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Document 31983R2000

Verordnung (EWG) Nr. 2000/83 des Rates vom 2. Juni 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

ABl. L 230 vom 22.8.1983, p. 1–5 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1982; Stillschweigend aufgehoben durch 31983R2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/2000/oj

31983R2000

Verordnung (EWG) Nr. 2000/83 des Rates vom 2. Juni 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

Amtsblatt Nr. L 230 vom 22/08/1983 S. 0001 - 0005


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2000/83 DES RATES vom 2. Juni 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ausgearbeitet wurde (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die bei der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2793/81 (5), und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 799/83 (7), gesammelten Erfahrungen lassen die Notwendigkeit einiger Verbesserungen dieser Verordnungen erkennen.

Wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorsehen, daß Arbeitsunfälle oder später aufgetretene Berufskrankheiten bei der Bewertung des Grades der Erwerbsunfähigkeit, der Begründung des Leistungsanspruchs oder der Festsetzung des Leistungsbetrags zu berücksichtigen sind, sollte dies auch dann gelten, wenn sie im Geltungsbereich des Rechts eines anderen Mitgliedstaats eingetreten sind. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 sind daher entsprechend zu ändern.

Es ist erforderlich, in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorzusehen, daß deutsche Träger das Nettoarbeitsentgelt für die Feststellung bestimmter Geldleistungen an in Deutschland versicherte und in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Arbeitnehmer berechnen können.

In diesem Anhang muß ferner bestimmt werden, daß bei den Anspruchsvoraussetzungen für eine deutsche Invaliditätsrente nur die deutschen versicherungspflichtigen Beschäftigungen zu berücksichtigen sind.

Wegen Änderungen in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über den Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft muß der genannte Anhang dahingehend geändert werden, daß die Möglichkeit geschaffen wird, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten anzurechnen.

Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 muß geändert werden, um die Fälle von Doppelversicherung bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Landwirtschaft in Deutschland und einer unselbständigen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat zu begrenzen.

Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist zu ändern, weil einerseits eine Umverteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen italienischen Behörden stattgefunden hat und andererseits der für das Rentensondersystem für Bergarbeiter in den Niederlanden zuständige Träger aufgenommen werden soll. (1) ABl. Nr. C 27 vom 2.2.1983, S. 3. (2) ABl. Nr. C 96 vom 11.4.1983, S. 89. (3) ABl. Nr. C 90 vom 5.4.1983, S. 29. (4) ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. (5) ABl. Nr. L 275 vom 29.9.1981, S. 1. (6) ABl. Nr. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. (7) ABl. Nr. L 89 vom 7.4.1983, S. 15.

Es ist ferner notwendig, die Anhänge 3 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu ändern, um insbesondere der Neuordnung der Regelungen über Familienleistungen im Vereinigten Königreich Rechnung zu tragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 61 a) erhält Absatz 5 folgende Fassung:

"(5) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsanspruchs oder der Festsetzung des Leistungsbetrags früher eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt auch die früher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie unter den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären.";

b) wird folgender Absatz angefügt:

"(6) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsanspruchs oder der Festsetzung des Leistungsbetrags später eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt auch die später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie unter den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären, sofern 1. für die früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten kein Leistungsanspruch bestand und

2. für die später eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 5 kein Leistungsanspruch gemäß den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, nach denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht.".

2. Anhang VI wird wie folgt geändert: a) In Teil C "Deutschland" werden folgende Nummern angefügt:

" 14. Für die Gewährung von Geldleistungen nach § 182 Absatz 4,§ 200 Absatz 2 und § 561 Absatz 1 der RVO an Versicherte, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, berechnen die deutschen Versicherungsträger das für die Bemessung der Leistungen maßgebliche Nettoarbeitsentgelt so, als ob sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnten.

15. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften für den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit oder Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf den bisherigen Beruf abzustellen, so werden bei der Prüfung dieses Anspruchs nur nach deutschen Rechtsvorschriften versicherungspflichtige Beschäftigungen berücksichtigt.

".

b) In Abschnitt J "Vereinigtes Königreich" wird folgende Nummer eingefügt:

" 4. 1. Für den Anspruch auf Entbindungsgeld gelten die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit als Zeiten der Anwesenheit in Großbritannien bzw. Nordirland ; dabei gilt Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung so, als ob es sich bei den dortigen Hinweisen auf Wohnzeiten um Hinweise auf Anwesenheitszeiten handelte.

Erfuellt eine Frau, für die gemäß Titel II der Verordnung die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gelten, zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der Niederkunft nicht die in diesen Rechtsvorschriften geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der Anwesenheit in Großbritannien bzw. Nordirland, so gilt sie bezueglich der Erfuellung dieser Voraussetzungen als dort anwesend, wenn sie sich zu dem fraglichen Zeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat aufhielt.

2. Erfuellt eine Frau, deren Ehemann Arbeitnehmer oder Selbständiger ist oder zuletzt war, für den gemäß Titel II der Verordnung die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gelten oder zuletzt galten, nicht die in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs in bezug auf Entbindungsgeld genannten Voraussetzungen hinsichtlich a) der Anwesenheit in Großbritannien bzw. Nordirland zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der Niederkunft, so gilt sie bezueglich der Erfuellung dieser Voraussetzungen als dort anwesend, wenn sie zu dem fraglichen Zeitpunkt mit ihrem Ehemann in einem anderen Mitgliedstaat wohnte oder wenn sie - im Falle des Todes ihres Ehemannes innerhalb von sechs Monaten vor dem in Frage stehenden Zeitpunkt - bei Eintritt seines Todes mit ihm in einem anderen Mitgliedstaat wohnte;

b) einer Zeit der Anwesenheit in Großbritannien bzw. in Nordirland von mehr als 182 Tagen in den 52 Wochen unmittelbar vor der voraussichtlichen Niederkunft bzw. dem Tag der Niederkunft, so gelten von ihrem Ehemann nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit als Zeiten der Anwesenheit in Großbritannien bzw. Nordirland, wenn sie während dieser Zeiten durchweg bei ihm gewohnt hat.

"

3. In Anhang VII erhält Nummer 3 folgende Fassung:

"3. Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Alterssicherung der Landwirte : Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Absatz 10 Buchstabe b) wird nach "Artikel 102 Absatz 2" die Angabe "Artikel 109" eingefügt.

2. Artikel 72 erhält folgende Fassung:

"Durchführung des Artikels 61 Absätze 5 und 6 der Verordnung.

Artikel 72

Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten

(1) In den in Artikel 61 Absätze 5 und 6 der Verordnung genannten Fällen hat der Antragsteller zur Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, zur Begründung des Leistungsanspruchs oder zur Festsetzung des Leistungsbetrags dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder bei der ersten ärztlichen Feststellung der Berufskrankheit für ihn galten, alle Auskünfte über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu erteilen, die er früher oder später erlitten bzw. sich zugezogen hat, als die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für ihn galten, und zwar ohne Rücksicht auf die durch diese früheren oder späteren Fälle verursachte Erwerbsminderung.

(2) Der zuständige Träger berücksichtigt für die Begründung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungsbetrags nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften die durch diese früheren oder späteren Fälle verursachte Erwerbsminderung.

(3) Der zuständige Träger kann bei jedem Träger, der früher oder später zuständig gewesen ist, die Auskünfte einholen, die er für erforderlich hält.

Wurde eine früher oder später eingetretene Erwerbsminderung durch einen Unfall verursacht, der eintrat, als für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats galten, die nicht nach dem Ursprung der Erwerbsminderung unterscheiden, so hat der für die früher oder später eingetretene Erwerbsminderung zuständige Träger oder die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Stelle auf Verlangen des zuständigen Trägers eines anderen Mitgliedstaats Angaben über die früher oder später eingetretene Erwerbsminderung zu machen sowie nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen, anhand derer festgestellt werden kann, ob die Erwerbsminderung Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der vom Träger des zweiten Mitgliedstaats anzuwendenden Rechtsvorschriften war. Ist dies der Fall, so gilt Absatz 2 entsprechend."

3. In Anhang 2 >PIC FILE= "T0023833">

4. In Anlage 3 wird Abschnitt J "Vereinigtes Königreich" wie folgt geändert: >PIC FILE= "T0023834">

5. In Anhang 10 >PIC FILE= "T0023835">

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Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1982. Jedoch gilt Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b) mit Wirkung vom 1. April 1982, ausser für die Bezugnahme auf "selbständige Tätigkeiten" und "Selbständige".

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. BLÜM

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