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Document 31984D0148

    84/148/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 1984 zur Genehmigung eines Programms für die Verarbeitung und Vermarktung von Blumen und Zierpflanzen in der Region Apulien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    ABl. L 73 vom 16.3.1984, p. 81–81 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/12/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1984/148/oj

    31984D0148

    84/148/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 1984 zur Genehmigung eines Programms für die Verarbeitung und Vermarktung von Blumen und Zierpflanzen in der Region Apulien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 073 vom 16/03/1984 S. 0081 - 0081


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 5. März 1984

    zur Genehmigung eines Programms für die Verarbeitung und Vermarktung von Blumen und Zierpflanzen in der Region Apulien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates

    (Nur der italienische Text ist verbindlich)

    (84/148/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 (2), insbesondere auf den Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die italienische Regierung hat am 13. September 1983 das Programm für die Verarbeitung und Vermarktung von Blumen und Zierpflanzen in der Region Apulien mitgeteilt.

    Das genannte Programm betrifft die Entwicklung der Erzeugung und des Handels mit Blumen und Pflanzschulerzeugnissen unter anderem durch die Schaffung von regionalen Vermarktungszentren, durch die Schaffung oder Modernisierung von Markthallen sowie durch die Schaffung oder Modernisierung von Hallen zur Aufbereitung, Lagerung und Verpackung; dieser Teil des Programms stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar;

    Die Genehmigung des Programms berührt nicht die Entscheidungen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 über die gemeinschaftliche Finanzierung von Vorhaben getroffen werden, insbesondere im Hinblick auf eine Überprüfung, welche Investitionen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung für einen Zuschuß aus dem EAGFL in Betracht kommen;

    Das Programm enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den betroffenen Bereich erreicht werden können; die geplante Frist für die Durchführung des Programms überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.

    Die Genehmigung des Programms kann nur im Hinblick auf die in Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Anträge erfolgen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Das von der italienischen Regierung am 13. September 1983 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte Programm für die Verarbeitung und Vermarktung von Blumen und Zierpflanzen in der Region Apulien wird genehmigt.

    (2) Die Genehmigung des Programms erstreckt sich nur auf solche Vorhaben, die vor dem 30. April 1984 eingereicht worden sind.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an Italien gerichtet.

    Brüssel, den 5. März 1984

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1.

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