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Document 31984R2541

    Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 der Kommission vom 4. September 1984 zur Festsetzung einer Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von in Frankreich hergestelltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in die anderen Mitgliedstaaten

    ABl. L 238 vom 6.9.1984, p. 16–18 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003; Aufgehoben durch 32003R2336

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/2541/oj

    31984R2541

    Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 der Kommission vom 4. September 1984 zur Festsetzung einer Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von in Frankreich hergestelltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in die anderen Mitgliedstaaten

    Amtsblatt Nr. L 238 vom 06/09/1984 S. 0016 - 0018
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0035
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0082
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0035
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0082


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2541/84 DER KOMMISSION vom 4. September 1984 zur Festsetzung einer Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von in Frankreich hergestelltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in die anderen Mitgliedstaaten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 46,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der in Frankreich erzeugte Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs unterliegt einer innerstaatlichen Regelung, die die gleiche Wirkung wie eine nationale Marktorganisation hat. Die bestehende Wirtschaftsregelung umfasst insbesondere Elemente betreffend Erzeugung und Preise der im Rahmen von Quoten erzeugten Alkoholmengen und beeinflusst darüber hinaus Mengen und Preise des in der freien Verfügung der Erzeuger belassenen Alkohols. Die genannte Regelung schafft einen Anreiz zur Ausfuhr dieses sogenannten freigestellten Alkohols, da dieser im Falle der Vermarktung in Frankreich einer Ausgleichsbelastung unterliegt. Die Höhe dieser Ausgleichsbelastung führt dazu, daß Besitzer von "freigestelltem" Alkohol diesen mit Rücksicht auf den Verkaufspreis und den von den Alkoholdienststellen für weiterverkauften Alkohol geforderten Preiszuschlag ausführen.

    Ziemlich erhebliche Mengen unvergällten landwirtschaftlichen Alkohols französischen Ursprungs werden seit einem repräsentativen Zeitraum auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten zu Preisen angeboten, die unter den auf diesen Märkten für einheimische Erzeugnisse geforderten Preisen liegen. Daraus ergibt sich eine Störung der Märkte der anderen Mitgliedstaaten, die die Folge der durch die obengenannte französische Regelung ermöglichte Preispolitik ist. Diese Regelung beeinträchtigt somit im Wettbewerb die Produktion der anderen Mitgliedstaaten bei Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der in unvergällter Form angeboten wird.

    Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge kann eine ähnliche Störung bei vergälltem landwirtschaftlichem Alkohol nicht nachgewiesen werden.

    Es ist daher notwendig, Maßnahmen nach Artikel 46 des Vertrages zu ergreifen und eine Ausgleichsabgabe für französische Ausfuhren von unvergälltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs festzusetzen.

    Der Betrag dieser Ausgleichsabgabe muß in einer Höhe festgesetzt werden, die die Wiederherstellung des Gleichgewichts ermöglicht. Er muß also den Unterschied decken zwischen dem niedrigsten Frei-Grenze-Preis, zu dem repräsentative Mengen unvergällten französischen Alkohols auf dem Markt der anderen Mitgliedstaaten angeboten werden, und einem Angebotspreis, der derzeit bei 48 ECU/hl liegt und als normaler Preis für unvergällten Alkohol auf den Märkten der Gemeinschaft gelten könnte, wenn keine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen vorläge. Um jede Gefahr der überhöhten Festsetzung der Ausgleichsabgabe zu vermeiden, die sich aus den pauschalen Berechnungsgrundlagen ergeben könnte, ist es zweckmässig, diesen Betrag entsprechend zu kürzen.

    Die so festgesetzte Ausgleichsabgabe berührt nicht die gemeinsame Agrarpolitik, die repräsentativen Wechselkurse kommen also nicht zur Anwendung. Aus Gründen der administrativen Vereinfachung ist es zweckmässig, die für die Umrechnung bestimmter spezifischer im Gemeinsamen Zolltarif eingetragener Zölle verwendeten Kurse zugrunde zu legen.

    Die Kommission hat die Entwicklung des Handels und der Preise für die betreffenden Erzeugnisse ständig zu verfolgen und die Höhe der Ausgleichsabgabe gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bei der Festsetzung verwendeten Elemente zu berichtigen und/oder gegebenenfalls anzupassen. Aufgrund der derzeitigen Preise ist es nicht erforderlich, einen Mechanismus einzuführen, durch den vermieden wird, daß die Anwendung der Abgabe zu einer Anhebung der Preise des eingeführten französischen Alkohols auf ein Niveau führt, das über dem in dem betreffenden Einfuhrmitgliedstaat für einheimischen, unvergällten, landwirtschaftlichen Alkohol für ganz bestimmte Verwendungen üblichen Preis liegt. Um die entsprechenden Bewertungen durchführen zu können, muß die Kommission über geeignete Informationen verfügen.

    Es ist zweckmässig, zwischen der Veröffentlichung dieser Verordnung und ihrem Inkrafttreten eine Frist vorzusehen, um soweit wie möglich zu vermeiden, daß die Durchführung der laufenden Vorgänge behindert wird. Es ist ferner zweckmässig, die Ausgleichsabgabe auf die vor dem 1. Oktober 1984 im Rahmen von vor dem 1. März 1984 abgeschlossenen Verträge ausnahmsweise nicht anzuwenden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse: >PIC FILE= "T0026136">

    (2) Für die Anwendung dieser Verordnung gilt als Erzeugnis nach Absatz 1 jeder unvergällte Äthylalkohol, dem keine Bescheinigung der zuständigen französischen Stellen beigefügt ist, aus der a) sein nicht landwirtschaftlicher Ursprung im Sinnedes Vertrages oder

    b) die gemäß den in Frankreich geltenden Bestimmungendurchgeführte Vergällung

    hervorgeht.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten ausser Frankreich erheben bei der Abfertigung zum freien Verkehr von in Frankreich hergestelltem Äthylalkohol gemäß Artikel 1 eine Ausgleichsabgabe, deren Betrag auf 0,04 ECU je % vol und hl Erzeugnis festgesetzt ist.

    (2) Die Erzeugnisse nach Artikel 1 gelten als in Frankreich gewonnen, sofern nicht nach Überzeugung der zuständigen Behörden des zum freien Verkehr abfertigenden Mitgliedstaats nachgewiesen ist, daß sie anderswo gewonnen wurden.

    Artikel 3

    (1) Artikel 2 ist nicht anwendbar, wenn Frankreich die Ausgleichsabgabe bei der Erfuellung der Versandzollförmlichkeiten für das betreffende Erzeugnis erhebt.

    (2) Erhebt Frankreich die Ausgleichsabgabe nach Artikel 2 Absatz 1, so trägt das zur Begründung des Gemeinschaftscharakters des Erzeugnisses ausgestellte Dokument in dem Feld "Warenbezeichnung" eine der folgenden Angaben:

    "Ausgleichsabgabe erhoben - Verordnung (EWG) Nr. 2541/84",

    "Udligningsafgift opkrävet - Forordning (EÖF) nr. 2541/84",

    >PIC FILE= "T0026137">

    "Countervailing charge applied - Regulation (EEC) No 2541/84",

    "Taxe compensatoire perçü - Règlement (CEE) n° 2541/84",

    "Tassa di compensazione riscosa - Regolamento (CEE) n. 2541/84",

    "Compenserende heffing tögepast - Verordening (EEG) nr. 2541/84".

    (3) Die im vorstehenden Absatz genannte Angabe wird durch den Stempel der dieses Dokument ausstellenden Zollstelle bestätigt.

    (4) Wird das zur Begründung des Gemeinschaftscharakters des Erzeugnisses ausgestellte Dokument durch ein neues Dokument ersetzt, so enthält letzteres die Wiedergabe der in Absatz 2 genannten Angabe aus dem Originaldokument ; diese Angabe muß mit dem Dienstsiegel der zuständigen Zollstelle beglaubigt sein.

    Artikel 4

    Der Betrag der Ausgleichsabgabe wird mit Hilfe der in der Allgemeinen Regel C 3 des Gemeinsamen Zolltarifs genannten Umrechnungskurse in Landeswährung umgerechnet.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen für ihr Land zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit.

    Sie teilen der Kommission ferner am 15. jeden Monats für den vorangegangenen Monat mit Angabe der betreffenden Mengen die Entwicklung a) der für eingeführten Alkohol festgestellten Frei-Grenze-Preise,aufgeteilt nach - Alkoholkategorie (synthetischer Alkohol oderlandwirtschaftlicher Alkohol ; in letzterem Fallunterteilt in unvergällten und vergälltenAlkohol) und nach

    - Ausfuhrland,

    b) der auf ihrem jeweiligen Markt für den einheimischenAlkohol - frei Verbraucher - bezahltenPreise, aufgeteilt nach den verschiedenen Verwendungszwecken,

    mit.

    (2) Die Kommission verfolgt ständig die Entwicklung des Handels der dieser Verordnung unterworfenen Erzeugnisse, insbesondere anhand der nach Absatz 1 gelieferten Angaben. Im Falle einer erheblichen Änderung der bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe zugrunde gelegten Elemente passt die Kommission sie entsprechend an.

    Die Kommission überprüft diese Elemente regelmässig, mindestens aber einmal alle sechs Monate.

    Artikel 6

    Auf Antrag des Betroffenen wird die Ausgleichsabgabe nicht erhoben, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, a) die, im Falle der Anwendung von Artikel 2, zumzollrechtlich freien Verkehr abgefertigt oder für dieim Falle der Anwendung von Artikel 3 vor dem 1.Oktober 1984 die Versandzollförmlichkeiten erfuelltworden sind, und

    b) für welche der mit dem Einzug der Ausgleichsabgabebeauftragten zuständigen Stelle erschöpfendnachgewiesen wird, daß sie im Rahmen eines vordem 1. März 1984 abgeschlossenen Vertrages geliefertwerden.

    In diesem Fall gelten, falls die zuständige Stelle nach Buchstabe b) in Frankreich ansässig ist, die Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 2 und 3.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. September 1984

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Gaston THORN

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