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Document 31983R2186

    Verordnung (EWG) Nr. 2186/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von getrockneten Trauben

    ABl. L 210 vom 2.8.1983, p. 11–12 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/2186/oj

    31983R2186

    Verordnung (EWG) Nr. 2186/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von getrockneten Trauben

    Amtsblatt Nr. L 210 vom 02/08/1983 S. 0011 - 0012


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2186/83 DER KOMMISSION

    vom 29. Juli 1983

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von getrockneten Trauben

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1088/83 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 129 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2543/73 (4), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1404/83 (6), sind auf den Mindestpreis und die Ausgleichsabgabe nach der Umrechnung in Landeswährung mittels der repräsentativen Kurse Koeffizienten anzuwenden. Bestimmte repräsentative Kurse werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1223/83 des Rates (7) am 1. September 1983 geändert. Die Koeffizienten sind deshalb anzupassen.

    In Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 werden Zollverfahren genannt.

    Die Fassung dieses Artikels ist den zollrechtlichen Vorschriften anzupassen.

    Änderungen der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 genannten Koeffizienten können zu einer Anhebung des in Landeswährung ausgedrückten Mindestpreises führen. Dies führt zu Problemen für die Einführer. Es ist also die Möglichkeit vorzusehen, weiterhin den Mindestpreis anzuwenden, der an dem Tag galt, an dem der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gestellt wurde. Um die Gefahr von Einfuhren zu beträchtlich niedrigeren Preisen als dem am Einfuhrtag geltenden Mindestpreis zu verringern, ist der im Rahmen einer solchen Regelung einzuhaltende Mindestpreis um einen bestimmten Betrag zu erhöhen. Die Einfuhrlizenzregelung soll als Grundlage für die praktische Anwendung dieser Bestimmung gelten. Um die Anwendung zu erleichtern, soll die Einfuhrlizenz nur in einem vom Antragsteller bezeichneten Mitgliedstaat gelten.

    Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 gilt die Verordnung bis zum 31. August 1983. Die voraussehbaren Tendenzen bei den von bestimmten Drittländern angewandten Preisen lassen darauf schließen, daß die Einfuhrpreise zu niedrig bleiben werden. Unter diesen Bedingungen ist der Markt der Gemeinschaft ernsten Störungen ausgesetzt, die die in Artikel 39 des Vertrages niedergelegten Ziele gefährden können. Die Schutzmaßnahmen sind also während des Wirtschaftsjahres 1983/84 beizubehalten.

    Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die Einzelheiten der erteilten Einfuhrlizenzen mitzuteilen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    »(3) Auf den Mindestpreis und die Ausgleichsabgabe sind nach der Umrechnung in Landeswährung mittels der repräsentativen Kurse folgende Koeffizienten anzuwenden:

    für DM: 0,892

    für hfl: 0,932

    für Dr: 0,960

    für bfr/lfr: 1,000

    für ffr: 1,059

    für Lit: 1,000

    für Dkr: 0,980

    für £Stg: 0,927

    für Ir£: 1,000."

    2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 3

    (1) Die Zollbehörden vergleichen beim Abschluß der Zollförmlichkeiten zur Überführung in den freien Verkehr bei jeder Warenpartie den Einfuhrpreis mit dem Mindestpreis.

    (2) Der Mindestpreis gilt als eingehalten, wenn sich aus dem in Absatz 1 genannten Vergleich ergibt, daß der Einfuhrpreis in der Währung des einführenden Mitgliedstaats nicht unter dem Mindestpreis liegt, der an dem Tag gilt, an dem die Überführung in den freien Verkehr genehmigt wird."

    3. Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

    »Artikel 5a

    (1) In den Fällen, in denen sich der Antragsteller auf Erteilung einer Einfuhrlizenz in einer zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Lizenz vorzulegenden schriftlichen Erklärung verpflichtet, den Mindestpreis einzuhalten, der in Artikel 2 Absatz 1 genannt ist, an dem Tag der Einreichung des Antrags in Landeswährung umgerechnet und um 4 % erhöht wird, gilt der Mindestpreis nur dann als eingehalten, wenn der so erhöhte Preis eingehalten wurde.

    Die im Rahmen dieses Absatzes erteilten Lizenzen gelten nur in einem vom Antragsteller bezeichneten Mitgliedstaat.

    (2) Gilt Absatz 1, so müssen der Antrag auf Erteilung der Einfuhrlizenz und die Lizenz selbst zusätzlich zu den in Artikel 5 Absatz 5 genannten Angaben folgende Eintragungen enthalten:

    a) in Feld 12:

    ,Einzuhaltender Mindestpreis . . . (Landeswährung/100 kg). Wird dieser Preis nicht eingehalten, so ist die Ausgleichsabgabe anwendbar.'

    b) in Feld 20a:

    ,Die Lizenz gilt in . . . . (vom Antragsteller bezeichneter Mitgliedstaat).'

    Die sich aus den Lizenzen ergebenden Rechte sind nicht übertragbar.

    (3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 gilt der Mindestpreis als eingehalten, wenn sich aus dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vergleich ergibt, daß der Einfuhrpreis in der Währung des einführenden Mitgliedstaats nicht unter dem Mindestpreis liegt, der in der gemäß diesem Artikel erteilten Einfuhrlizenz angegeben ist."

    4. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens am 9. eines jeden Monats über die Mengen von

    - Korinthen und

    - getrockneten Trauben, ausgenommen Korinthen,

    für die im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach Ursprungsländern und unter Angabe der Menge, für die Artikel 5a gilt."

    5. In Artikel 8 wird der »31. August 1983" durch den »31. August 1984" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juli 1983

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 118 vom 5. 5. 1983, S. 16.

    (3) ABl. Nr. 106 vom 30. 10. 1962, S. 2553/62.

    (4) ABl. Nr. L 263 vom 19. 9. 1973, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 290 vom 14. 10. 1982, S. 28.

    (6) ABl. Nr. L 143 vom 2. 6. 1983, S. 23.

    (7) ABl. Nr. L 132 vom 21. 5. 1983, S. 33.

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