements. Nièvre ist ein Departement, das sich entvölkert und in dem die Einkommen sehr niedrig sind. Haute-Marne ist ein Departement mit sehr geringer Bevölkerungsdichte, das sich wegen des ständigen Abbaus der verfügbaren Arbeitsplätze rasch entvölkert. Maine-et-Loire ist ein Departement, in dem die Bevölkerung schneller als die Zahl der Stellenangebote zunimmt und in dem die Gefahr eines Ungleichgewichts zwischen diesen beiden Entwicklungen wächst. Diese Daten sind dazu angetan, einige Punkte der ursprünglichen Analyse der Kommission zu ändern. Die sonstigen der Kommission gelieferten Angaben ermöglichen es ihr nicht, die Vereinbarkeit der Gewährung der PAT für Industrievorhaben in den anderen Zonen, die bei der Eröffnung des vorerwähnten Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages in Betracht gezogen worden sind, mit dem Gemeinsamen Markt festzustellen. Bei diesen Zonen handelt es sich um Gebiete in den Departements Eure, Doubs, Territoire de Belfort, Seine-Maritime (Bezirk Havre), Sarthe und Haute-Saône sowie um »punktülle" Zonen in Haute-Normandie (Pavilly-Duclair Bernay, Elbeuf und Louviers). In den Zonen, für die früher die PDR-Regelung galt, könnte das sofortige Verbot der Prämiengewährung insoweit Folgen auf örtlicher Ebene haben, als diese Prämien weiter regelmässig gewährt worden sind. Es empfiehlt sich, eine Frist bis zum 31. Dezember 1985 einzuräumen. In den Zonen, für die keine PDR vorgesehen war, sollte die gleiche Frist eingeräumt werden, um eine unterschiedliche Behandlung der strittigen Zonen vor allem dann zu vermeiden, wenn sie in demselben Departement liegen. Daher sollte der 31. Dezember 1985 als Termin festgehalten werden. Danach dürfen in den fraglichen Zonen keine PAT mehr gewährt werden, es sei denn, daß ausnahmsweise die Sonderregelung nach Artikel 9 des Dekretes 82-379 in Anspruch genommen wird. Die französische Regierung hat ausserdem die Möglichkeit, der Kommission jederzeit alle Angaben zu machen, die sie für erforderlich halten sollte, um eine etwaige Änderung der soziökonomischen Lage einer oder mehrerer Zonen nachzuweisen. Die französischen Behörden haben der Kommission bestätigt, daß die Sonderregelung, die die Gewährung einer PAT ausserhalb der Karte der Fördergebiete oder die Erhöhung der PAT in einer zum Satz von 17 % geförderten Zone ermöglichen, ansonsten aber nur für sehr arbeitsintensive Vorhaben gelten soll, Ausnahmecharakter trägt. Sie haben sich verpflichtet, Nachprüfungen vorzunehmen, um die Häufigkeit und das genaue Ausmaß solcher Praktiken im Zuge der Anwendung der früheren PDR-Regelung und der PAT-Regelung zu ermitteln, und die Kommission von den Ergebnissen dieser Nachprüfungen zu unterrichten. Daher kann die Kommission bei der Gewährung einer PAT ausserhalb der Fördergebiete der Anwendung von Artikel 9 bis zum 31. Dezember 1986 zustimmen, sofern sie davon im voraus unterrichtet wird, falls sich die beihilfebegünstigten Investitionen auf 4,5 Millionen ECU oder mehr belaufen oder falls die nominelle Auswirkung der Beihilfe 15 % oder mehr beträgt, nicht aber einer Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nach diesem Zeitraum. Beihilfen, die in einer Zone, für die 17 % vorgesehen sind, zu einem erhöhten Satz gewährt werden, können genehmigt werden, sofern Investitionen von mehr als 2 Millionen ECU oder Investitionen, für die eine Prämie von mehr als 35 000 ffrs je Arbeitsplatz gewährt wird, im voraus gemeldet werden. In den Zentralgebieten (im Sinne von Punkt IV) der Koordinierungsgrundsätze für regionale Beihilferegelungen (1), in denen der PAT-Satz nominal 25 % der Investitionen betragen kann, besteht die offenkundige Gefahr, daß die gemeinschaftlichen Beihilfenhöchstgrenzen bei Gewährung einer solchen Prämie allein oder zusammen mit einer steuerlichen Regionalbeihilfe überschritten werden. In dem vorerwähnten Schreiben vom 2. Juli 1982 erklärten die französischen Behörden, daß unter vergleichbaren Bedingungen wie schon in der Vergangenheit die erforderlichen Maßnahmen getroffen würden, um die Einhaltung der genannten Hoechstgrenzen sicherzustellen. Die Kommission hat jedoch noch keine näheren Angaben hierzu erhalten, und die französischen Behörden waren nicht in der Lage, ihr gegenüber auszuführen, daß die hierzu im Jahre 1981 angewandten Bestimmungen verlängert worden sind. Um die in Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages vorgesehene fortlaufende Überprüfung vornehmen zu können, muß die Kommission über einen alljährlichen Bericht über die Anwendung der PAT-Regelung verfügen und eine Reihe von Einzelanwendungsfällen prüfen. Die Kommission hat besondere Regeln für die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen bestimmter Sektoren eingeführt oder wird dies demnächst tun und zwar auch für den Fall, daß diese Beihilfen im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Regionalbeihilfen gewährt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne von Artikel 92 des Vertrages sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar die von der französischen Regierung geplanten Raumordnungsprämien für Industrievorhaben in den Departements Doubs (Kantone Audeux, Etupes und Hérimoncourt), Eure (Kantone Bernay und Louviers sowie Pont-Audemer), Territoire de Belfort (Kantone Beaucourt, Delle, Granvillars, Rougemont, Giromagny, Fontaine, Chatenois-les-Forges), Seine-Maritime (Kantone Pavilly-Duclair und Elbeuf sowie Bezirk Le Havre), Sarthe (Bezirke La Flèche und Le Mans) und Haute-Saône (Bezirk Vesoul). Die vorerwähnten Zonen können bis zum 31. Dezember 1985 weiter gefördert werden. Artikel 2 Als im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar gelten die von der französischen Regierung auf der Grundlage der Mitteilung an die Kommission geplanten Beihilfen für Industrievorhaben in den anderen Fördergebieten der mutterländischen Departements. Artikel 3 Als im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten bis zum 31. Dezember 1986 die von der französischen Regierung im Rahmen von Artikel 9 Absatz 4 des Dekrets Nr. 82-379 geplanten PAT zugunsten von Industrievorhaben, sofern die Kommission nach der Notifizierung allen Vorhaben zugestimmt hat, bei denen sich die Investitionen auf 4,5 Millionen ECU oder mehr belaufen und bei denen die nominale Beihilfeintensität 15 % oder mehr beträgt. Als im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten die von der französischen Regierung im Rahmen von Artikel 9 des Dekrets Nr. 82-379 zu einem höheren Satz geplanten PAT-Prämien für Industrievorhaben in Zonen, für die der Hoechstsatz von 17 % vorgesehen ist, sofern die Kommission allen Vorhaben, bei denen sich die Investitionen auf mehr als 2 Millionen ECU belaufen und bei denen die Prämie je neu geschaffener Arbeitsplatz mehr als 35 000 ffrs beträgt, vorher zugestimmt hat. Artikel 4 Frankreich trifft die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die in den Koordinierungsgrundsätzen für regionale Beihilferegelungen festgelegten gemeinschaftlichen Beihilfenhöchstgrenzen bei Gewährung einer PAT allein oder zusammen mit anderen Regionalbeihilfen beachtet werden. Es unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den getroffenen Maßnahmen. Artikel 5 Frankreich unterrichtet die Kommission bis zum 31. Oktober 1985 von den Maßnahmen, die es zur Beachtung von Artikel 1 getroffen hat. Artikel 6 Frankreich übermittelt der Kommission alljährlich vor Ablauf des ersten Halbjahres einen Bericht, aus dem die Höhe der in den Fördergebieten und ausserhalb davon gewährten PAT, die Höhe der beihilfebegünstigten Investitionen, die Zahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze sowie die Zahl der betreffenden Fälle hervorgehen, wobei diese Daten einerseits nach Gebietseinheiten der Ebene III der Nomenklatur der statistischen Gebietseinheiten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften und andererseits nach den mit einer zweistelligen Zahl bezeichneten Produktionsbereichen der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften aufzuschlüsseln sind. Ausserdem übermittelt Frankreich der Kommission auf deren Verlangen alle erforderlichen Angaben, um es ihm zu ermöglichen, die Prüfung einer Reihe von Einzelfällen vorzunehmen. Artikel 7 Diese Entscheidung lässt sowohl die Beachtung der derzeit geltenden oder künftigen spezifischen Vorschriften über die PAT zugunsten von Dienstleistungs- oder Forschungstätigkeiten als auch die Beachtung der geltenden oder künftigen spezifischen Vorschriften für bestimmte Sektoren unberührt. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Oktober 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) Staatsblatt der Französischen Republik vom 7. Mai 1982 - S. 1294 ff. (1) ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 1. (1) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9.