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Document 31984D0636

    84/636/EWG: Beschluß des Rates vom 13. Dezember 1984 über ein drittes gemeinsames Programm zur Förderung des Austauschs junger Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft

    ABl. L 331 vom 19.12.1984, p. 36–38 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1984/636/oj

    31984D0636

    84/636/EWG: Beschluß des Rates vom 13. Dezember 1984 über ein drittes gemeinsames Programm zur Förderung des Austauschs junger Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 331 vom 19/12/1984 S. 0036 - 0038
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0126
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0126


    *****

    BESCHLUSS DES RATES

    vom 13. Dezember 1984

    über ein drittes gemeinsames Programm zur Förderung des Austauschs junger Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft

    (84/636/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Es ist Aufgabe der Gemeinschaft, junge Arbeitskräfte durch konkrete Maßnahmen zu unterstützen.

    Nach Artikel 50 des Vertrages obliegt es den Mitgliedstaaten, den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms zu fördern.

    Jungen Arbeitskräften sollten grössere Chancen geboten werden, in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzland ihre Berufsbildung, ihre Kenntnisse in bezug auf Kultur und Sprache sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern.

    Der Austausch junger Arbeitskräfte muß gleichlaufend mit den Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung Jugendlicher durchgeführt werden; er muß jedoch aufgrund seiner Ziele und der Art der Maßnahmen seinen Eigencharakter bewahren.

    Die Erfahrungen bei der Durchführung des zweiten gemeinsamen Programms zur Förderung des Austauschs junger Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft (3) sind positiv, und die Leitlinien, auf die sich dieses Programm stützte, müssen im Rahmen eines dritten Programms bestätigt werden.

    In Anbetracht der gegenwärtigen Beschäftigungslage ist auch den arbeitssuchenden Jugendlichen die Möglichkeit einzuräumen, an dem Austauschprogramm teilzunehmen.

    Neben den stark auf den Beruf ausgerichteten Praktika von längerer Dauer sollten versuchsweise Praktika von kürzerer Dauer in Form von Studien- und Ausbildungsaufenthalten beibehalten und ausgebaut werden, die den jungen Arbeitskräften einen tieferen Einblick in die Arbeitswelt und Lebensverhältnisse im Gastland ermöglichen.

    Die Organe der Gemeinschaft haben zu der Durchführung des dritten gemeinsamen Programms einen wesentlichen Beitrag zu leisten.

    Es empfiehlt sich, die Mitwirkung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen oder Verbänden zu sichern, die nach ihrer Struktur, der Art ihrer Tätigkeiten und ihrer praktischen Leistungsfähigkeit in der Lage sind, sich maßgeblich an der Durchführung des Programms zu beteiligen.

    Die Erstellung eines dritten gemeinsamen Programms zur Förderung des Austauschs junger Arbeitskräfte innerhalb der Gemeinschaft ist zur Verwirklichung eines der Ziele der Gemeinschaft erforderlich. Im Vertrag sind besondere Befugnisse für die Annahme dieses Beschlusses nicht vorgesehen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Als »Austausch junger Arbeitskräfte" im Sinne dieses Beschlusses gelten Maßnahmen zur Durchführung von Praktika für junge Arbeitskräfte nach Maßgabe des Artikels 2 in einem Mitgliedstaat, der nicht ihr Wohnsitzstaat ist, mit dem Ziel

    - der Erweiterung ihrer Berufskenntnisse oder der Bereicherung ihrer praktischen Erfahrung,

    - der Förderung des Bewusstwerdens der Arbeitsweltprobleme,

    - der Vermittlung von Kontakten mit den Berufskreisen des Gastlandes,

    - der Verbesserung ihrer Kenntnisse der Lebensbedingungen und sozialen Verhältnisse im Gastland sowie

    - der Förderung einer geeigneten Unterrichtung über die Ziele und das Funktionieren der Gemeinschaft.

    (2) Die Praktika nach Absatz 1 können von längerer oder kürzerer Dauer sein.

    Artikel 2

    (1) Zu dem Austausch können junge Arbeitskräfte zugelassen werden, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und

    - 18 bis 28 Jahre alt sind und eine Stelle haben oder nach den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sind,

    - eine Berufsgrundausbildung oder praktische Berufserfahrung besitzen.

    (2) Die Kommission kann nach den in Artikel 9 vorgesehenen Anhörungen ausnahmsweise junge Arbeitskräfte zum Austausch zulassen, die zwar die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfuellen, für die aber ein Austausch von besonderem Interesse ist.

    Artikel 3

    (1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Arbeitsvermittlungsstellen der Mitgliedstaaten werden mit der Durchführung des Austauschs Einrichtungen oder Verbände betraut, die auf europäischer Ebene tätig sein können - einschließlich der Jugendorganisationen - und die aufgrund ihrer Fähigkeit zur reibungslosen Abwicklung des Austauschs von der Kommission nach Stellungnahme der Mitgliedstaaten anerkannt worden sind.

    (2) Die einzelnen Verträge, die die Kommission mit den vorgenannten Einrichtungen oder Verbänden über Austauschvorhaben schließt, regeln die Bedingungen für die Durchführung des Austauschs, die Pflichten der betreffenden Einrichtung oder des betreffenden Verbandes sowie die finanziellen Verpflichtungen.

    (3) Die Kommission holt die Stellungnahme der betreffenden Mitgliedstaaten ein, bevor sie die Austauschvorhaben genehmigt.

    Artikel 4

    Als »Praktika von längerer Dauer" gelten auf den Beruf ausgerichtete Praktika von einer Dauer zwischen vier und sechzehn Monaten bei einem Arbeitgeber im Gastland. Diese Praktika sollen den Teilnehmern insbesondere die Möglichkeit geben, ihre Berufskenntnisse zu erweitern und sich dabei mit dem Leben im Unternehmen vertraut zu machen.

    Artikel 5

    Als »Praktika von kürzerer Dauer" gelten Studien- und Ausbildungsaufenthalte, die den Teilnehmern insbesondere einen tieferen Einblick in die Arbeitswelt und Lebensverhältnisse im Gastland ermöglichen sollen. Diese Praktika erstrecken sich grundsätzlich auf einen Zeitraum zwischen drei Wochen und drei Monaten.

    Artikel 6

    Für die jungen Arbeitskräfte, die sich an den in diesem Beschluß vorgesehenen Praktika beteiligen, ist im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften die Regelung anwendbar, die aufgrund der Artikel 48, 49 und 51 des Vertrages mit dem Ziel der Verwirklichung der Freizuegigkeit für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, eingeführt wurde.

    Für die Jugendlichen, auf die die Artikel 48, 49 und 51 des Vertrages keine Anwendung finden, sorgt die Kommission dafür, daß die Trägereinrichtungen oder -verbände geeignete Versicherungsverträge erstellen.

    Artikel 7

    (1) Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und der geltenden Praxis zur Durchführung des Austauschs bei.

    (2) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls die Koordinierungstelle, mit denen sich die in Artikel 3 genannten Einrichtungen oder Verbände in Verbindung setzen, um die Austauschvorhaben zu prüfen und die Organisation und Durchführung der Praktika zu erleichtern.

    Artikel 8

    Um die Intensivierung des Austauschs zu erleichtern, kann die Kommission in den Grenzen der Mittel des Haushaltsplans der Gemeinschaften Zuschüsse gewähren, die folgendes umfassen:

    - einen Fahrtkostenzuschuß, dessen Betrag nach der Entfernung gestaffelt werden kann, für die Hin- und Rückreise zwischen dem Wohnort und dem Ort des Praktikums bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten und

    - einen Pauschalzuschuß je Praktikant und Woche oder - ausnahmsweise in Fällen einer Austauschförderung - einen Zuschuß je Austauschvorhaben.

    Bei den Praktika kann eine zusätzliche Beihilfe je Praktikant und Woche für eine Sprachausbildung gewährt werden.

    Artikel 9

    Die Kommission hört in den in diesem Beschluß vorgesehenen Fällen sowie zu allen wichtigen seine Durchführung betreffenden Fragen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, der Berufsorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, der europäischen Organisationen, die auf dem Gebiet des Austauschs eine besondere Sachkenntnis und direkte Erfahrung haben, sowie das Jugendforum der Europäischen Gemeinschaften an.

    Artikel 10

    Die Kommission trifft die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen. Artikel 11

    Die Kommission unterbreitet dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über den Ablauf des Austauschs mit einer Gesamtbeurteilung der Durchführung.

    Artikel 12

    Der Rat überprüft diesen Beschluß auf Vorschlag der Kommission spätestens am 31. Dezember 1990.

    Artikel 13

    Dieser Beschluß gilt ab 1. Januar 1985.

    Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1984.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. QUINN

    (1) ABl. Nr. C 337 vom 17. 12. 1984.

    (2) Stellungnahme vom 21. November 1984 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. L 185 vom 21. 7. 1979, S. 24.

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