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Document 31984D0021
84/21/EEC: Commission Decision of 21 December 1983 authorizing the United Kingdom to extend intra-Community surveillance in respect of imports of bananas originating in certain third countries and put into free circulation in the other Member States (Only the English text is authentic)
84/21/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1983 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Verlängerung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von aus bestimmten Drittländern stammenden und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Bananen (Nur der englische Text ist verbindlich)
84/21/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1983 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Verlängerung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von aus bestimmten Drittländern stammenden und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Bananen (Nur der englische Text ist verbindlich)
ABl. L 20 vom 25.1.1984, p. 17–17
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1984
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Extended validity | 31980D0776 | 31/12/1984 |
84/21/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1983 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Verlängerung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von aus bestimmten Drittländern stammenden und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Bananen (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 020 vom 25/01/1984 S. 0017 - 0017
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1983 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Verlängerung einer innergemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von aus bestimmten Drittländern stammenden und in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen Bananen (Nur der englische Text ist verbindlich) (84/21/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 115, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 80/776/EWG (1), geändert durch die Entscheidung 80/920/EWG (2), hat die Kommission das Vereinigte Königreich ermächtigt, aus bestimmten Drittländern, die nicht AKP-Länder sind (3), stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Bananen der Tarifstelle 08.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs einer innergemeinschaftlichen Überwachung zu unterwerfen. Mit der Entscheidung 82/939/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1982 (4) wurde die genannte Überwachung bis zum 31. Dezember 1983 verlängert. Am 29. November 1983 hat die Regierung des Vereinigten Königreichs einen Antrag eingereicht um ermächtigt zu werden, diese Überwachung bis zum 31. Dezember 1984 aufrechtzuerhalten. Die Gründe, die die Kommission zum Erlaß der Entscheidung 80/776/EWG veranlasst haben, bestehen weiter fort, nämlich die Notwendigkeit, die Effizienz der handelspolitischen Maßnahmen zu gewährleisten, die das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Einfuhren von aus bestimmten Drittländern, die nicht AKP-Länder sind, stammenden Bananen treffen muß, um das im Protokoll Nr. 4 zum Abkommen von Lome genannte Ziel zu verwirklichen. Daher empfiehlt es sich, das Vereinigte Königreich zu ermächtigen, die innergemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse fortzusetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gültigkeit der Entscheidung 80/776/EWG, geändert durch die Entscheidung 80/920/EWG, wird bis zum 31. Dezember 1984 verlängert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1983 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 224 vom 27. 8. 1980, S. 15. (2) ABl. Nr. L 261 vom 4. 10. 1980, S. 19. (3) Bolivien, Kanada, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, El Salvador, Ecuador, USA, Guatemala, Nicaragua, Panama, Philippinen, Dominikanische Republik, Venezuela, Honduras, Haiti, Mexiko. (4) ABl. Nr. L 383 vom 31. 12. 1982, S. 15.