This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31983R3137
Council Regulation (EEC) No 3137/83 of 4 November 1983 opening, allocating and providing for the administration of a Community tariff quota for certain wines having a registered designation of origin, falling within subheading ex 22.05 C of the Common Customs Tariff and originating in Yugoslavia (1983)
Verordnung (EWG) Nr. 3137/83 des Rates vom 4. November 1983 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien (1983)
Verordnung (EWG) Nr. 3137/83 des Rates vom 4. November 1983 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien (1983)
ABl. L 307 vom 9.11.1983, p. 1–5
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1983
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Partial suspension | 31982R3000 | Teilweise Aussetzung | DD | 12/11/1983 |
Verordnung (EWG) Nr. 3137/83 des Rates vom 4. November 1983 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien (1983)
Amtsblatt Nr. L 307 vom 09/11/1983 S. 0001 - 0006
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3137/83 DES RATES vom 4. November 1983 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien (1983) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: In Artikel 22 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (1) ist vorgesehen, daß bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien, die im Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 18. Juli 1983 aufgeführt sind, im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 12 000 Hektolitern zu Zollsätzen in Höhe von 70 v. H. der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Diese Weine müssen in Behältnissen von zwei Litern oder weniger gestellt werden, und es muß ihnen eine Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung beigefügt sein, die dem im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Muster entspricht. Jedoch sieht eine der Schlussakte zum Kooperationsabkommen beigefügte Erklärung vor, daß diese Maßnahme ab Inkrafttreten des Abkommens pro rata temporis anzuwenden ist. Es ist deshalb zweckmässig, ein Zollkontingent von 9 000 hl für die Zeit bis zum 31. Dezember 1983 zu eröffnen. Bei den genannten Weinen ist der Referenzpreis frei Grenze einzuhalten. Damit für sie das Zollkontingent zur Anwendung kommen kann, muß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1595/83 (3), erfuellt sein. Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in den Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden. Der Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch gewahrt werden, daß bei der Ausnutzung des Gemeinschaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Damit die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst weitgehend berücksichtigt wird, ist diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen, der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren der genannten Waren aus Jugoslawien und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist. In den letzten drei Jahren über die statistische Angaben vorliegen, verteilen sich die Einfuhren der betreffenden Waren aus Jugoslawien in die Gemeinschaft prozentual auf die Mitgliedstaaten wie folgt: 1.2.3.4 // // // // // Mitgliedstaaten // 1980 // 1981 // 1982 // // // // // Benelux // 42,5 // 7,6 // 8,8 // Dänemark // 18,7 // 20,1 // 39,1 // Deutschland // 6,5 // 50,0 // 42,4 // Griechenland // - // - // - // Frankreich // 3,0 // 3,8 // 3,5 // Irland // 1,6 // 0,5 // 0,4 // Italien // 0,7 // 1,7 // 1,5 // Vereinigtes Königreich // 27,0 // 16,3 // 4,3 // // // // Unter Berücksichtigung dieser Angaben und der voraussichtlichen Entwicklung des Marktes für diese Waren, insbesondere der Vorausschätzungen einiger Mitgliedstaaten, lässt sich die ursprüngliche prozentuale Beteiligung an der Kontingentsmenge annähernd wie folgt ermitteln: Benelux 15,6, Dänemark 26,3, Deutschland 36,4, Griechenland 1,4, Frankreich 3,5, Irland 1,4, Italien 1,4, Vereinigtes Königreich 14,0. Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen, wobei die erste Rate zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist, die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben. Um den Importeuren eines jeden Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate des Gemeinschaftszollkontingents auf einer ausreichenden Höhe festzusetzen, die im vorliegenden Fall bei 80 v. H. der Kontingentsmenge liegen könnte. Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und Unterbrechungen auszuschalten, sollte jeder Mitgliedstaat, der seine ursprüngliche Quote fast völlig ausgenutzt hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen. Diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn seine zusätzlich gewährten Quoten fast völlig ausgenutzt sind und so oft es die Reserve zulässt. Die ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen jeweils bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten. Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten von der ursprünglichen Quote eine grössere Restmenge vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Teil davon auf die Reserve übertragen, damit nicht ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat ungentuzt bleibt, während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte. Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Bis zum 31. Dezember 1983 werden die Zollsätze für die nachgenannten Waren mit Ursprung in Jugoslawien im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 9 000 hl auf die für jede Ware angegebene Höhe ausgesetzt: 1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Zollsatz // // // // // // // 22.05 // Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben: // // // C. andere: // // // 1. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt: // // // ex a) von 2 Liter oder weniger: // // // - Weine mit Ursprungsbezeichnung folgender Namen: // // // - Ljutomersko - Ormo £ sko gorice, L £ a £ ski Rizling // // // - Ohrid, Merlot // // // - Herzégovina - Mostar: // // // - Z £ ilavka // // // - Blatina // // // - Fru £ ska Gora, Talijanski Rizling // // // - Oplenac, Lipovac // // // - Istra, Merlot // // // - Tikves: // // // - Krater // // // - Krato £ sija // // // - Srednja i ju £ zna dalmacija: // // // - Dinga £ c // // // - K £ astelet // // // - Crna Gora, Vranac // 10,1 ECU/hl // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Zollsatz // // // // // 22.05 (Forts.) // 2. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt: // // // ex a) von 2 Liter oder weniger: // // // - Weine mit Ursprungsbezeichnung folgender Namen: // // // - Ljutomersko - Ormo £ sko gorice, L £ a £ ski Rizling // // // - Ohrid, Merlot // // // - Herzégovina - Mostar: // // // - Z £ ilavka // // // - Blatina // // // - Fru £ ska Gora, Talijanski Rizling // // // - Oplenac, Lipovac // // // - Istra, Merlot // // // - Tikves: // // // - Krater // // // - Krato £ sija // // // - Srednja i ju £ zna dalmacija: // // // - Dinga £ c // // // - K £ astelet // // // - Crna Gora, Vranac // 11,8 ECU/hl // // // (2) Im Rahmen dieses Zollkontingents wendet die Republik Griechenland Zollsätze an, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakte von 1979 und der Verordnung (EWG) Nr. 287/82 (1) berechnet werden. (3) Für diese Weine ist der Frei-Grenze-Referenzpreis einzuhalten. Damit für sie das Zollkontingent zur Anwendung kommen kann, muß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1595/83, erfuellt sein. (4) Jedem dieser Weine muß bei der Einfuhr eine von der zuständigen jugoslawischen Behörde entsprechend dem im Anhang enthaltenen Muster erteilte Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung beigefügt sein. Artikel 2 (1) Das in Artikel 1 genannte Zollkontingent wird in zwei Raten geteilt. (2) Die erste Rate von 7 200 hl wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt; die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 bis zum 31. Dezember 1983 gelten, belaufen sich auf folgende Mengen: 1.2 // // (in Hektoliter) // Benelux // 1 120, // Dänemark // 1 890, // Deutschland // 2 630, // Griechenland // 100, // Frankreich // 250, // Irland // 100, // Italien // 100, // Vereinigtes Königreich // 1 010. (3) Die zweite Rate des Kontingents, d. h. 1 800 Hektoliter, bildet die Reserve. Artikel 3 (1) Hat ein Mitgliedstaat seine in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzte ursprüngliche Quote oder - bei Anwendung des Artikels 5 - die gleiche Quote abzueglich der auf die Reserve übertragenen Menge zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerundeten zweiten Quote in Höhe von 15 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor, soweit die Reservemenge ausreicht. (2) Ist nach Ausschöpfung seiner ursprünglichen Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 7,5 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor. (3) Ist nach Ausschöpfung seiner zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor. Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve angewandt. (4) In Abweichung von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Ziehungen niedrigerer Quoten als in diesen Absätzen vorgesehen vornehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die vorgesehenen Quoten unter Umständen nicht ausgeschöpft werden. Sie unterrichten die Kommission über die Gründe, die sie zur Anwendung dieses Absatzes veranlasst haben. Artikel 4 Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31. Dezember 1983. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1. Dezember 1983 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote den Teil auf die Reserve, der am 15. November 1983 20 v. H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die betreffende Menge unter Umständen nicht ausgenutzt wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Dezember 1983 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Waren mit, die bis 15. November 1983 einschließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet wurden, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ursprünglichen Quote, den sie auf die Reserve übertragen. Artikel 6 Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mitteilungen übermittelt werden. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. Dezember 1983 über die Reservemenge, die nach den in Anwendung von Artikel 3 erfolgten Übertragungen verbleibt. Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der die Reserve ausgeschöpft wird, auf die jeweils verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, den Restbetrag an. Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit nach Eröffnung der zusätzlichen Quoten, die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben, die fortlaufende Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent erfolgen kann. (2) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Waren freien Zugang zu den ihm zugeteilten Quoten. (3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quoten an. (4) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt. Artikel 8 Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 4. November 1983. Im Namen des Rates Der Präsident C. VAITSOS (1) ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 1983, S. 2. (2) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 48. (1) ABl. Nr. L 30 vom 6. 2. 1982, S. 1.