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Document 31983R2287

    Verordnung (EWG) Nr. 2287/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung des Artikels 127 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung

    ABl. L 220 vom 11.8.1983, p. 12–12 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1992; Aufgehoben durch 31992R0736

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/2287/oj

    31983R2287

    Verordnung (EWG) Nr. 2287/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung des Artikels 127 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung

    Amtsblatt Nr. L 220 vom 11/08/1983 S. 0012 - 0012
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0047
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0047


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2287/83 DER KOMMISSION

    vom 29. Juli 1983

    zur Durchführung des Artikels 127 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), insbesondere auf Artikel 143,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 127 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83, nachstehend Grundverordnung genannt, sieht vor, daß die Bestimmungen des Kapitels I sowohl für zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Waren mit unmittelbarer Herkunft aus Drittländern als auch für Waren gelten, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, nachdem sie zuvor einem anderen Zollverfahren unterstanden. Jedoch werden Fälle, in denen die Abgabenbefreiung für Waren, die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, nachdem sie zuvor einem anderen Zollverfahren unterstanden, nicht gewährt werden kann, nach dem Verfahren des Artikels 143 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung bestimmt.

    Artikel 27 der Grundverordnung sieht die Befreiung von Eingangsabgaben für Sendungen vor, die von der Post in Paketen, Päckchen oder Briefen zum Empfänger befördert werden und deren Gesamtwert 10 ECU nicht übersteigt.

    Es sollte vermieden werden, daß Wirtschaftsunternehmen durch Schaffung von speziell hierfür vorgesehenen Tätigkeiten oder künstlicher Verlagerung bestehender Tätigkeiten diese Verfügung nützen und somit Wettbewerbsverzerrungen im Gemeinsamen Markt verursachen würden. Um diese Verzerrungen zu vermeiden, erscheint es zweckmässig, vorstehend erwähnte Sendungen, die vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einem anderen Zollverfahren unterworfen wurden, von der Befreiung von den Eingangsabgaben auszuschließen.

    Daher können nur Sendungen der vorstehend erwähnten Kategorie, die von einem Drittland aus direkt an eine natürliche oder juristische Person in der Gemeinschaft befördert werden, zur Zollbefreiung zugelassen werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollbefreiungen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Zollbefreiung im Sinne von Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 gilt nur für Sendungen, die von der Post in Paketen, Päckchen oder Briefen befördert werden und die von einem Drittland aus direkt an eine natürliche oder juristische Person in der Gemeinschaft befördert werden.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juli 1983

    Für die Kommission

    Karl-Heinz NARJES

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.

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