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Document 31984R3718

    Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3718/84 des Rates vom 28. Dezember 1984 zur Einführung einer einstweiligen Maßnahme bis zum Erlaß eines Ratsbeschlusses zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind

    ABl. L 341 vom 29.12.1984, p. 84–85 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/02/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/3718/oj

    31984R3718

    Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3718/84 des Rates vom 28. Dezember 1984 zur Einführung einer einstweiligen Maßnahme bis zum Erlaß eines Ratsbeschlusses zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind

    Amtsblatt Nr. L 341 vom 29/12/1984 S. 0084 - 0085
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 0084
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 0084


    *****

    VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 3718/84 DES RATES

    vom 28. Dezember 1984

    zur Einführung einer einstweiligen Maßnahme bis zum Erlaß eines Ratsbeschlusses zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungsköffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezuege anwendbar sind

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

    gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3647/83 (2), insbesondere auf Artikel 65 des Statuts sowie auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

    gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (3),

    gestützt auf den Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung des Verfahrens zur Angleichung der Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (4),

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Es war nicht möglich, die Prüfung der Vorschläge der Kommission vom 4. Dezember 1984 abzuschließen und vor dem 31. Dezember 1984 über die an den Dienst- und Versorgungsbezuegen der Beamten und Bediensteten vorzunehmenden Angleichungen zu befinden.

    Der Erlaß einer einstweiligen Maßnahme erweist sich als angebracht.

    Unter diesen Umständen sind die Organe zu ermächtigen, einen Vorschuß zu gewähren, dem bei dem endgültigen Beschluß gemäß den Artikeln 65 und 66a des Statuts Rechnung zu tragen ist.

    Die Gewährung dieses Vorschusses berührt nicht die Anwendung des Beschlusses 81/1061/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 15. Dezember 1981 und Artikel 66a des Statuts.

    Der Betrag des Vorschusses ist so festzusetzen, daß er sich nicht wesentlich von dem Betrag unterscheidet, der sich aus den Beschlüssen ergeben wird, die der Rat zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezuege, mit der auch der Übergang zum nachfolgenden Satz der besonderen Abgabe einhergeht, zu fassen hat -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Im Vorgriff auf die endgültige Beschlußfassung des Rates über die Vorschläge der Kommission vom 4. Dezember 1984 über die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften sind die Organe ermächtigt, mit Wirkung vom 1. Juli 1984 einen gemäß Absatz 2 errechneten Vorschuß zu gewähren.

    (2) Der Vorschuß wird unter Anwendung eines Bezugssatzes von 2,4 % auf die Beträge für die Elemente der Dienst- und Versorgungsbezuege berechnet, die durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3647/83 des Rates vom 19. Dezember 1983 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungsköffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezuege anwendbar sind (5), festgelegt wurden. Die Zahlungen erfolgen so, daß möglichst vermieden wird, daß aufgrund der späteren Anwendung der vom Rat zu beschließenden Angleichungen sowie des Abgabensatzes, der dann auf die Bezuege anwendbar ist, Rückzahlungen vorgenommen werden müssen.

    Artikel 2

    (1) Spätere Beschlüsse des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezuege bewirken die vollständige Anwendung - mit der erforderlichen Rückwirkung - von Artikel 66a des Statuts sowie die Verpflichtung für die Organe, eine Verrechnung der Vorschüsse vorzunehmen.

    (2) Die Bestimmungen von Absatz 1 werden dem Personal bei der Einzelauszahlung des Vorschusses zur Kenntnis gebracht.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 28. Dezember 1984 um 12 Uhr.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 28. Dezember 1984.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. BARRY

    (1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 361 vom 24. 12. 1983, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 8.

    (4) ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1981, S. 6.

    (5) ABl. Nr. L 361 vom 24. 12. 1983, S. 1.

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