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Document 31984R0700

Verordnung (EWG) Nr. 700/84 der Kommission vom 16. März 1984 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Ammoniumchlorid der Tarifstelle 28.30 A ex I mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 74 vom 17.3.1984, p. 33–33 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1984

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/700/oj

31984R0700

Verordnung (EWG) Nr. 700/84 der Kommission vom 16. März 1984 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Ammoniumchlorid der Tarifstelle 28.30 A ex I mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

Amtsblatt Nr. L 074 vom 17/03/1984 S. 0033 - 0033


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 700/84 DER KOMMISSION

vom 16. März 1984

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Ammoniumchlorid der Tarifstelle 28.30 A ex I mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates vom 16. Dezember 1983 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1984 (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 und 10 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang C aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs A genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs A festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

Für Ammoniumchlorid der Tarifstelle 28.30 A ex I beträgt der individuelle Plafond 35 000 ECU. Am 14. März 1984 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus China den betreffenden Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffende Ware gegenüber China wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 20. März 1984 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3569/83 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in China in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 28.30 A ex I (NIMEXE-Kennziffer 28.30-12) // Ammoniumchlorid // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel den 16. März 1984

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 362 vom 24. 12. 1983, S. 1.

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