Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31983R1739

    Verordnung (EWG) Nr. 1739/83 des Rates vom 21. Juni 1983 über eine Sondermaßnahme der Gemeinschaft zur Förderung der Stadterneuerung in Nordirland (Belfast)

    ABl. L 171 vom 29.6.1983, p. 1–3 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1986

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1983/1739/oj

    31983R1739

    Verordnung (EWG) Nr. 1739/83 des Rates vom 21. Juni 1983 über eine Sondermaßnahme der Gemeinschaft zur Förderung der Stadterneuerung in Nordirland (Belfast)

    Amtsblatt Nr. L 171 vom 29/06/1983 S. 0001 - 0003
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0056
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0056


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1739/83 DES RATES

    vom 21. Juni 1983

    über eine Sondermaßnahme der Gemeinschaft zur Förderung der Stadterneuerung in Nordirland (Belfast)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nordirland gehört zu den Randregionen der Gemeinschaft mit besonders ernsten Strukturproblemen. Deshalb wird es sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene mit Vorrang behandelt und kommt in verschiedenen Bereichen in den Genuß mehrerer spezifischer Maßnahmen.

    Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 19. Juni 1981 (4) auf die sich laufend verschlechternde soziale und wirtschaftliche Lage in dieser Region hingewiesen, wobei in den Berichten, die Grundlage dieser Entschließung waren, die Armut und die niedrigen Einkommen, die mangelhaften Wohnverhältnisse und die Probleme der Volksgesundheit, speziell in Belfast, die Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sowie die Energieversorgungslage in dieser Region besonders hervorgehoben wurden.

    Die britische Regierung hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, in der miteinander verbundene Investitionskomplexe dargestellt werden, die für die Entwicklung und Stadterneuerung im Gebiet Belfast wichtig sind.

    Für die Stadterneuerung sind weitere Infrastrukturinvestitionen erforderlich. Die Grössenordnung der jährlichen nationalen Aufwendungen für die Infrastrukturen in Nordirland, die zur Stadterneuerung beitragen, gestattet es nicht, bei den Investitionen mit der Entwicklung des Bedarfs Schritt zu halten, und zwar weder in der Region noch in Belfast selbst.

    Die Haushaltsbehörde hat in Linie 5411 des Haushalts Mittel für »Gemeinschaftsaktionen im Rahmen integrierter Aktionen" eingesetzt.

    Eine Sondermaßnahme der Gemeinschaft zur Stadterneuerung im Gebiet Belfast wäre geeignet, über die gegenwärtigen Möglichkeiten der bestehenden Finanzierungsinstrumente hinaus zusammen mit den übrigen in Nordirland getroffenen spezifischen Maßnahmen einen Beitrag zu den notwendigen Bemühungen um eine schrittweise Verbesserung der Lage in dieser Region zu leisten, vorausgesetzt, alle Investitionen können in angemessenem Tempo vorgenommen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Es wird eine Sondermaßnahme der Gemeinschaft zur Förderung der Stadterneuerung in Nordirland für das Gebiet Belfast eingeführt, im folgenden »Maßnahme" genannt.

    Artikel 2

    Die Maßnahme besteht in einer gemeinsamen Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen, die zur Stadterneuerung im Gebiet Belfast beitragen, durch die Gemeinschaft und die nordirischen Behörden.

    Artikel 3

    Die Investitionsvorhaben, an denen sich die Gemeinschaft beteiligen kann, werden aus einer alljährlich vom Vereinigten Königreich vorzulegenden Liste ausgewählt, die alle für die Beurteilung jedes Vorhabens notwendigen Angaben enthält, wie: Art, Merkmale und Standort, zuständige Behörde, Gesamtkosten, Finanzierungsmodalitäten, Zeitplan der Arbeiten und Ausgaben und alle sonstigen sachdienlichen Angaben.

    Die Kommission kann zu jedem der in der Liste aufgeführten Vorhaben zusätzliche Auskünfte einholen.

    Artikel 4

    Um eine Gemeinschaftshilfe im Rahmen dieser Verordnung zu erhalten, müssen die Infrastrukturvorhaben folgende Voraussetzungen erfuellen:

    - Sie dürfen im Zeitpunkt der Vorlage der in Artikel 3 genannten Liste noch nicht abgeschlossen sein;

    - sie müssen Kapitalaufwendungen zu Lasten der öffentlichen Hand umfassen;

    - sie müssen zur Stadterneuerung im Gebiet Belfast, zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung und zur Umweltverbesserung beitragen;

    - sie müssen folgendes betreffen:

    1. Einrichtungen für Freizeit und Entspannung sowie Einrichtungen für beide (Religions-) Gemeinschaften

    2. Soziale Einrichtungen sowie Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens

    3. Fremdenverkehrseinrichtungen

    4. Geländeherrichtungsarbeiten

    5. Industriezonen

    6. Hafenarbeiten

    7. Infrastrukturen öffentlicher Versorgungsunternehmen

    8. Verkehrsnetzarbeiten

    9. Städtische Kanalisation

    10. Umweltverbesserungen;

    - sie müssen mit dem Regionalentwicklungsprogramm für Nordirland vereinbar sein, welches das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (1) mitteilen muß.

    Artikel 5

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs liefert der Kommission ferner alle Angaben, die dieser die Feststellung ermöglichen, daß die Gemeinschaftshilfe im Verhältnis zu dem Umfang der insgesamt aufgewendeten notwendigen nationalen Ausgaben für die Stadterneuerung einschließlich der Infrastrukturen, denen diese Gemeinschaftshilfe zufließt, ergänzender Art ist. Die Gewährung der Gemeinschaftshilfe wird davon abhängig gemacht, daß dieser ergänzende Charakter festgestellt wurde.

    Artikel 6

    Der für die Durchführung der Maßnahme für erforderlich gehaltene Betrag beläuft sich auf 100 Millionen ECU für drei Jahre. Er wird innerhalb der im Rahmen des Haushaltsverfahrens für die Maßnahme bereitgestellten und für den Zeitraum 1983 bis 1985 verfügbaren Haushaltsmittel verwendet. Der Betrag der Gemeinschaftshilfe beläuft sich auf höchstens 70 % der Investitionskosten. Diese Obergrenze gilt auch für die etwaige Kumulierung verschiedener Gemeinschaftszuschüsse.

    Artikel 7

    Die jährliche Liste der Vorhaben und die Entwürfe der Kommissionsbeschlüsse über die Gewährung von Gemeinschaftshilfe werden einem Ad-hoc-Ausschuß vorgelegt, der nach den in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 festgelegten Regeln arbeitet. Die Beschlüsse werden von der Kommission nach dem für die Beihilfegewährung aus diesem Fonds vorgesehenen Verfahren gefasst.

    Artikel 8

    Auf Antrag des Vereinigten Königreichs können Vorschüsse bis zu 80 % des für jedes Vorhaben gewährten Betrages der Gemeinschaftshilfe gezahlt werden. Der Rest der Beihilfe wird nach Fertigstellung des betreffenden Vorhabens und nach Vorlage einer Bescheinigung der britischen Regierung über die Fertigstellung und über die Abwicklung aller Zahlungen für das betreffende Vorhaben ausgezahlt.

    Das Vereinigte Königreich zahlt der Kommission diejenigen Beträge zurück, die gegebenenfalls weder gemäß dieser Verordnung beziehungsweise den Beihilfegewährungsbeschlüssen verwendet noch zugunsten anderer Vorhaben der in Artikel 3 genannten Liste wiederverwendet werden konnten.

    Artikel 9

    Ab Dezember 1983 legt das Vereinigte Königreich der Kommission alljährlich im Dezember einen Bericht über den Stand der Durchführung von Vorhaben, zu denen eine Gemeinschaftshilfe gewährt wurde, gleichzeitig mit der Liste der Vorhaben für das darauffolgende Jahr vor. Dieser Bericht wird dem Rat und dem Parlament gleichzeitig mit einem Bericht der Kommission über die Durchführung dieser Verordnung

    Artikel 10

    Das Vereinigte Königreich stellt der Kommission alle Informationen zur Verfügung, die zur ordnungsmässigen Durchführung der Maßnahme notwendig sind. Es unternimmt alle geeigneten Schritte, um die Überprüfungen - einschließlich der Überprüfungen an

    Ort und Stelle - zu erleichtern, welche die Kommission für sinnvoll erachtet, insbesondere bei den mit der Durchführung der Infrastrukturvorhaben beauftragten Behörden und Körperschaften.

    Artikel 11

    Im Einvernehmen mit der Kommission trifft das Vereinigte Königreich alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Information und die öffentliche Bekanntmachung der Maßnahme sicherzustellen.

    Artikel 12

    Diese Verordnung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Maßnahme.

    Artikel 13

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 1983.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H.-W. LAUTENSCHLAGER

    (1) ABl. Nr. C 138 vom 26. 5. 1983, S. 3.

    (2) Stellungnahme vom 10. 6. 1983 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) Stellungnahme vom 1. 6. 1983 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. Nr. C 172 vom 13. 7. 1981, S. 122.

    (1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1975, S. 1.

    Top