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Document 31983R1692
Commission Regulation (EEC) No 1692/83 of 23 June 1983 fixing, for the 1983/84 marketing year, the Community offer price for pears applicable with regard to Greece
Verordnung (EWG) Nr. 1692/83 der Kommission vom 23. Juni 1983 zur Festsetzung des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1983/84
Verordnung (EWG) Nr. 1692/83 der Kommission vom 23. Juni 1983 zur Festsetzung des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1983/84
ABl. L 165 vom 24.6.1983, p. 27–28
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/1984
Verordnung (EWG) Nr. 1692/83 der Kommission vom 23. Juni 1983 zur Festsetzung des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1983/84
Amtsblatt Nr. L 165 vom 24/06/1983 S. 0027 - 0028
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1692/83 DER KOMMISSION vom 23. Juni 1983 zur Festsetzung des im Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1983/84 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 10/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Beitrittsakte von 1979 im Sektor Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 75 der Beitrittsakte wird bei der Einfuhr aus Griechenland von Obst und Gemüse, für das ein institutioneller Preis festgesetzt wird, in die Neunergemeinschaft ein Ausgleichsmechanismus geschaffen. Gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a) der Beitrittsakte wird jedes Jahr anhand des arithmetischen Mittels der Erzeugerpeise jedes Mitgliedstaats der Neunergemeinschaft unter Hinzurechnung der Kosten für Transport und Verpackung der Erzeugnisse aus den Erzeugungsgebieten zu den repräsentativen Verbrauchszentren der Gemeinschaft und andererseits der Entwicklung der Erzeugniskosten für Obst und Gemüse ein gemeinschaftlicher Angebotspreis berechnet. Die genannten Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die in den drei der Festsetzung des genannten Angebotspreises der Gemeinschaft vorausgehenden Jahren festgestellt werden. Der jährliche gemeinschaftliche Angebotspreis darf jedoch den gegenüber Drittländern angewandten Referenzpreis nicht überschreiten. Dieser gemeinschaftliche Angebotspreis wird bei der dritten Preisannäherung nach Artikel 59 der Beitrittsakte um 9 v. H. verringert. Um saisonbedingte Preisunterschiede zu berücksichtigen, ist es zweckmässig, das Wirtschaftsjahr in mehrere Zeiträume einzuteilen und für jeden von ihnen einen gemeinschaftlichen Angebotspreis festzusetzen. Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 10/81 des Rates sind die für die Berechnung der Erzeugerpreise verwendeten Notierungen diejenigen, die für ein in seinen Handelsmerkmalen bestimmtes einheimisches Erzeugnis auf dem oder den repräsentativen Märkten in den Erzeugungsgebieten, in denen die Notierungen am niedrigsten sind, für Erzeugnisse oder Sorten festgestellt werden, die einen erheblichen Teil der während des ganzen Jahres oder eines Teils des Jahres abgesetzten Erzeugung ausmachen und der Güteklasse I und bestimmten Aufmachungsbedingungen entsprechen. Der Durchschnitt der Notierungen für jeden repräsentativen Markt ist unter Ausschluß der Notierungen zu ermitteln, die gemessen an gewöhnlichen Schwankungen dieses Marktes, als übermässig hoch oder als übermässig niedrig gelten können. Die Anwendung der vorgenannten Kriterien führt dazu, die gemeinschaftlichen Angebotspreise für Birnen für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum 30. April 1984 wie folgt festzusetzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1983/84 wird der gemeinschaftliche Angebotspreis für Birnen, ausgenommen Mostbirnen, der Tarifstelle 08.06 B II des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgedrückt in ECU je 100 kg Eigengewicht, für die verpackten Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössenklassen wie folgt festgesetzt: Juli: 36,40 August: 30,95 September: 30,73 Oktober: 33,16 November: 35,53 Dezember: 38,12 Januar bis April einschließlich: 39,66. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Juni 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1981, S. 17.