Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31984D0362

    84/362/EWG: Beschluß des Rates vom 12. Juli 1984 über den Abschluß des Briefwechsels zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Neuseeland über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch mit einer Vereinbarung betreffend Absatz 1 der Klausel 2 dieses Abkommens

    ABl. L 187 vom 14.7.1984, p. 75–75 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1988

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1984/362/oj

    Related international agreement

    31984D0362

    84/362/EWG: Beschluß des Rates vom 12. Juli 1984 über den Abschluß des Briefwechsels zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Neuseeland über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch mit einer Vereinbarung betreffend Absatz 1 der Klausel 2 dieses Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 187 vom 14/07/1984 S. 0075
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0151
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0151


    *****

    BESCHLUSS DES RATES

    vom 12. Juli 1984

    über den Abschluß des Briefwechsels zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Neuseeland über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch mit einer Vereinbarung betreffend Absatz 1 der Klausel 2 dieses Abkommens

    (84/362/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Empfehlung der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Rahmen des Selbstbeschränkungsabkommens mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Schaf- und Ziegenfleischsektor (1) hat sich Neuseeland durch einen Briefwechsel (2) verpflichtet, seine Ausfuhren nach bestimmten als empfindliche Zonen geltenden Märkten der Gemeinschaft zu begrenzen. Diese Verpflichtung ist jedoch bis zum 31. März 1984 befristet.

    Die Bedingungen, die die Anerkennung der genannten Zonen begründet haben, haben sich nicht geändert, so daß die Verlängerung der Vereinbarungen über die Beschränkung der Ausfuhren nach diesen Zonen vorzusehen ist.

    Die Gemeinschaft hat diesbezueglich Verhandlungen mit Neuseeland geführt, und diese Verhandlungen haben zur Paraphierung eines Abkommens mit diesem Land geführt -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Der Briefwechsel zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Neuseeland über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch mit einer Vereinbarung betreffend Absatz 1 der Klausel 2 dieses Abkommens wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    (2) Der Wortlaut des Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, den in Artikel 1 genannten Briefwechsel rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 1984.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. DUKES

    (1) ABl. Nr. L 275 vom 18. 10. 1980, S. 28.

    (2) ABl. Nr. L 275 vom 18. 10. 1980, S. 36.

    Top