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Document 31983R3040

Verordnung (EWG) Nr. 3040/83 der Kommission vom 28. Oktober 1983 zur Durchführung der Artikel 2 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben

ABl. L 297 vom 29.10.1983, p. 13–14 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 31993R2454

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/3040/oj

31983R3040

Verordnung (EWG) Nr. 3040/83 der Kommission vom 28. Oktober 1983 zur Durchführung der Artikel 2 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben

Amtsblatt Nr. L 297 vom 29/10/1983 S. 0013
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0072
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0072


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3040/83 DER KOMMISSION

vom 28. Oktober 1983

zur Durchführung der Artikel 2 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1672/82 (2), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die seit Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 erworbene Erfahrung hat gezeigt, daß gewisse Durchführungsvorschriften zu Artikel 2 der genannten Verordnung erlassen werden müssen.

Insbesondere ist der Begriff der gesetzlich zu erhebenden Abgaben in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung zu klären. Diese Klarstellung ist unter anderem erforderlich, um die Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Beteiligte die Erstattung oder den Erlaß der Eingangsabgaben erlangen kann, wenn nachgewiesen wird, daß die Waren, auf die sich sein Antrag bezieht, im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr alle nach den geltenden Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen für eine Präferenzzollbehandlung erfuellten. Insbesondere sind die Regeln festzulegen, die für den Fall zu beachten sind, daß die betreffende Präferenzzollbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents, eines aufgeteilten oder nicht aufgeteilten Zollplafonds oder einer anderen gleichartigen zolltariflichen Maßnahme gewährt wird.

Die Vorschriften über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangsabgaben können nicht geltend gemacht werden, um die besonderen Bestimmungen über die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik, ausser Kraft zu setzen. Sie können insbesondere nicht zur Begründung einer nachträglichen Vorlage von Unterlagen herangezogen werden, deren Vorlage zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgeschrieben ist. Dies gilt für im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführte Bescheinigungen über die Vorausfestsetzung von Abschöpfungen oder von Abschöpfungen und Währungsausgleichsbeträgen.

Es empfiehlt sich, die Vorschriften dieser Verordnung bei der Erstattung oder dem Erlaß von Ausfuhrabgaben sinngemäß anzuwenden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollbefreiungen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Gesetzlich zu erhebende Abgaben im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 sind die Eingangsabgaben, die in Anwendung der im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Regelung - einschließlich der Bestimmungen über die Gewährung eines ermässigten Zollsatzes oder von Zollfreiheit - auf die betreffenden Waren hätten erhoben werden müssen, wenn alle für die Anwendung dieser Regelung erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt und von den zuständigen Behörden zur Berechnung dieser Abgaben tatsächlich zugrunde gelegt worden wären.

(2) Wenn der Antrag auf Erlaß oder Erstattung damit begründet wird, daß im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Zollkontingents, eines aufgeteilten oder nicht aufgeteilten Zollplafonds oder einer anderen gleichartigen zolltariflichen Maßnahme ein ermässigter Zollsatz oder Zollfreiheit galt, kann er auch nach Ablauf des Zeitraums gestellt werden, für den die entsprechende Maßnahme getroffen worden war.

Die Erstattung oder der Erlaß werden nur gewährt, soweit zur Zeit der Vorlage des mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags auf Erstattung oder Erlaß

- im Falle eines Zollkontingents oder eines aufgeteilten Zollplafonds die im Rahmen dieses Kontingents oder dieses aufgeteilten Zollplafonds vorgesehenen Hoechstmengen für die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft noch nicht erreicht sind;

- im Falle eines nicht aufgeteilten Zollplafonds oder einer sonstigen zolltariflichen Hoechstmenge der normale Zollsatz nicht wieder eingeführt worden ist.

Die Erstattung oder der Erlaß werden auch dann gewährt, wenn die im vorstehenden Unterabsatz genannten Voraussetzungen zwar nicht erfuellt sind, aber aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden der ermässigte Zollsatz oder die Zollfreiheit auf Waren nicht angewandt worden ist, bei deren Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr alle für die Anwendung des ermässigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren.

(3) Wird zur Begründung des Antrags auf Erstattung oder Erlaß ein Ursprungszeugnis, eine Warenverkehrsbescheinigung, ein internes gemeinschaftliches Versandpapier, eine Unterlage, die als internes gemeinschaftliches Versandpapier gilt, oder eine andere entsprechende Unterlage vorgelegt, von deren Vorlage die Gemeinschaftsbehandlung oder die Gewährung eines ermässigten Zollsatzes oder von Zollfreiheit für die eingeführten Waren im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist, so geben die zuständigen Behörden dem Antrag nur statt, wenn ordnungsgemäß nachgewiesen wird:

- daß sich die vorgelegte Unterlage tatsächlich auf die eingeführten Waren bezieht und daß sie im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags alle Voraussetzungen für die Annahme der Unterlage erfuellt;

- daß alle anderen Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung erfuellt sind.

Erstattung oder Erlaß werden bei Gestellung der Waren gewährt. Können die Waren den zuständigen Behörden nicht gestellt werden, so stimmen diese der Erstattung oder dem Erlaß nur zu, wenn aus den ihnen zugänglichen Angaben und Unterlagen hervorgeht, daß die nachträglich vorgelegte Bescheinigung oder das Versandpapier sich tatsächlich auf die betreffenden Waren bezieht.

(4) Zur Begründung eines Antrags auf Erstattung oder Erlaß können keine Bescheinigungen über die Vorausfestsetzung von im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Abschöpfungen oder von Abschöpfungen und Währungsausgleichsbeträgen vorgelegt werden.

(5) Für die Anwendung dieses Artikels gilt gegebenenfalls als Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zeitpunkt jeder anderen Handlung, die nach den geltenden Vorschriften die gleichen Rechtswirkungen wie die Annahme dieser Anmeldung hat.

Artikel 2

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäß auch bei der Erstattung oder dem Erlaß von Ausfuhrabgaben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Sie findet auf Anträge auf Erstattung oder Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben Anwendung, die ab diesem Zeitpunkt buchmässig erfasst werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 1983

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 175 vom 12. 7. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1982, S. 1.

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