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Document 31984R3620

    Verordnung (EWG) Nr. 3620/84 des Rates vom 19. Dezember 1984 über eine Sonderaktion auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur

    ABl. L 333 vom 21.12.1984, p. 58–60 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/3620/oj

    31984R3620

    Verordnung (EWG) Nr. 3620/84 des Rates vom 19. Dezember 1984 über eine Sonderaktion auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur

    Amtsblatt Nr. L 333 vom 21/12/1984 S. 0058 - 0060
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0215
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0215


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3620/84 DES RATES

    vom 19. Dezember 1984

    über eine Sonderaktion auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Es ist eine besondere finanzielle Unterstützungsmaßnahme auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur durchzuführen, die es gestattet, die dafür in den Haushaltsplänen 1983 und 1984 eingesetzten Mittel voll auszuschöpfen.

    Die für diese Maßnahme in Frage kommenden Vorhaben müssen hinsichtlich ihrer Bedeutung den für die Gemeinschaft bestimmten Kriterien gerecht werden.

    Um den Schlußfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 17. bis 19. Juni 1983 zu entsprechen, muß eine besondere finanzielle Anstrengung (im Rahmen des Haushalts 1984) für die Modernisierung der wichtigsten Transportwege in Griechenland unternommen werden.

    Es müssen die Grössenordnungen der finanziellen Intervention der Gemeinschaft, aufgegliedert nach Vorhaben, für die Haushaltsjahre 1983 und 1984 festgelegt werden.

    Es ist angebracht, die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen der verfügbaren Mittel des Haushaltsplans 1983 nach Maßgabe der Artikel 3, 4 und 5 eine Finanzhilfe für Verkehrsinfrastrukturvorhaben durch einen Beitrag zu den Kosten folgender Vorhaben:

    Frankreich

    Modernisierung des Eisenbahnknotenpunktes Mülhausen-Nord;

    Irland

    Bau der Umgehungsstrasse bei Wexford;

    Griechenland

    Strasse Evzoni-Volos - Ausbau der Teilstrecke zwischen Axios und der Brücke von Gallikos;

    Luxemburg

    Bau des Abschnitts Potaschbierg/deutsche Grenze der Autobahn Luxemburg-Trier.

    Artikel 2

    (1) Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen der verfügbaren Mittel des Haushaltsplans 1984 nach Maßgabe der Artikel 3, 4 und 5 eine Finanzhilfe für Verkehrsinfrastrukturvorhaben, die im Rahmen einer harmonischen Entwicklung eines ausgewogenen Infrastrukturnetzes für die Gemeinschaft sozio-ökonomisch rentabel sind und eines der nachstehenden Kriterien erfuellen:

    - Beseitigung der notorischen Engpässe innerhalb der Gemeinschaft oder an ihren Aussengrenzen oder

    - Verbesserung der Hauptverkehrsverbindungen zwischen allen Mitgliedstaaten.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben sind die folgenden:

    1. Dringende Maßnahmen

    1.1. Italien:

    Neue Trasse der Eisenbahnstrecke Chiasso-Milano

    1.2. Frankreich:

    Zugangswege am Mt. Blanc (Neue Strasse Le Fayet-Les Houches)

    1.3. Gemeinschaft:

    Grenzinfrastruktur-Vorhaben

    2. Griechisches Memorandum

    2.1. Griechenland:

    Verbindung Evzoni-Athen-Kalamata, Strecke Varibobi-Schimatari

    2.2. Griechenland:

    Eisenbahnstrecke Larissa-Plati

    3. Weitere vorrangige Maßnahmen

    3.1. Irland:

    Umgehungsstrasse bei Shankill-Bray

    3.2. Deutschland:

    Rangierbahnhof von Nürnberg

    3.3. Vereinigtes Königreich:

    Autobahnring von London (M25)

    - Abschnitt Leatherhead-Reigate

    - Abschnitt M4/M40

    3.4. Vereinigtes Königreich:

    Umgehungsstrasse bei Sidcup (A20)

    3.5. Vereinigtes Königreich:

    Zugangswege (Eisenbahn) zum Hafen von Harwich

    (Strecke Colchester-Harwich)

    3.6. Belgien-Frankreich:

    Ausbau der Wasserstrasse der Lys

    3.7. Niederlande:

    Eisenbahnbrücke von Dordrecht.

    Artikel 3

    Die Finanzhilfe aufgrund dieser Verordnung für Vorhaben, die nach dieser Verordnung ausgewählt wurden, darf nicht über 25 % der Gesamtkosten jedes Vorhabens oder der speziellen Phase des Vorhabens, für die eine Hilfe vorgesehen ist, hinausgehen.

    Die Beiträge aus allen Mitteln der Gemeinschaft dürfen in keinem Fall 50 % der Gesamtkosten eines bestimmten Vorhabens übersteigen.

    Artikel 4

    (1) Zur Gewährung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Finanzhilfe der Gemeinschaft trifft die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für erforderlich gehaltenen Beträge die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen.

    (2) Im Falle der in Artikel 2 Absatz 2 unter Nummer 1.3 genannten Vorhaben reichen die Mitgliedstaaten der Kommission binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung Vorentwürfe ein. Binnen 75 Tagen hört die Kommission den durch die Entscheidung 78/174/EWG (1) eingesetzten Ausschuß auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur an, trifft eine Entscheidung und unterrichtet den Rat davon.

    Jeder Mitgliedstaat kann binnen 30 Tagen nach dieser Unterrichtung den Rat befassen. Dieser kann mit qualifizierter Mehrheit binnen 45 Tagen eine abweichende Entscheidung treffen. Wird der Rat von keinem Mitgliedstaat befasst oder entscheidet er nicht innerhalb der vorgenannten Frist, so wird die Entscheidung der Kommission rechtskräftig.

    Die Entscheidung der Kommission oder des Rates wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    (3) Nach Abschluß der von der Gemeinschaft unterstützten Arbeiten legt die Kommission dem Rat einen Bericht vor.

    Artikel 5

    (1) Wird ein Vorhaben, für das eine Finanzhilfe gewährt wurde, nicht wie vorgesehen ausgeführt oder sind die vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellt, so kann die Finanzhilfe durch eine Entscheidung der Kommission gekürzt oder widerrufen werden.

    Gegebenenfalls ungerechtfertigt gezahlte Beträge sind der Gemeinschaft von dem betreffenden Begünstigten innerhalb von zwölf Monaten nach Zustellung der Entscheidung zurückzuerstatten.

    (2) Unbeschadet der Kontrollen, welche die Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften vornehmen, und unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 206a des Vertrages sowie jeglicher Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages führen die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats und die Bediensteten der Kommission oder andere von dieser hierzu beauftragten Personen Nachprüfungen an Ort und Stelle oder Erhebungen über die finanziell unterstützten Vorhaben durch. Die Kommission setzt für die Durchführung dieser Nachprüfungen Fristen und informiert den Mitgliedstaat im voraus, um jede erforderliche Hilfe zu erhalten.

    (3) Mit diesen Nachprüfungen an Ort und Stelle oder Erhebungen über die finanziell unterstützten Vorhaben soll festgestellt werden,

    a) ob die verwaltungsmässige Abwicklung den Gemeinschaftsvorschriften entspricht;

    b) ob Belege vorhanden sind, und ob diese mit den finanziell unterstützten Vorhaben übereinstimmen;

    c) unter welchen Bedingungen die Vorhaben durchgeführt und überprüft werden;

    d) ob die durchgeführten Arbeiten den Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe entsprechen.

    (4) Die Kommission kann die Zahlung der Zuschüsse für ein Vorhaben aussetzen, wenn bei einer Kontrolle Unregelmässigkeiten oder eine bedeutende Änderung der Art oder der Bedingungen des Vorhabens, die der Kommission nicht zur Genehmigung vorgelegt worden sind, festgestellt werden.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1984.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BRUTON

    (1) ABl. Nr. C 10 vom 16. 1. 1984, S. 83.

    (2) ABl. Nr. C 341 vom 19. 12. 1983, S. 4.

    (1) ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1978, S. 16.

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