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Document 31983R3042
Commission Regulation (EEC) No 3042/83 of 28 October 1983 fixing the buying-in prices for hindquarters of beef applicable from 7 November 1983
Verordnung (EWG) Nr. 3042/83 der Kommission vom 28. Oktober 1983 zur Festsetzung der ab 7. November 1983 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei Interventionen auf dem Rindfleischsektor
Verordnung (EWG) Nr. 3042/83 der Kommission vom 28. Oktober 1983 zur Festsetzung der ab 7. November 1983 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei Interventionen auf dem Rindfleischsektor
ABl. L 297 vom 29.10.1983, p. 16–19
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 02/04/1984; Aufgehoben durch 31984R0892
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repeal | 31983R2427 | 07/11/1983 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modified by | 31983R3359 | Ersetzung | Anhang | 30/11/1983 | |
Repealed by | 31984R0892 | 02/04/1984 |
Verordnung (EWG) Nr. 3042/83 der Kommission vom 28. Oktober 1983 zur Festsetzung der ab 7. November 1983 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei Interventionen auf dem Rindfleischsektor
Amtsblatt Nr. L 297 vom 29/10/1983 S. 0016
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3042/83 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1983 zur Festsetzung der ab 7. November 1983 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei Interventionen auf dem Rindfleischsektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1302/73 des Rates (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 427/77 (3), sind Qualitäten und Angebotsformen der anzukaufenden Erzeugnisse so festzusetzen, daß erstens der Notwendigkeit einer wirksamen Marktstützung sowie dem Gleichgewicht zwischen dem betreffenden Markt und den Märkten konkurrierender tierischer Erzeugnisse und zweitens den finanziellen Verantwortlichkeiten Rechnung getragen wird, die der Gemeinschaft dabei zufallen. Es empfiehlt sich deshalb, die Ankäufe auf bestimmte Angebotsformen von Fleisch zu beschränken. Die untere und die obere Grenze der Ankaufspreise müssen so festgesetzt werden, daß die Interventionsstellen dem Wertunterschied des Fleisches je nach Alter, Gewicht, Körperbau und Mastzustand der Tiere Rechnung tragen können. Die oberen Grenzen der Ankaufspreise sind entsprechend der Höhe des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1213/83 des Rates (4) festgesetzten Interventionspreises für das Vermarktungsjahr 1983/84 festzusetzen, wobei die Koeffizienten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2427/83 (6), anzuwenden sind. Das gleichzeitige Angebot von Hinter- und Vorderviertel desselben Tierkörpers erleichtert die Kontrollen der Interventionsstelle hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über Qualität und Klassifizierung des angebotenen Fleisches. Es ist daher die Möglichkeit vorzusehen, daß die Interventionsstellen im Hinblick darauf verlangen können, daß ihnen die beiden Viertel zusammen angeboten werden. Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Interventionsstellen kaufen ab 7. November 1983 die nach den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 angebotenen Hinterviertel zu Preisen an, die innerhalb der im Anhang für die einzelnen Erzeugnisse festgesetzten Grenzen liegen, wobei Alter, Gewicht, Körperform und Mastzustand der Tiere, von denen sie stammen, berücksichtigt werden. Gegenstand von Interventionskäufen gemäß den vorstehenden Bedingungen kann nur Fleisch sein, das von männlichen Tieren stammt. Auf Verlangen der Interventionsstelle ist ihr zusammen mit dem Hinterviertel das vom selben Tierkörper stammende Vorderviertel anzubieten. Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 2427/83 wird mit Wirkung vom 7. November 1983 aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 7. November 1983. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Oktober 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 132 vom 19. 5. 1973, S. 3. (3) ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 16. (4) ABl. Nr. L 132 vom 21. 5. 1983, S. 12. (5) ABl. Nr. L 261 vom 26. 9. 1978, S. 5. (6) ABl. Nr. L 238 vom 27. 8. 1983, S. 22.