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Document 31984R0942

    Verordnung (EWG) Nr. 942/84 der Kommission vom 5. April 1984 zur Festsetzung der ab 9. April 1984 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei Interventionen auf dem Rindfleischsektor und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 892/84

    ABl. L 96 vom 6.4.1984, p. 25–29 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/05/1984; Aufgehoben durch 31984R1222

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/942/oj

    31984R0942

    Verordnung (EWG) Nr. 942/84 der Kommission vom 5. April 1984 zur Festsetzung der ab 9. April 1984 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei Interventionen auf dem Rindfleischsektor und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 892/84

    Amtsblatt Nr. L 096 vom 06/04/1984 S. 0025 - 0029


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 942/84 DER KOMMISSION

    vom 5. April 1984

    zur Festsetzung der ab 9. April 1984 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei Interventionen auf dem Rindfleischsektor und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 892/84

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c),

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 868/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festsetzung des Orientierungspreises und des Interventionspreises für ausgewachsene Rinder für das Wirtschaftsjahr 1984/85 (2), insbesondere auf Artikel 3 Nummer 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1302/73 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Intervention bei Rindfleisch (3) sind Qualitäten und Angebotsformen der anzukaufenden Erzeugnisse so festzusetzen, daß erstens der Notwendigkeit einer wirksamen Marktstützung sowie dem Gleichgewicht zwischen dem betreffenden Markt und den Märkten konkurrierender tierischer Erzeugnisse und zweitens den finanziellen Verantwortlichkeiten Rechnung getragen wird, die der Gemeinschaft dabei zufallen. Es empfiehlt sich deshalb, die Ankäufe auf bestimmte Angebotsformen von Fleisch zu beschränken.

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 869/84 vom 31. März 1984 (4) hat der Rat für drei Jahre die versuchsweise Anwendung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 (5) eingeführten gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder bei der Durchführung der Interventionsmaßnahmen beschlossen. Die Qualitäten und Angebotsformen der Erzeugnisse, die von den Interventionsstellen angekauft werden können, müssen also auf der Grundlage dieses Schemas festgesetzt werden.

    Die unteren und oberen Grenzen, innerhalb derer die Mitgliedstaaten die Ankaufspreise nach Maßgabe der Unterteilung der Klassen anpassen können, die sie gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 vornehmen, müssen für alle Qualitäten festgesetzt werden.

    Das gleichzeitige Angebot von Vorder- und Hintervierteln desselben halben Tierkörpers erleichtert die Kontrollen der Interventionsstelle hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über Qualität und Klassifizierung des angebotenen Fleisches. Es ist daher die Möglichkeit vorzusehen, daß die Interventionsstellen im Hinblick darauf verlangen können, daß ihnen die beiden Viertel zusammen angeboten werden.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 892/84 der Kommission vom 31. März 1984 zur Festsetzung der ab 2. April 1984 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei Interventionen auf dem Rindfleischsektor (6) ist aufzuheben.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Interventionsstellen kaufen ab 9. April 1984 die nach den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 angebotenen Hinterviertel bestimmter Qualitäten ausgewachsener Rinder zu Preisen an, die im Anhang festgesetzt werden.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Ankaufspreise für jede Qualität können um höchstens 2 ECU erhöht oder um höchstens 5 ECU vermindert werden, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, jede der Klassen des Gemeinschaftsschemas gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 zu unterteilen.

    (3) Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 2 eine Unterteilung der Klassen vornehmen, sind befugt die Interventionskäufe auf bestimmte Unterklassen zu beschränken.

    (4) Gegenstand von Interventionskäufen gemäß den vorstehenden Bedingungen kann nur Fleisch sein, das von männlichen Tieren stammt.

    (5) Auf Verlangen der betreffenden Interventionsstelle legt ihr der Handelsbeteiligte zusammen mit dem angebotenen Hinterviertel das vom selben halben Tierkörper stammende Vorderviertel vor.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EWG) Nr. 892/84 wird mit Wirkung vom 9. April 1984 aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 9. April 1984.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. April 1984

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (2) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 30.

    (3) ABl. Nr. L 132 vom 15. 5. 1973, S. 3.

    (4) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 32.

    (5) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3.

    (6) ABl. Nr. L 91 vom 1. 4. 1984, S. 60.

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